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Montabaur

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Nr. 33/91

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Öffentl. Bekanntmachungen

Wegen eines Druckfehlers wird die nachstehende Bekanntma­chung im Wochenblatt der Verbandsgemeinde Montabaur Nr. 25 vom 21. Juni 1991 wiederholt.

Bekanntmachung

1. Die Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur und die Ver­bandsgemeindeverwaltung Wallmerod beantragen gemäß den vorgelegten und geprüften Antrags- und Planunterlagen die Er­teilung einer gehobenen Erlaubnis,

zum Zwecke der Abwasserbeseitigung

a) die in der Abwassergruppe Eisenbach anfallenden häusli­chen und gewerblichen Abwässer sowie das mit Abwasser vermischte Niederschlagswasser nach mechanisch-biolo­gischer Reinigung in der Gruppenkläranlage Eisenbach, GemarkungKleinholbach, Flur 3, Flurstück Nr. 102, in den Eisenbach (Gewässer III. Ordnung), Flurstück Nr. 97, Flur 3, Gemarkung Kleinholbach, einzuleiten.

b) das in den Ortsgemeinden Berod, Zehnhausen, Steinefrenz und Bahnhof Steinefrenz der Verbandsgemeindewerke Wallmerod sowie das in den Ortsgemeinden Girod, Girod- Kleinholbach und Nomborn der Verbandsgemeindewerke Montabaur anfallende, aus Regenentlastungen abzuschla­gende Mischwasser mittels

Art der Entlast­ung

bis zu einer Menge v. 1/s

in der Ge­markung

Flur

Flur-

stilck-

Hr.

ln den

Vor­

fluter

Ord.

des

Gew.

1 RÜB (KS)

1.680

Berod

12

1094

Elsen­

bach

III.

2 flö

Zehn­

hausen

570

Zehnhausen

5

454

Eisen­

bach

III.

3 RüB Steine frenz

2.289

SteineCrens

4

56/4

Elsen­

bach

III.

4 RüB (KS) Bhf. Steine frenz

934

Girod

4

152

Eisen­

bach

III.

5 Vor- Girod

2.111

Kleinholbach

1

' 118

namen­loser . Vorfluter

III.

6 RüB (KS) Girod/ Kleinh

2.145

»Ibach

Kleinholbach

3

53

Eisen­

bach

III.

7 RGB Nom­born

2.419

Nomborn

5

162

namen­

loser

Vorfluter

III.

einzuleiten.

Hierfür ist gemäß §§ 2,3,7 des Gesetzes zur Ordnung des Was­serhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG -) vom 30. Sep­tember 1986 (BGBl. IS. 1629) und den §§ 26, 27 Abs. 2 und 114 Abs. 2 des Landeswassergesetzes für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz-LWG-) vom 4. März 1983(GVB1,S. 31)ge- ändert durch das Landesgesetz vom 7. Dezember 1990 (GVBL S. 333) die Durchführung eines förmlichen Verfahrens erforder­lich.

DieZuständigkeit der BezirksregierungKoblenz ergibt sich aus den §§ 34 Abs. 2 LWG i. V. m. § 105 Abs. 2 LWG.

Das in der Abwasserbehandlungsanlage gereinigte Abwasser darf folgende Einleitungsmengen nicht überschreiten:

ab Inbetriebnahme

1/S

cbm/2h

cbm/d

bei Trockenwetter: schmutzwasser: Qs

21.7

156.3

625

15.3

110.0

1.320

Gesamt: Qt

37,0

266,3

1.945

bei Regenwetter Qr

183.5

Jahrcsschmutzwassermenae: JSM 439.000 cbm/a

Die beantragte gehobene Erlaubnis soll auf die Dauer von 30 Jahren erteilt werden.

2. Näheres über Art und Umfang der beantragten Maßnahme kann den vom Ing.-Büro Heino Kempf, Langenhahn, unter dem Datum vom 26. Juli 1990 und 8. August 1990 erstellten Antrags- und Planunterlagen (Zeichnungen, Pläne und Erläute­rungen) entnommen werden, die wie folgt zu jedermanns Ein­sichtnahme ausgelegt werden.

Die Planunterlagen liegen aus

vom 26. August bis 26. September 1991 einschließlich bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur Großer Markt 10,5430 Montabaur

Dienstzeiten:

Montag bis Mittwoch: 7.30 bis 12.45 und 13.30 bis 16.00 Uhr Donnerstag: 7.30 bis 12.45 und 13.30 bis 18.30 Uhr

Freitag 7.30 bis 13.00 Uhr

Dienstzimmer; 38.

sowie bei der

Verbandsgemeindeverwaltung Wallmerod Gerichtsstraße 1,5431 Wallmerod

Dienstzeiten:

Montag bis Mittwoch: 8.00 bis 12.00 und 14.00 bis 16.00 Uhr Donnerstag: 8.00 bis 12.00 und 14.00 bis 18.00 Uhr

Freitag: 8.00 bis 12.00 Uhr

Dienstzimmer: 116

3. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis 2 Wochen nach Ablauf der o. g. Auslegungsfrist schrift­lich oder zur Niederschrift Einwendungen erheben. Diese Ein­wendungen müssen also bis spätestens 10. Oktober 1991 ein­schließlich entweder bei den unter 2. genannten Behörden oder bei der Bezirksregierung Koblenz, Stresemannstraße 3 - 5,5400 Koblenz, erhoben werden.

Das Datum des Eingangs bei den erwähnten Behörden i$t maß­gebend. Mit Ablauf der Einwendungsfrist werden alle Einwen­dungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtli­chen Titeln beruhen.

4. Nach Ablauf der Einwendungsfrist werden die rechtzeitig er­hobenen Einwendungen und die Stellungnahmen der Behörden mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert.

Dieser Erörterungstermin wird mindestens 1 Woche vorher ortsüblich bekanntgemacht. Die Behörde, der Träger des Vorha­bens und diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, werden von dem Erörterungstermin benachrichtigt.

Bei Ausbleiben eines Beteiligten kann auch ohne ihn im Erörte­rungstermin verhandelt werden.

5. Bei mehr als 100 vorzunehmenden Benachrichtungen oder Zustellungen

- können die Personen, die E in Wendungen erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntma­chung benachrichtigt werden

- kann die Zustellung der Entscheidungüber die Einwendun­gen auch durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt wer­den.

i. A.: Grunenberg

Die Verwaltung informiert

Öffentliche Mahnung

statt Einzelmahnung -

an alle säumigen Steuerpflichtigen im Bezirk der Verbandsge­meinde Montabaur

Am 15. August 1991 sind Gewerbe-, Grund-, Hunde, Vergnü­gungssteuern, Mieten, Pachten und Erschießungsbeiträge ge mäß der Steuer- und Abgabenbescheide, soweit sie nicht über diesen Zeitpunkt hinaus gestundet wurden, fähig geworden.