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Montabaur

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Nr. 33/92

Simmern

Verkehrs- und Verschönerungsverein Simmem

Der Vorstand des Verkehrs- und Verschönerungsvereins lädt alle Mitglieder mit Angehörigen zu einem Hüttenfest am Freitag, dem 21. August 1992, ab 19.00 Uhr in die GriUhütte in S imm em ein. Für Speise und Ttemk hat der Vorstand - wie immer - ausreichend gesorgt. Wir würden uns freuen, Sie zahlreich begrüßen zu können. Anläßlich dieses Hüttenfestea wollen wir zwei verdiente Mitglie­der zu Ehrenmitgliedern ernennen.

Gackenbach

BUCHFINKENLAND

Die vom Ortsgemeinderat Gacken­bach am 23.04.1992 als Satzung be­schlossene Bebauungsplanänderung wurde der Kreisverwaltung des We­sterwaldkreises gemäß § 11B auGB an­gezeigt. Die KreisVerwaltung hat am 14.07.1992 (Az. 6A/60,610 - 13)erklärt, daß die Bebauungsplanänderung Rechtsvorschriften nicht verletzt.

Die Bebauungsplanänderungsunter­lagen können bei der Verbandsgemein­deverwaltung Montabaur, Bauamt, Zimmer 203, Konrad-Adenauer-Platz 8,5430 Montabaur, während der Kem- arbeitszeit (montags, dienstags und mittwochs, von 8.00 - 12.30 Uhr und 14.00 -16.00 Uhr, donnerstags von 8.00 -12.30 und 14.00 bis 18.00 Uhr und frei­tags von 8.00 - 12.30 Uhr) von jeder­mann eingesehen werden.

Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungsplanes bzw. der Bebau­ungsplanänderung Auskunft verlan­gen.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

Es wird darauf hingewiesen, daß die Verletzung der in § 214 Abs.1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften dann imbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Be­kanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.

Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind.

Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist dar­zulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs, 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintre­tenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hinge- wiesen.

§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug)

Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entsch ädig un g schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.

§44 Abs. 4 BauGB: ,

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) (Auszug):

Eine Verletzung der Bestimmungen über ;

1. Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1) und

2. die Einberufungund die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34) ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines J ahres nach der öffentlichen Bekanntmachungder Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsver­letzung begründen können, gegenüber der Gemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist.

Gackenbach, 06. August 1992 i

Weidenfeiler, Ortsbürgermeister

öffentliche Bekanntmachung

Bebauungsplan änderung »Im Boden« der Ortsgemeinde Gackenbach Inkrafttreten gemäß § 12 des Baugesetzbuches (BauGB)

LEGENDE Bebauungsplan »Im Boden« ---betroffenes Plangebiet

GACKENBACH