Montabaur
Nr. 17/92
H “Öffentl. Bekanntmachungen”
öffentliche Bekanntmachung
Wasserzähler im Bereich der Verbandsgemeinde Montabaur werden ausgetauscht
Wir weisen unsere Abnehmer darauf hin, daß die Wasserzähler aufgrund der Eichgültigkeitsverordnung tumusgemäß zu folgenden 'Ibrminen ausgewechselt werden:
27.4. - 30.4.1992 Stadtteile Eigendorf, Eschel
bach, Horressen, Wirzenborn, Bladernheim, Reckenthal, Et-
4.6. -11.6.1992
12.6. -14.6.1992
16.6. - 20.6.1992
21.6. • 26.6.1992
tersdorf
Augst-Gemeinden Niederelbert, Oberelbert, Welschneudorf Buchfinkenland, Daubach, Stahlhofen, Untershausen, Holler, Heilberscheid Nombora, Nentershausen, Görgeshausen, Niedererbach, Girod, Großholbach, Heili- genroth, Ruppach-Goldhausen, Boden
Die Arbeiten werden im Aufträge der Verbandsgemeindewerke Montabaur - Wasserversorgung - durch die Firma Werner Schenk, 6249 Bitzen, durchgeführt.
Den Monteuren dieser Firma bitten wir ungehinderten Zutritt zu den Meßeinrichtungen zu gewähren. Des weiteren bitten wir die Abnehmer dafür Sorge zu tragen, daß die Wasserzähler leicht zugänglich sind.
Der Austausch der Zähler erfolgt für den Abnehmer kostenlos. 6430 Montabaur, 16. April 1992
Verbandsgemeindewerke Montabaur Piwowarsky, Werkleiter
Bekanntmachung
1. Die Verbandsgemeinde Montabaur beantragt die Planfest- stellungnach § 31 Wasserhaushaltsgesetz für den Ausbau von namenlosen Vorflutgräben in der Gemarkung Eigendorf, Stadt Montabaur, in den Bereichen der Flur 3, Flurstücke 4/1, 4/2, 44/3, 44/6, 44/6, 47/2, 48/1, 66/3, 69/1 und 69/2, Flur 6, Flurstücke 196/1,196/4,196/6,196/6,197/1, 198,199/2, 200/1, 226, 227/3, 228/1, 229/6, 237, 242/3, 243 und 246/1, Flur 6, Flurstücke 37/1,162/3 und 164 und Flur 7, Flurstücke 10 und 80/1.
Hierfür ist gemäß § 31 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz-WHG) vom 23.09.1986 (BGBl. IS. 1629), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.02.1990 (BGBl. IS. 206)i.V. m. den §§ 72 ff. und 114 ff. des Wassergesetzes für das Land Rheinland-Pfalz (Lan- deswassergesetz-LWG) vom 14.12.90 (GVB1. S. 11), sowie den §§ 72 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes (VwVfG) vom25.06.1976 (BGBl. IS. 1263), jeweils in der geltenden Fassung, die Durchführung eines förmlichen Planfeststellungsverfahrens erforderlich.
2. N äheres über Art und Umfang des beantragten Vorhabens kann den Antrags- und Planunterlagen (Erläuterungen, Zeichnungen, Pläne) entnommen werden, die im Zeitraum vom 6.6.92 bis zum 5.6.92 wie folgt zu jedermanns Einsichtnahme ausgelegt werden:
- bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur Zim- mer-Nr. 302 zu den folgenden Dienstzeiten:
Montag bis Mittwoch von 7.30 bis 12.46 und 13.30 bis 16.00 Uhr
Donnerstag von 7.30 bis 12.46 und von 13.30 bis 18.30 Uhr Freitag von 7.30 bis 13.00 Uhr
- bei der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises, 6430 Montabaur, Peter-Altmeier-Platz 1, Zimmer Nr. N164/166, zu den folgenden Dienstzeiten: Montag bis Donnerstag 7.30 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr, freitags 7.30 bis 12.00 Uhr und 18.00 bis 14.80 Uhr.
3. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zu zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, also bis spätestens zum 19.6.1992 Einwendungen gegen das Vorhaben erheben. Die Einwendungen sind schriftlich oder zur Niederschrift bei den aa. Behörden zu erheben.
Für den fristgerechten Eingang der Einwendungen ist das Datum des Eingangs bei den erwähnten Behörden maßgebend.
Mit Ablauf der Einwendungsfrist werden alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf privatrechtlichen Titeln beruhen.
4. Nach Ablauf der Einwendungsfrist werden die rechtzeitig erhobenen Einwendungen gegen den Plan und die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden und den Personen erörtert, die Einwedungen gegen das Vorhaben erhoben haben.
Der Träger des Vorhabens, die jeweiligen Behörden und die Personen, die Einwendungen erhoben haben, werden von dem Erörterungstermin benachrichtigt. Beim Ausbleiben eines Beteiligten zu dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden.
6. Bei mehr als 100 vorzunehmenden Benachrichtigungen oder Zustellungen
- können die Personen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden, und
- kann die Zustellung der Entscheidungen über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
i.V. Dr. Stadtfeld
Aufhebung der Sperrzeit an den Kirmestagen
Die allgemeine Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten im Bereich der Verbandsgemeinde Montabaur wird nach § 4 Abs. 1 der Landesvar- ordnung zur Regelung der Sperrzeit für die Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten (Gast- stätten-Sperrzeit VO) vom 12.07.1972 (GVB1. S. 266), zuletzt geändert GVB1. 1977 S. 331), an den festgesetzten Kirmestagen der Stadt Montabaur, den Stadtteilen sowie den einzelnen Ortsgemeinden allgemein aufgehoben.
Montabaur, den 21. April 1992 Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur - als Ortspolizeibehörde -
“Die Verwaltung informiert”
Mit Ablauf der Osterferien treten Veränderungen im bislang gültigen Badezeitenplan ein, die sich begründen durch die Wiederaufnahme des Schul- und Vereinsbadebe- triebes.
Wir geben daher nachstehend das ab 27.4.92 geltende Badeangebot zur Kenntnis:
Badezeitenplan:
Montag:
vormittags für Reinigungsarbeiten geschlossen
14.00 -19.00 Uhr Familienbad
(am 27.4. und 4.6.92 nur Schwimmkurse) 19.00 - 20.16 Uhr Vereinsbad (Behindertensportgruppe Montabaur)
Dienstag:
07.00 - 09.00 Uhr Bundeswehr 09.00 -14.30 Uhr nur Schulbadebetrieb 14.30 • 21.00 Uhr Familienbad Mittwoch (Warmbadetag)
07.00 - 09.00 Uhr Bundeswehr
09.00 -12.46 Uhr Familienbad mit Schulbadebetrieb
12.46 ■ 19.30 Uhr Familienbad
19.80 - 21.00 Uhr Frauenbad

