Montabaur
Nr. 43/92
E
“ Off ent I. Bekanntmachungen”
Öffentliche Bekanntmachung
Die nächste Sitzung des Stadtrates der Stadt Montabaur findet am
Donnerstag, 29. Oktober 1992, um 18.00 Uhr im Sitzungssaal des Rathauses (Altbau) statt.
Tagesordnung:
I. Öffentliche Sitzung:
1. Bericht des Bürgermeisters
2. Aufstellung des Bebauungsplanes »Verlängerte Südstraße» im Stadtteil Eigendorf
3. Änderung des Bebauungsplanes »In den Fichten- Auf der Tb-ift« im Stadtteil Eigendorf für die Grundstücke Flur 1, Flurstücke-Nr. 1/21 -1/24
4. Änderungdes Bebauungsplanes »Himmelfeld-Teil I« für das Flurstück Nr. 220 in Flur 39
5. Änderung des Bebauungsplanes »Alter Galgen«
6. Stellungnahme der Stadt Montabaur zu den ergänzenden Planunterlagen im Raumordnungsverfahren der Bahn- Neubaustrecke Köln - Rhein-Main
7. Nachtragshaushaltssatzung und Nachtragshaushaltsplan der Stadt Montabaur für das Haushaltsjahr 1992
8. Beratung und Beschlußfassung über den Wirtschaftsplan für den Stadtwald, Forstwirtschaftsjahr 1993
9. Fällungs- und Wirtschaftsplan 1993 für den Hospitalwald
10. Verschiedenes, Bekanntgaben, Anfragen
5430 Montabaur, 19. Oktober 1992 Dr. Possel-Dölken
Bürgermeister
Hinweis für die Mitglieder der CDU-Fraktion Die Fraktionssitzung zur Vorbereitung der o.g. Sitzung findet am Montag, 26. Oktober 1992,17.00 Uhr im Besprechungszimmer des Altenheimes Montabaur statt.
Hinweis für die Mitglieder der SPD-Fraktion Am Montag, 26. Oktober 1992,18.00 Uhr findet in der Gaststätte »Zum Westerwald« in Montabaur-Horressen eine Bürgersprechstunde statt. Im Anschluß daran erfolgt die Fraktionssitzung zur Vorbereitung der Stadtratssitzung.
Hinweis für die Mitglieder der FWG-Fraktion Am Dienstag, 27. Oktober 1992, 19.30 Uhr findet in der Gaststätte Fries, Bahnhofstraße 10, 5430 Montabaur, eine Bürgersprechstunde statt. Im Anschluß daran erfolgt die Fraktionssitzung zur Vorbereitung der Stadtratssitzung.
Öffentliche Bekanntmachung
Bebauungsplanänderung »Koblenzer Straße« der Stadt Montabaur: Inkrafttreten gemäß § 12 des Baugesetzbuches (BauGB).
Die vom Stadtrat Montabaur am 10.06.1992 als Satzung beschlossene Bebauungsplanänderung »Koblenzer Straße« wurde der Kreis Verwaltung des Westerwaldkreises gemäß § 11 BauGB angezeigt. Die Kreisverwaltung hat am 12.10.1992 (Az. 6A/60,610-13) erklärt, daß die Bebauungsplanänderung Rechtsvorschriften nicht verletzt.
Die Bebauungsplanänderungsunterlagen können bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Zimmer 203, Konrad-Adenauer-Platz 8, 5430 Montabaur während der Kernarbeitszeit (montags, dienstags und mittwochs, von 8.00 -12.30 und 14.00 -16.00 Uhr, donnerstags von 8.00 - 12.30 und 14.00 - 18.00 Uhr und freitags von 8.00 -12.30 Uhr) von jedermann eingesehen werden.
Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungsplanes bz w. der Bebauungsplanänderung Auskunft verlangen.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Es wird darauf hingewiesen, daß die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.
Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind.
Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan
eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug)
Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
§ 44 Abs. 4 BauGB:
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) (Auszug)
Eine Verletzung der Bestimmungen über
1. Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1) und
2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungendes Gemeinderates (§ 34) ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzungbegründen können, gegenüber der Gemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist.
5430 Montabaur, 19. Oktober 1992 (S.) Dr. Possel-Dölken
Bürgermeister
- Siehe Nachtrag hierzu auf Seite 30 -
Richtfest an der Augstschule
Den Erweiterungsbau der Augstschule Neuhäusel schmückt der Richtbaum !
I. Beigeordneter Reusch begrüßte an der Baustelle zahlreiche Gäste, die gemeinsam mit Handwerkern, Schülern und Lehrern die Fertigstellung des Rohbaues für die Erweiterung der Augstschule feiert.
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Mit diesem Erweiterungsbau, so stellte Heinz Reusch fest, wird das Raumprogramm der organisatorisch verbundenen Grund- und Hauptschule Augstschule Neuhäusel entsprechend den Schulbaurichtlinien vervollständigt.
Die Schüler der Augstschule werden künftig Unterricht in einem Schulgebäude erhalten, das über alle erforderlichen Klassen, Fach- und Nebenräume verfügen wird. 9 zusätzliche Klassenräume, eine zentrale Bibliothek, ein Raum für die Schülerhilfsbücherei, für die Schülerselbstverwaltung, ein Fachraum für Informatik, ein Raum für textiles Gestalten, zwei Räume für die neu eingerichtete Betreuende Grundschule und zwei Mehrzweckräume entstehen in dem Erweiterungsbau, der die Baulücke zwischen dem Grundschul- und dem Hauptschulgebäude schließen wird.

