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Montabaur

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Nr. 5/92

Satzung

der Ortsgemeinde Nentershausen über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 20. Januar 1992

Inhaltsverzeichnis:

I. Allgemeine Bestimmungen § 1 Geltungsbereich

§ 2 Friedhofszweck § 3 Schließung und Entwidmung

II. Ordnungsvorschriften § 4 Öffnungszeiten

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof § 6 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften § 7 Anzeigepflicht und Bestattungszeit §8 Särge

§ 9 Ausheben der Gräber § 10 Ruhezeit § 11 Umbettungen

IV. Grabstätten

§ 12 Arten der Grabstätten § 13 Reihengrabstätten § 14 Wahlgrabstätten § 16 Umengrabstätten § 16 Ehrengrabstätten

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 17 Abteilungen mit allgemeinen und zusätzlichen Gestal­tungsvorschriften

§ 18 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

VI. Grabmale und bauliche Anlagen § 19 Gestaltung der Grabmale

§ 20 Grabeinfassungen § 21 Zustimmungserforderais § 22 Fundamentierung und Befestigung § 23 Unterhaltung § 24 Entfernung

VII. Herrichten und Pflege der Grabstätten § 25 Herrichtung und Unterhaltung

§ 26 Abteilungen ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften § 27 Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften § 28 Vernachlässigung der Grabpflege

VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern § 29 Benutzung der Leichenhalle

§ 30 Ttauerfeiem

IX. Schlußvorschriften § 31 Haftung

§ 32 Gebühren § 33 Ordnungswidrigkeiten § 34 Inkrafttreten

Der Ortsgemeinderat von Nentershausen hat in seiner Sitzung am... aufgrund des § 24 der Gemeindeordnungfür Rheinland- Pfalz (GemO) vom 14. Dezember 1973 (GVBL S. 419, BS 2020-1) sowie der §§ 2 Abs. 3,5 Abs. 2 und 6 Abs. 1S. 1 des Bestattungs­gesetzes (BestG) vom 4. März 1983 (GVBl. S. 69, BS 2127-1) fol­gende Satzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekanntge­macht wird.

I. Allgemeine Bestimmungen

§1

Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemein­de Nentershausen gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.

§2

Friedhofszweck

(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde.

(2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die

a) bei ihrem Ibde Einwohner der Ortsgemeinde Nentershau­sen waren,

b) vor ihrer Wohnsitznahme in einem Alten- und Pflegeheim Einwohner der Ortsgemeinde Nentershausen waren,

c) ein Anrecht auf Bestattung in einer Wahlgrabstätte haben oder

d) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 S. 2 und 3 BestG zu bestatten sind.

3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zu- stimmungder Friedhofsverwaltung. Auf ihre Erteilungbesteht kein Rechtsanspruch.

§3

Schließung und Entwidmung

(1) Der Friedhof oder Tfeile des Friedhofs können aus wichtigem öffentlichen Grund ganz oder teilweise für weitere Bestattun­gen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zuge­führt (Entwidmung) werden.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestat­tungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten oder Umenwahlgrab- stätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restli­che Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte bzw. Urnenwahlgrab­stätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbet­tung bereits bestatteter Leichen verlangen.

(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Tüten verloren. Die in Reihengrabstätten oder Umenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ru- hezeitnochnicht abgelaufen ist,die in Wahlgrabstätten oder Ur­nenwahlgrabstätten Bestatteten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde in andere Grabstätten umgebettet.

(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekanntge­macht. Der Nutzungsberechtigteeiner Wahlgrabstätte oder Ur- nenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Be­scheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten oder Umenreihengrabstätten, soweit möglich, einemAngehöri- gen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten oder Umenwahl- grabstätten, soweit möglich, dem Nutzungsberechtigten mitzu­teilen.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde auf ihre Ko­sten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf dem entwidme- ten bzw. außer Dienst gestellten Friedhof oder dem Friedhofs­teil her gerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegen­stand des Nutzungsrechtes.

II. Ordnungsvorschriften

§4

Öffnungszeiten

(1 )Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekanntgege- benen Zeiten für den Besuch geöffnet.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlaß das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhof steile vorüberge­hend untersagen.

§5

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entspre­chend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Beglei­tung Erwachsener betreten.

(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, Kinderwagen und Roll­stühlen sowie Fahrzeuge der Friedhof sverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen G ewerbetreibenden ausge­nommen, zu befahren,

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier üblich sind,

f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grab­stätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,

g) Abraum und Abfälle außerhalbder dafür bestimmten Stel­len abzulagera,

h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Or dnun g auf ihm ver­einbar sind.

(5) Tbtengedenkfeiemund andere nicht mit einerBestattungzu- sammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zust imm ung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 4 läge vorher an­zumelden.