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Montabaur

Nr. 43/92

E

Off ent I. Bekanntmachungen

Öffentliche Bekanntmachung

Die nächste Sitzung des Stadtrates der Stadt Montabaur findet am

Donnerstag, 29. Oktober 1992, um 18.00 Uhr im Sitzungssaal des Rathauses (Altbau) statt.

Tagesordnung:

I. Öffentliche Sitzung:

1. Bericht des Bürgermeisters

2. Aufstellung des Bebauungsplanes »Verlängerte Südstra­ße» im Stadtteil Eigendorf

3. Änderung des Bebauungsplanes »In den Fichten- Auf der Tb-ift« im Stadtteil Eigendorf für die Grundstücke Flur 1, Flurstücke-Nr. 1/21 -1/24

4. Änderungdes Bebauungsplanes »Himmelfeld-Teil I« für das Flurstück Nr. 220 in Flur 39

5. Änderung des Bebauungsplanes »Alter Galgen«

6. Stellungnahme der Stadt Montabaur zu den ergänzenden Planunterlagen im Raumordnungsverfahren der Bahn- Neubaustrecke Köln - Rhein-Main

7. Nachtragshaushaltssatzung und Nachtragshaushalts­plan der Stadt Montabaur für das Haushaltsjahr 1992

8. Beratung und Beschlußfassung über den Wirtschafts­plan für den Stadtwald, Forstwirtschaftsjahr 1993

9. Fällungs- und Wirtschaftsplan 1993 für den Hospital­wald

10. Verschiedenes, Bekanntgaben, Anfragen

5430 Montabaur, 19. Oktober 1992 Dr. Possel-Dölken

Bürgermeister

Hinweis für die Mitglieder der CDU-Fraktion Die Fraktionssitzung zur Vorbereitung der o.g. Sitzung findet am Montag, 26. Oktober 1992,17.00 Uhr im Besprechungszim­mer des Altenheimes Montabaur statt.

Hinweis für die Mitglieder der SPD-Fraktion Am Montag, 26. Oktober 1992,18.00 Uhr findet in der Gaststät­te »Zum Westerwald« in Montabaur-Horressen eine Bürger­sprechstunde statt. Im Anschluß daran erfolgt die Fraktions­sitzung zur Vorbereitung der Stadtratssitzung.

Hinweis für die Mitglieder der FWG-Fraktion Am Dienstag, 27. Oktober 1992, 19.30 Uhr findet in der Gast­stätte Fries, Bahnhofstraße 10, 5430 Montabaur, eine Bürger­sprechstunde statt. Im Anschluß daran erfolgt die Fraktions­sitzung zur Vorbereitung der Stadtratssitzung.

Öffentliche Bekanntmachung

Bebauungsplanänderung »Koblenzer Straße« der Stadt Mon­tabaur: Inkrafttreten gemäß § 12 des Baugesetzbuches (BauGB).

Die vom Stadtrat Montabaur am 10.06.1992 als Satzung be­schlossene Bebauungsplanänderung »Koblenzer Straße« wur­de der Kreis Verwaltung des Westerwaldkreises gemäß § 11 BauGB angezeigt. Die Kreisverwaltung hat am 12.10.1992 (Az. 6A/60,610-13) erklärt, daß die Bebauungsplanänderung Rechts­vorschriften nicht verletzt.

Die Bebauungsplanänderungsunterlagen können bei der Ver­bandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Zimmer 203, Konrad-Adenauer-Platz 8, 5430 Montabaur während der Kern­arbeitszeit (montags, dienstags und mittwochs, von 8.00 -12.30 und 14.00 -16.00 Uhr, donnerstags von 8.00 - 12.30 und 14.00 - 18.00 Uhr und freitags von 8.00 -12.30 Uhr) von jedermann einge­sehen werden.

Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungsplanes bz w. der Bebauungsplanänderung Auskunft verlangen.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Es wird darauf hingewiesen, daß die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvor­schriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.

Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind.

Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Form­vorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan

eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug)

Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlan­gen, wenn die in den §§39 bis 42 bezeichneten Vermögensnach­teile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches da­durch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.

§ 44 Abs. 4 BauGB:

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) (Auszug)

Eine Verletzung der Bestimmungen über

1. Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1) und

2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungendes Ge­meinderates (§ 34) ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb ei­nes Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzungbegründen können, gegenüber der Gemeinde­verwaltung geltend gemacht worden ist.

5430 Montabaur, 19. Oktober 1992 (S.) Dr. Possel-Dölken

Bürgermeister

- Siehe Nachtrag hierzu auf Seite 30 -

Richtfest an der Augstschule

Den Erweiterungsbau der Augstschule Neuhäusel schmückt der Richtbaum !

I. Beigeordneter Reusch begrüßte an der Baustelle zahlreiche Gäste, die gemeinsam mit Handwerkern, Schülern und Lehrern die Fertigstellung des Rohbaues für die Erweiterung der Augst­schule feiert.

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Mit diesem Erweiterungsbau, so stellte Heinz Reusch fest, wird das Raumprogramm der organisatorisch verbundenen Grund- und Hauptschule Augstschule Neuhäusel entsprechend den Schulbaurichtlinien vervollständigt.

Die Schüler der Augstschule werden künftig Unterricht in ei­nem Schulgebäude erhalten, das über alle erforderlichen Klas­sen, Fach- und Nebenräume verfügen wird. 9 zusätzliche Klas­senräume, eine zentrale Bibliothek, ein Raum für die Schüler­hilfsbücherei, für die Schülerselbstverwaltung, ein Fachraum für Informatik, ein Raum für textiles Gestalten, zwei Räume für die neu eingerichtete Betreuende Grundschule und zwei Mehr­zweckräume entstehen in dem Erweiterungsbau, der die Bau­lücke zwischen dem Grundschul- und dem Hauptschulgebäude schließen wird.