Montabaur
Nr. 1/93
Aus diesem Grund übernimmt die Verbandsgemeinde anstelle der Ortsgemeinden, jedoch mit deren Zustimmung, die 25%ige Kostenbeteiligung.
Weitere Entscheidungen des Rates
- Der Ortsgemeinderat stimmte der 2. Änderung/Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Montabaur zu.
- Der Verkaufspreis des »Daubacher Heimatbuches« wurde einstimmig auf 55,00 DM festgesetzt.
Öffentliche Bekanntmachung
Vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes »In den Gärten« der Ortsgemeinde Daubach für die Grundstücke Flur: 1, Flurstücke 224, 227 gemäß § 13 des Baugesetzbuches (BauGB)
Bekanntmachung gemäß § 12 des Baugesetzbuches (BauGB)
Der Ortsgemeinderat von Daubach hat in seiner Sitzung am 16.12.1992 die vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes »In den Gärten« gemäß § 13 BauGB beschlossen.
Die Änderung hat zum Inhalt: »Der bisher zwischen überbaubarer Fläche und südlicher Planbereichsgrenze ausgewiesene Grünstreifen von 7,50 m wird auf 3,00 m reduziert.
Die Bebauungsplan/-änderung- sunterlagen können bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Zimmer 219, Konrad-Adenauer-Platz 8, 5430 Montabaur während der Dienststunden (montags, dienstags und mittwochs, von 7.30 bis 12.45 und 13.30 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 7.30 bis 12.45 und 13.30 bis 18.30 Uhr und freitags von 7.30 -13.00 Uhr) von jedermann eingesehen werden.
Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungsplanes bzw. der Bebauungsplanänderung Auskunft verlangen.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.
Es wird darauf hingewiesen, daß die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB be- zeichneten Verfahrens- und Formvorschriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines J ahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachunggegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädi- gung von durch den Bebauungsplan eintretenden
Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen. § 44 Abs. 3 BauGB (Auszug)
Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
§ 44 Abs. 4 BauGB:
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
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22S .
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..Anlage
Änderung cbts Beba.uuxngsp/cLnes „ In den Gärien 2)e.zember 1983
\ \ 75, \ \ \ V \ A
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