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Montabaur

Seite 14

Nr. 29/91

Alte Herren

Am Samstag, dem 17. Juli 1991 spielen die Alten Herren aus Stahlhofen gegen Heilberscheid. Spielbeginn: 18.30 Uhr in Heil­berscheid.

_ Untershausen __

öffentliche Bekanntmachung

Bebauungsplanänderung und -erweiterung »In der Delle« der

Ortsgemeinde Untershausen

Inkrafttreten gemäß § 12 des Baugesetzbuches (BauGB).

Die vom Ortsgemeinderat Untershausen am 07. Mai 1991 als

Satzung beschlossene Bebauungsplanänderung/-erweiterung »In der Delle« wurde der Kreisverwaltung des Westerwaldkrei­ses gemäß § 11 BauGB angezeigt. Die Kreisverwaltung hat am 05.07.1991 (Az. 6/60,610-13)erklärt, daßdieBebauungsplanän- derung/-erweiterung Rechtsvorschriften nicht verletzt.

Die Bebauungsplanänderungs/-erweiterungsunterlagen kön­nen bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, B auamt, Z imm er 219, Konrad-Adenauer-Platz 8, 5430 Montabaur, wäh­rend der Dienststunden (montags, dienstags und mittwochs von 7.30 bis 12.45 Uhr und 13.30 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 7.30 bis 12.46 Uhr und 13.30 bis 18.30 Uhr und freitags von 7.30 bis 13.00 Uhr) von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungsplanes bzw. der Bebau- ungsplanänderung/-erweiterung Auskunft verlangen.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Es wird darauf hingewiesen, daß die Verletzung der in § 214 Abs.l

Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvor­schriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.

Mängel der Abwägung sind ebenfalls imbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind.

Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Form­vorschriften oder denMangel der Abwägungbegründen soll, ist darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan

eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

44 Abs. 3 BauGB (Auszug):

er Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlan­gen, wenn die in den §§39 bis 42 bezeichneten Vermögensnach­teile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs da­durch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.

§ 44 Abs. 4 BauGB:

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) (Auszug):

Eine Verletzung der Bestimmungen über

1. Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1) und

2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34)

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Gemeindeverwaltung gel­tend gemacht worden ist.

Die Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes ist aus der vorstehend abgedruckten Skizze ersichtlich.

Untershausen, 16. Juli 1991 Müller

Ortsbürgermeister

öffentliche Bekanntmachung

Bebauungsplanerweiterung »In der Gelbitze« der Ortsgemein- de Untershausen

Inkrafttreten gemäß § 12 des Baugesetzbuches (BauGB).

/ V

Die vom Ortsgemeinderat Untershausen am 07. Mai 1991 als

Satzung beschlossene Bebauungsplanerweiterung »In der Gel­bitze« wurde der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises ge­mäß § 11 BauGB angezeigt. Die Kreisverwaltung hat am 05.07.1991 (Az. 6/60,610-13) erklärt, daß die Bebauungsplaner­weiterung Rechtsvorschriften nicht verletzt.