Montabaur
Nr. 39/91
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Datum vom 28. März 1991 erstellten Antrags- und Planunterlagen (Zeichnungen, Pläne und Erläuterungen) entnommen werden, die wie folgt zu jedermanns Einsichtnahme ausgelegt werden.
Die Planunterlagen liegen aus vom 7. Oktober bis 7. November 1991 einschließlich bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Großer Markt 10, 5430 Montabaur. Dienstzeiten: montags bis mittwochs von 7.30 bis 12.45 Uhr und von 13.30 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 7.30 bis 12.46 Uhr und von 13.30 bis 18.30 Uhr, freitags von 7.30 bis 13.00 Uhr;
Dienstzimmer 38.
3.
4.
Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der. o.g. Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen erheben. Diese Einwendungen müssen also bis spätestens 21. November 1991 einschließlich entweder bei der unter 2. genannten Behörde oder bei der Bezirksregierung Koblenz, Stresemannstraße 3-5, 5400 Koblenz, erhoben werden. Das Datum des Eingangs bei den erwähnten Behörden ist maßgebend. Mit Ablauf der Einwendungsfrist werden alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
Nach Ablauf der Einwendungsfrist werden die rechtzeitig erhobenen Einwendungen und die Stellungnahmen der Behörden mit dem 'Präger des Vorhabens, den Behörden und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert. Dieser Erörterungstermin wird mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekanntgemacht. Die Behörde, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, werden von dem Erörterungstermin benachrichtigt.
Bei Ausbleiben eines Beteiligten kann auch ohne ihn im Erörterungstermin verhandelt werden.
6 .
Bei mehr als 100 vorzunehmenden Benachrichtigungen oder Zustellungen
— können die Personen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche B ekanntma- chung benachrichtigt werden,
— kann die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen auch durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Im Auftrag: Grunenberg (Siegel)
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Aufgrund der in letzter Zeit vermehrten Beanstandungen wird eindringlich um Beachtung gebeten, daß in die grünen Gefäße tatsächlich nur Altpapier, Kartonagen, Kataloge, Konzeptpapier, Kalenderblätter, Papierverpackungen jeder Art wie z. B. Soßenpäckchen, Zahnpasta-, The- und Käseschachteln, Mehl-, Zucker- und Puddingpulvertüten u.ä. eingefüllt werden.
Nicht in die grüne Tbnne dürfen gewachste Lebensmittelver- packungen wie z. B. Milch- und Safttüten, Partyteller und -be- cher, Haferflockentüten, Verpackungen, die teilweisemit Silberpapier versehen sind (wie etwa bei Bonbon-, Keks-, Kaffee- und Schokoladenverpackungen), Cellophan- und Kunststoffverpackungen, Kohlepapier und stark verschmutztes Haushaltspapier.
Hallenbad Montabaur
Das Hallenbad der Verbandsgemeinde Montabaur ist am Mittwoch, 2. Oktober 1991, für den öffentlichen Badebetrieb und Schulbadebetrieb bis 10.00 Uhr geschlossen.
An diesem Thg findet eine Schwimmsportveranstaltung der Bundeswehr statt.
Um entsprechende Beachtung wird gebeten.
Förderung des Musik- und Sangeswesens im Westerwaldkreis durch Kreismittel
Der Westerwaldkreis stellt auch in diesem Jahr wieder Haushaltsmittel zur Förderung des Musik- und Sangeswesens im Westerwaldkreis zur Verfügung. Neben der Gewährung von Zuschüssen an die Dachorganisationen der Westerwälder Musik- und Gesangvereine, die Musikverbände und Sängerkreise, ist zusätzlich eine Förderung der einzelnen Vereine möglich.
Im Anhang sind die Richtlinien für die Förderung des Musik- und Sangeswesens abgedruckt. Interessierte Musik- und Gesangvereine können die Antragsvordrucke bei der Kreisverwaltung, Telefon 02602/12421, anfordem.
Für eine Förderung kommen vorrangig die Vereine in Betracht, die bisher noch keine Kreis- oder Landeszuschüsse erhalten haben.
Die Anträge sind in einfacher Ausfertigung mit den entsprechenden Unterlagen bis spätestens 15. Oktober 1991 bei der Kreisverwaltung einzureichen.
Der 'Ifermin für die Antragstellung ist unbedingt einzuhalten. Später eingehende Anträge können nicht mehr berücksichtigt werden.
Richtlinien
1 .
für die Forderung des Musik- und Sangeswesens im Westerwaldkreis vom 1. Januar 1991 geändert durch Beschluß des Kreisausschusses vom 29. Februar 1988 FörderungswUrdige Maßnahmen
Die jährlich zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zur Förderungdes Musik- und Sangeswesens werden auf Vereins- Musikverbands- und Sängerkreisebene eingesetzt.
Vereinen können Zuschüsse zur Anschaffung und Reparatur von vereinseigenen Instrumenten sowie für den Ankauf von Notenmaterial gewährt werden.
Musikverbände und Sängerkreise können Zuschüsse zur Aus- und Fortbildung von Dirigenten, Ausrichtung von Kritiksingen bzw. -spielen und zur Ausbildung des Vereinsnachwuchses erhalten.
Abfuhr grüne Wertstofftonne für Altpapier im Oktober 1991
Von seiten der Westerwaldkreis-Abfallbeseitigung wird darauf hingewiesen, daß im gesamten Kreisgebiet in der Zeit von Dienstag, dem 1. Oktober 1991 bis einschließlich Montag, dem 7. Oktober 1991 an den jeweiligen Abfuhrtagen nur die grünen Wertstofftonnen für Altpapier entleert werden. Dabei ist darauf zu achten, daß sich aufgrund des Feiertages „Thg der deutschen Einheit” am Donnerstag, dem 3. Oktober 1991 die Abfuhr von donnerstags auf freitags und von freitags auf samstags, den 5. Oktober 1991 verschiebt. Am Montag, dem 7. Oktober 1991 erfolgt ebenfalls noch die Abfuhr der grünen Wertstofftonne.
Nicht zuschußfähig sind insbesondere Kosten, die für die Beschaffung von Uniformen und Kleidungsstücken sowie für Vereinsnadeln, Ehrenzeichen und Urkunden anfallen. Dies gilt auch für fortdauernde Ausgaben (z. B. Aufwendungen für Saalmieten, Dirigentenhonorare, Pachten, Gebühren, Geschäftsbedürfnisse).
Zur Unterstützung von Musik- und Gesangvereinen, die bei besonderen Anlässen in oder auch außerhalb des Kreises auf- treten, kann ebenfalls ein Zuschuß gewährt werden. Hier sind besonders die Veranstaltungen zu berücksichtigen, bei denen der Kreis sich repräsentiert.
4.
Grundsätze der Förderung
Die Kreiszuschüsse zur Förderung, des Musik- und Sangeswesens sind unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Antragstellers im Rahmen der bereitstehenden II aushaltsmittel in der Regelin Form einer Festbetragsfinanzierung festzusetzen, d. h., daß auch entsprechende Eigenmittel bzw. Zuwendungen Dritter einzsetzen sind.
3.

