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Montabaur

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Nr. 6/92

Öffentliche Bekanntmachung 2. Satzung

Tennis-Club 1980 Eitelbora e.V. Jahreshauptversammlung am Freitag, 7. Februar 1992 Wir weisen nochmals auf unsere diesjährige Jahreshauptver­sammlung am Freitag, 7. Februar 1992 in der Gaststätte »Nas­sauer Hof« stattfindet, hin. Es wird um rege Teilnahme gebeten, da wichtige Sachthemen besprochen werden und zudem die Neuwahl des Vereinsvorstandes ansteht.

MGV »Mozart« 1880 e.V. Eitelbora Wie bereits angekündigt, führen wir am Samstag, 8 . Februar 1992 unsere diesjährige Winterwanderung durch. Der Ab­marsch erfolgt um 14.00 Uhr ab ehemaligem Minigolfplatz. Nach der ca. zweistündigen Wanderungkehren wir im Vereinslo­kal »Zur Krone« ein, um eine deftige Mahlzeit einzunehmen. Alle Vereinsmitglieder nebst Anhang sind hierzu herzlich eingela- den.

Jahrgang 1928 Eitelborn

Im kommenden Jahr feiern wir unseren 65. Geburtstag, ein schöner Anlaß, wieder einmal etwas gemeinsam zu unterneh­men. Über das »Wann, Wie, und Wo, wollen wir uns am Freitag, 21. Februar 1992,20.00 Uhr im Gasthaus »Zur Krone« (Gisbert Vogt) unterhalten. In gemütlicher Runde kann jeder seine Vor­stellungen über die Gestaltung unserer Jahrgangsfeier Vorbrin­gen. Wir freuen uns über zahlreiches Erscheinen. Selbstver­ständlich sind alle Neubürger des Jahrganges 1928 herzlich will­kommen.

MGV Eitelbora 1866

Wie schon bekanntgemacht, findet am Samstag, dem 8 . Februar 1992,19.00 Uhr im Vereinslokal »Zur Sporkenburg« der »Danke­schönabend« für alle Helferinnen und Hilfe bei unserer 125-Jahr-Feier statt.

Kadenbach

Bericht über die Sitzung des Ortsgemeinderates Kadenbach vom 22. Januar 1992

Änderung der Friedhofsgebührensatzung Bei der Prüfung durch das Rechnungs- und Gemeindeprüfungs­amt der Kreisverwaltung wurde beanstandet, daß unter dem Gesichtspunkt der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit und nach den Grundsätzen der Einnahmebeschaffung die Nut­zungsgebühren für Umengrabstätten angehoben werden müs­sen. Bei Urnengrabstätten sei es gerechtfertigt, gegenüber der Erdbestattung eine deutlich höhere Nutzungsgebühr zu erhe­ben. Zudem wurde bemerkt, daß die seit 1988 geltenden Gebüh­rensätze im Vergleich zu den übrigen Gemeinden innerhalb der Verbandsgemeinde Montabaur im unteren Bereich liegen. Die der Gemeinde tatsächlich entstehenden Kosten würden bei wei­tem nicht gedeckt. Es sei daher erforderlich, durch eine ange­messene Gebührenerhöhung auf eine Verminderung der Kostenunterdeckung hinzuwirken.

Der Ortsgemeinderat beschloß mehrheitlich, die Höhe der Friedhofsgebühren anzupassen und den § 2 der bestehenden Friedhofsgebührensatzung für die Ortsgemeinde Kadenbach zu ändern (siehe öffentliche Bekanntmachung der Satzungsän­derung)

Haushaltsrechnung 1990 beschlossen und Entlastung erteilt 2 .

N achdem der Rechnungsprüfungsausschuß in den Räumen der 2.1

Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur die Ordnungsmä- 2.2 ßigkeit der Haushalts- und Kassengeschäfte überprüft hatte 3 ,

diese Überprüfung führte zu keinen Beanstandungen -, lag nun in der Sitzung am 22.01.1992 die Jahresrechnung dem Rat zur Beschlußfassung vor. Dieser wurde einstimmig entsprochen. Zugleich wurde dem Ortsbürgermeister, den Ortsbeigeordne- jjj ten, dem Bürgermeister und den Beigeordneten der Verbands­gemeinde für das Haushaltsjahr 1990 die Entlastung erteilt. 1

Die in der Jahresrechnung 1990 ausgewiesenen Eckwerte wer­den durch gesonderte öffentliche Bekanntmachung in diesem 11 Wochenblatt noch zur Kenntnis gegeben.

