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Montabaur

23_

Helau, Ihr Mtthnen, es ist soweit! Am Montag, dem ii.ll. beginnt die närrische Zeit.

Wir treffen uns im Adamsstübchen, Ihr wißt, wo das ist.

Seid pünktlich, und daß es auch keiner vergißt.

Um 20.11 Uhr beginnt die Fete

Es laden ein, der Vorstand und Obermöhn Käte.

Nr. 45/91

DRK-Blasorchester Daubach

Zur Vorbereitung unseres diesjährigen Konzertes (23. Nov.) finden noch folgende Proben statt:

Da 7.11., Sa 10.11., Da 14.11., Sa 17.11 (wegen der Völkstrauertagsfeier bitte DRK-Parka mitbringen), Ma 18.11., Do. 21.11., Fr. 22.11. (Generalprobe in Horbach). _

An den So-Proben, die um 10 Uhr beginnen, nimmt auch das Jugendorchester teil.

Holler

öffentliche Bekanntmachung

Aufstellung des Bebauungsplanes »AuTm Acker und Neuengarten« der Ortsgemeinde Holler Inkrafttreten gemäß § 12 des Baugesetzbuches (BauGB)

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M ACKER UNO NEUENGARTEN

Der vom Ortsgemeinderat Holler am 27. Au­gust 1991 als Satzung beschlossene Bebau­ungsplan »Aufm Acker und Neuengarten« winde der Kreisverwaltung des Westerwald­kreises gemäß § 11 BauGB angezeigt.

Die Kreisverwaltung hat am 15. Okt. 1991 (Az. 6A/60, 610-13) erklärt, daß der Bebau­ungsplan Rechtsvorschriften nicht verletzt. Die Bebaungsplanunterlagen können bei der Verbandsgemeindeverwaltung Monta­baur, Bauamt, Konrad-Adenauer-Platz 8, Zimmer 219, 5430 Montabaur während der Dienststunden (montags, dienstags und mittwochs von 7.30 - 12.45 Uhr und 13.30 - 16.00 Uhr, donnerstags von 7.30 bis 12.45 und 13.30 bis 18.30 Uhr und freitags von 7.30 bis 13.00 Uhr) von jedermann eingesehen werden.

Jedermann kann über den Inhalt des Bebau- lanes Auskunft verlangen, eser Bekanntmachung tritt die Bebau­ungsplanänderung in Kraft.

Es wird darauf hingewiesen, daß die Verlet­zung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvor­schriften H ann unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Be­kanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbe­achtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung gegen­über der Gemeinde geltend gemacht worden sind.

Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschä­digung von durch den Bebauungsplan ein- tretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entspre­chender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug)

Der Entschädigungsberechtigte kann Ent­schädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile ein­getreten sind. Er kann die Fälligkeit des An­spruches dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.

§44 Abs. 4 BauGB:

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) (Auszug)

Eine Verletzung der Bestimmungen über

1. Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1) und

2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34) ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines J ahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsver­letzung begründen können, gegenüber der Gemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist.

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