Montabaur
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Nr. 33/91
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Öffentl. Bekanntmachungen”
Wegen eines Druckfehlers wird die nachstehende Bekanntmachung im Wochenblatt der Verbandsgemeinde Montabaur Nr. 25 vom 21. Juni 1991 wiederholt.
Bekanntmachung
1. Die Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur und die Verbandsgemeindeverwaltung Wallmerod beantragen gemäß den vorgelegten und geprüften Antrags- und Planunterlagen die Erteilung einer gehobenen Erlaubnis,
zum Zwecke der Abwasserbeseitigung
a) die in der Abwassergruppe Eisenbach anfallenden häuslichen und gewerblichen Abwässer sowie das mit Abwasser vermischte Niederschlagswasser nach mechanisch-biologischer Reinigung in der Gruppenkläranlage Eisenbach, GemarkungKleinholbach, Flur 3, Flurstück Nr. 102, in den Eisenbach (Gewässer III. Ordnung), Flurstück Nr. 97, Flur 3, Gemarkung Kleinholbach, einzuleiten.
b) das in den Ortsgemeinden Berod, Zehnhausen, Steinefrenz und Bahnhof Steinefrenz der Verbandsgemeindewerke Wallmerod sowie das in den Ortsgemeinden Girod, Girod- Kleinholbach und Nomborn der Verbandsgemeindewerke Montabaur anfallende, aus Regenentlastungen abzuschlagende Mischwasser mittels
Art der Entlastung
bis zu einer Menge v. 1/s
in der Gemarkung
Flur
Flur-
stilck-
Hr.
ln den
Vor
fluter
Ord.
des
Gew.
1 RÜB (KS)
1.680
Berod
12
1094
Elsen
bach
III.
2 flö
Zehn
hausen
570
Zehnhausen
5
454
Eisen
bach
III.
3 RüB Steine frenz
2.289
SteineCrens
4
56/4
Elsen
bach
III.
4 RüB (KS) Bhf. Steine frenz
934
Girod
4
152
Eisen
bach
III.
5 Vor-Rü Girod
2.111
Kleinholbach
1
' 118
namenloser . Vorfluter
III.
6 RüB (KS) Girod/ Kleinh
2.145
»Ibach
Kleinholbach
3
53
Eisen
bach
III.
7 RGB Nomborn
2.419
Nomborn
5
162
namen
loser
Vorfluter
III.
einzuleiten.
Hierfür ist gemäß §§ 2,3,7 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG -) vom 30. September 1986 (BGBl. IS. 1629) und den §§ 26, 27 Abs. 2 und 114 Abs. 2 des Landeswassergesetzes für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz-LWG-) vom 4. März 1983(GVB1,S. 31)ge- ändert durch das Landesgesetz vom 7. Dezember 1990 (GVBL S. 333) die Durchführung eines förmlichen Verfahrens erforderlich.
DieZuständigkeit der BezirksregierungKoblenz ergibt sich aus den §§ 34 Abs. 2 LWG i. V. m. § 105 Abs. 2 LWG.
Das in der Abwasserbehandlungsanlage gereinigte Abwasser darf folgende Einleitungsmengen nicht überschreiten:
ab Inbetriebnahme
1/S
cbm/2h
cbm/d
bei Trockenwetter: schmutzwasser: Qs
21.7
156.3
625
15.3
110.0
1.320
Gesamt: Qt
37,0
266,3
1.945
bei Regenwetter Qr
183.5
Jahrcsschmutzwassermenae: JSM • 439.000 cbm/a
Die beantragte gehobene Erlaubnis soll auf die Dauer von 30 Jahren erteilt werden.
2. Näheres über Art und Umfang der beantragten Maßnahme kann den vom Ing.-Büro Heino Kempf, Langenhahn, unter dem Datum vom 26. Juli 1990 und 8. August 1990 erstellten Antrags- und Planunterlagen (Zeichnungen, Pläne und Erläuterungen) entnommen werden, die wie folgt zu jedermanns Einsichtnahme ausgelegt werden.
Die Planunterlagen liegen aus
vom 26. August bis 26. September 1991 einschließlich bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur Großer Markt 10,5430 Montabaur
Dienstzeiten:
Montag bis Mittwoch: 7.30 bis 12.45 und 13.30 bis 16.00 Uhr Donnerstag: 7.30 bis 12.45 und 13.30 bis 18.30 Uhr
Freitag 7.30 bis 13.00 Uhr
Dienstzimmer; 38.
sowie bei der
Verbandsgemeindeverwaltung Wallmerod Gerichtsstraße 1,5431 Wallmerod
Dienstzeiten:
Montag bis Mittwoch: 8.00 bis 12.00 und 14.00 bis 16.00 Uhr Donnerstag: 8.00 bis 12.00 und 14.00 bis 18.00 Uhr
Freitag: 8.00 bis 12.00 Uhr
Dienstzimmer: 116
3. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis 2 Wochen nach Ablauf der o. g. Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen erheben. Diese Einwendungen müssen also bis spätestens 10. Oktober 1991 einschließlich entweder bei den unter 2. genannten Behörden oder bei der Bezirksregierung Koblenz, Stresemannstraße 3 - 5,5400 Koblenz, erhoben werden.
Das Datum des Eingangs bei den erwähnten Behörden i$t maßgebend. Mit Ablauf der Einwendungsfrist werden alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
4. Nach Ablauf der Einwendungsfrist werden die rechtzeitig erhobenen Einwendungen und die Stellungnahmen der Behörden mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert.
Dieser Erörterungstermin wird mindestens 1 Woche vorher ortsüblich bekanntgemacht. Die Behörde, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, werden von dem Erörterungstermin benachrichtigt.
Bei Ausbleiben eines Beteiligten kann auch ohne ihn im Erörterungstermin verhandelt werden.
5. Bei mehr als 100 vorzunehmenden Benachrichtungen oder Zustellungen
- können die Personen, die E in Wendungen erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden
- kann die Zustellung der Entscheidungüber die Einwendungen auch durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
i. A.: Grunenberg
“Die Verwaltung informiert”
Öffentliche Mahnung
• statt Einzelmahnung -
an alle säumigen Steuerpflichtigen im Bezirk der Verbandsgemeinde Montabaur
Am 15. August 1991 sind Gewerbe-, Grund-, Hunde, Vergnügungssteuern, Mieten, Pachten und Erschießungsbeiträge ge mäß der Steuer- und Abgabenbescheide, soweit sie nicht über diesen Zeitpunkt hinaus gestundet wurden, fähig geworden.

