Montabaur
12
Nr. 33/92
Simmern
Verkehrs- und Verschönerungsverein Simmem
Der Vorstand des Verkehrs- und Verschönerungsvereins lädt alle Mitglieder mit Angehörigen zu einem Hüttenfest am Freitag, dem 21. August 1992, ab 19.00 Uhr in die GriUhütte in S imm em ein. Für Speise und Ttemk hat der Vorstand - wie immer - ausreichend gesorgt. Wir würden uns freuen, Sie zahlreich begrüßen zu können. Anläßlich dieses Hüttenfestea wollen wir zwei verdiente Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernennen.
Gackenbach
BUCHFINKENLAND
Die vom Ortsgemeinderat Gackenbach am 23.04.1992 als Satzung beschlossene Bebauungsplanänderung wurde der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises gemäß § 11B auGB angezeigt. Die KreisVerwaltung hat am 14.07.1992 (Az. 6A/60,610 - 13)erklärt, daß die Bebauungsplanänderung Rechtsvorschriften nicht verletzt.
Die Bebauungsplanänderungsunterlagen können bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Zimmer 203, Konrad-Adenauer-Platz 8,5430 Montabaur, während der Kem- arbeitszeit (montags, dienstags und mittwochs, von 8.00 - 12.30 Uhr und 14.00 -16.00 Uhr, donnerstags von 8.00 -12.30 und 14.00 bis 18.00 Uhr und freitags von 8.00 - 12.30 Uhr) von jedermann eingesehen werden.
Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungsplanes bzw. der Bebauungsplanänderung Auskunft verlangen.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.
Es wird darauf hingewiesen, daß die Verletzung der in § 214 Abs.1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften dann imbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.
Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind.
Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs, 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hinge- wiesen.
§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug)
Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entsch ädig un g schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
§44 Abs. 4 BauGB: ■ ,
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) (Auszug):
Eine Verletzung der Bestimmungen über ;
1. Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1) und
2. die Einberufungund die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34) ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines J ahres nach der öffentlichen Bekanntmachungder Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Gemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist.
Gackenbach, 06. August 1992 i
Weidenfeiler, Ortsbürgermeister
öffentliche Bekanntmachung
Bebauungsplan änderung »Im Boden« der Ortsgemeinde Gackenbach Inkrafttreten gemäß § 12 des Baugesetzbuches (BauGB)
LEGENDE Bebauungsplan »Im Boden« --——-betroffenes Plangebiet
GACKENBACH

