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Montabaur

Nr. 17/92

HÖffentl. Bekanntmachungen

öffentliche Bekanntmachung

Wasserzähler im Bereich der Verbandsgemeinde Montabaur werden ausgetauscht

Wir weisen unsere Abnehmer darauf hin, daß die Wasserzähler aufgrund der Eichgültigkeitsverordnung tumusgemäß zu fol­genden 'Ibrminen ausgewechselt werden:

27.4. - 30.4.1992 Stadtteile Eigendorf, Eschel­

bach, Horressen, Wirzenborn, Bladernheim, Reckenthal, Et-

4.6. -11.6.1992

12.6. -14.6.1992

16.6. - 20.6.1992

21.6. 26.6.1992

tersdorf

Augst-Gemeinden Niederelbert, Oberelbert, Welschneudorf Buchfinkenland, Daubach, Stahlhofen, Untershausen, Holler, Heilberscheid Nombora, Nentershausen, Görgeshausen, Niedererbach, Girod, Großholbach, Heili- genroth, Ruppach-Goldhau­sen, Boden

Die Arbeiten werden im Aufträge der Verbandsgemeindewerke Montabaur - Wasserversorgung - durch die Firma Werner Schenk, 6249 Bitzen, durchgeführt.

Den Monteuren dieser Firma bitten wir ungehinderten Zutritt zu den Meßeinrichtungen zu gewähren. Des weiteren bitten wir die Abnehmer dafür Sorge zu tragen, daß die Wasserzähler leicht zugänglich sind.

Der Austausch der Zähler erfolgt für den Abnehmer kostenlos. 6430 Montabaur, 16. April 1992

Verbandsgemeindewerke Montabaur Piwowarsky, Werkleiter

Bekanntmachung

1. Die Verbandsgemeinde Montabaur beantragt die Planfest- stellungnach § 31 Wasserhaushaltsgesetz für den Ausbau von namenlosen Vorflutgräben in der Gemarkung Eigen­dorf, Stadt Montabaur, in den Bereichen der Flur 3, Flur­stücke 4/1, 4/2, 44/3, 44/6, 44/6, 47/2, 48/1, 66/3, 69/1 und 69/2, Flur 6, Flurstücke 196/1,196/4,196/6,196/6,197/1, 198,199/2, 200/1, 226, 227/3, 228/1, 229/6, 237, 242/3, 243 und 246/1, Flur 6, Flurstücke 37/1,162/3 und 164 und Flur 7, Flurstücke 10 und 80/1.

Hierfür ist gemäß § 31 des Gesetzes zur Ordnung des Was­serhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz-WHG) vom 23.09.1986 (BGBl. IS. 1629), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.02.1990 (BGBl. IS. 206)i.V. m. den §§ 72 ff. und 114 ff. des Wassergesetzes für das Land Rheinland-Pfalz (Lan- deswassergesetz-LWG) vom 14.12.90 (GVB1. S. 11), sowie den §§ 72 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bun­des (VwVfG) vom25.06.1976 (BGBl. IS. 1263), jeweils in der geltenden Fassung, die Durchführung eines förmlichen Planfeststellungsverfahrens erforderlich.

2. N äheres über Art und Umfang des beantragten Vorhabens kann den Antrags- und Planunterlagen (Erläuterungen, Zeichnungen, Pläne) entnommen werden, die im Zeitraum vom 6.6.92 bis zum 5.6.92 wie folgt zu jedermanns Einsicht­nahme ausgelegt werden:

- bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur Zim- mer-Nr. 302 zu den folgenden Dienstzeiten:

Montag bis Mittwoch von 7.30 bis 12.46 und 13.30 bis 16.00 Uhr

Donnerstag von 7.30 bis 12.46 und von 13.30 bis 18.30 Uhr Freitag von 7.30 bis 13.00 Uhr

- bei der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises, 6430 Montabaur, Peter-Altmeier-Platz 1, Zimmer Nr. N164/166, zu den folgenden Dienstzeiten: Montag bis Donnerstag 7.30 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr, freitags 7.30 bis 12.00 Uhr und 18.00 bis 14.80 Uhr.

3. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zu zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, also bis spätestens zum 19.6.1992 Einwendungen gegen das Vorhaben erheben. Die Einwendungen sind schriftlich oder zur Niederschrift bei den aa. Behörden zu erheben.

Für den fristgerechten Eingang der Einwendungen ist das Datum des Eingangs bei den erwähnten Behörden maßge­bend.

Mit Ablauf der Einwendungsfrist werden alle Einwendun­gen ausgeschlossen, die nicht auf privatrechtlichen Titeln beruhen.

4. Nach Ablauf der Einwendungsfrist werden die rechtzeitig erhobenen Einwendungen gegen den Plan und die Stellung­nahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vor­habens, den Behörden und den Personen erörtert, die Ein­wedungen gegen das Vorhaben erhoben haben.

Der Träger des Vorhabens, die jeweiligen Behörden und die Personen, die Einwendungen erhoben haben, werden von dem Erörterungstermin benachrichtigt. Beim Ausbleiben eines Beteiligten zu dem Erörterungstermin kann auch oh­ne ihn verhandelt werden.

6. Bei mehr als 100 vorzunehmenden Benachrichtigungen oder Zustellungen

- können die Personen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntma­chung benachrichtigt werden, und

- kann die Zustellung der Entscheidungen über die Einwen­dungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt wer­den.

i.V. Dr. Stadtfeld

Aufhebung der Sperrzeit an den Kirmestagen

Die allgemeine Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten im Bereich der Ver­bandsgemeinde Montabaur wird nach § 4 Abs. 1 der Landesvar- ordnung zur Regelung der Sperrzeit für die Schank- und Speise­wirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten (Gast- stätten-Sperrzeit VO) vom 12.07.1972 (GVB1. S. 266), zuletzt ge­ändert GVB1. 1977 S. 331), an den festgesetzten Kirmestagen der Stadt Montabaur, den Stadtteilen sowie den einzelnen Orts­gemeinden allgemein aufgehoben.

Montabaur, den 21. April 1992 Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur - als Ortspolizeibehörde -

Die Verwaltung informiert

Mit Ablauf der Osterferien treten Veränderungen im bislang gültigen Ba­dezeitenplan ein, die sich begründen durch die Wiederauf­nahme des Schul- und Vereinsbadebe- triebes.

Wir geben daher nachstehend das ab 27.4.92 geltende Ba­deangebot zur Kenntnis:

Badezeitenplan:

Montag:

vormittags für Reinigungsarbeiten geschlossen

14.00 -19.00 Uhr Familienbad

(am 27.4. und 4.6.92 nur Schwimmkurse) 19.00 - 20.16 Uhr Vereinsbad (Behindertensportgruppe Montabaur)

Dienstag:

07.00 - 09.00 Uhr Bundeswehr 09.00 -14.30 Uhr nur Schulbadebetrieb 14.30 21.00 Uhr Familienbad Mittwoch (Warmbadetag)

07.00 - 09.00 Uhr Bundeswehr

09.00 -12.46 Uhr Familienbad mit Schulbadebetrieb

12.46 19.30 Uhr Familienbad

19.80 - 21.00 Uhr Frauenbad