Weitere Entscheidungen des Rates

Mehrheitlich sprach sich der Ortsgemeinderat dafür aus, das L 2 . Schulgebäude nicht zu verkaufen. Der Gemeinderat beauftrag­te den Ortsbürgermeister zu prüfen, ob die Gemeinde Kaden- 1.3 bach in der Lage ist, ein Museum im Schulgebäude einzurichten, zu verwalten, zu finanzieren und welche Zuschüsse zu erwarten sind. 2 .

Die Sitzungsvergütung für die Mitglieder des Umlegungsaus­schusses würde auf 15,00 DM pro Stunde Sitzungsdauer zuzüg- 2.1

Uch Fahrtkostenerstattung mehrheitlich festgelegt.

der Ortsgemeinde Kadenach zur Änderung der Satzung Uber die Erhebung von Gebühren für das Friedhofs- und Bestat­tungswesen (Friedhofsgebührensatzung) vom 04. Februar 1992.

öffentliche Bekanntmachung Der Ortsgemeinderat Kadenbach hat in seiner Sitzung am 22.01.1992 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rhein­land-Pfalz (GemO) vom 14. Dezember 1973 (GVBL S. 419) zu­letzt geändert durch Landesgesetz vom 08.04.1991 (GVB1 S. 104), BS 2020-1, sowie der §§ 16,18 Abs. 3,32 und 33 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 5. Mai 1986 (GVBL S. 103) und des § 30 der Satzung über das Friedhofs- und Bestat­tungswesen vom 5. Dezember 1988 folgende Satzung beschlos­sen, die hiermit öffentlich bekanntgemacht wird:

§1

Die Satzung der Ortsgemeinde Kadenbach über die Erhebung von Gebühren für das Friedhofs- und Bestattungswesen (Fried­hof sgebührensatzung) vom 5. Dezember 1988 wird wie folgt ge­ändert:

§2

Höhe der Gebühren erhält folgende Fassung:

I. BESTATTUNGSGEBUHREN

1. Erdbeisetzungen

1.1 in Reihengrabstätten

1.1.1 Verstorbene bis zum vollendeten 5. Le­bensjahr 200,00 DM

1.1.2 Verstorbene nach Vollendung des 5. Le­bensjahres 450,00 DM

1.2 in Wahlgrabstätten

1.2.1 Verstorbene nach Vollendung des 5. Le­bensjahres 450,00 DM

1.3 Umen-Beisetzungen

1.3.1 in Reihen- oder Wahlrabstätten,

in denen bereits Erdbestattete ruhen 70,00 DM

1.4 Erdbeisetzungen von Ibt- und Fehlgebur­ten

1.4.1 Leichen oder Körperteile^ für die nach po­

lizeilichen Vorschriften kein besonderes Grab notwendig ist oder personenstands­rechtlich nicht beurkundungspflichtige Geburten, die in bereits bestehenden Grabstätten beigesetzt werden 70,00 DM

II. GEBÜHREN FÜR AUSGRABUNGEN

UND

WIEDERBEISETZUNGEN 1. Ausbettung von Leichen

Das Ausgraben und Umbetten von Lei­chen wird durch gewerbliche Unternehmer vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von dem Gebührenpflichtigen als Auslagen zu erstatten, soweit sie nicht selbst Auftraggeber gegenüber dem Un­ternehmen sind.

Ausbettung von Urnen

Entnahme von Urnen aus Urnenmauern 0,- Ausbettung von Urnen aus Erdgräbern 70,00 DM Wiederbeisetzung

Für die Wiederbeisetzung von ausgebette­ten Leichen oder Urnen werden die Ge­bühren nach Abschnitt I erhoben. NUTZUNGSGEBÜHREN Rechte an Grabstätten Erwerb des Nutzungsrechts an Reihen­grabstätten

für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Le­bensjahr und anmeldepflichtige Totgebur­ten 50,00 DM

für Verstorbene nach Vollendung des 5.

Lebensjahres 250,00 DM

als Uraen-Erdgrabstätte in bereits beleg­ten Grabstätten für Erdbestattungen, für jede Urne 25,00 DM

Erwerb des Nutzungsrechts an Wahlgrab­stätten

für jede Einzel-Wahlgrabstätte und jede weitere Wahlgrabstätte 400,00 DM