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Montabaur

Seite 21

Nr. 26/91

Ein Herz für die Mütter

Gutes Sammlerergebnis fUr das Muttergenesungswerk Ein herzliches Dankeschön sage ich allen Spendern für die gute Gabe zugunsten für das Müttergenesungswerk.

Besonders bedanke ich mich bei den Sammlerinnen des Möh- nenvereins Käthe Gilbert, Annemie Ludwig und Margarete NolL Insgesamt konnten 189,00 DM überwiesen werden.

Raimund Hahn,

Ortsgemeinde Daubach Ortsbürgermeister

Verloren - gefunden

Es wurde ein Halskettchen auf dem Spielplatz im Unterdorf ge­funden. Der Verlierer kann es gegen Eigentumsnachweis bei mir abholen.

Raimund Hahn,

Ortsgemeinde Daubach Ortsbürgermeister

__ Holler _

Achtung Kirmesjugend

Für Freitag, 28. Juni 1991,19.00 Uhr, laden wir unsere Jugend in die Gastwirtschaft Heibel zwecks Aussprache über die Ge­staltung unserer diesjährigen Kirmes recht herzlich ein.

Wir würden uns freuen, wenn eine große Anzahl Jugendlicher kommen würde.

Molsberger,

Ortsgemeinde Holler Ortsbürgermeister

Stahlhofen

Bekan r» t m w h u ng

gemäß § 50 Ab*-.. 1 rUu fo t-t>eiz.ouch (BauGB)

I. Umlegungsbeschluß

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Der Ortsgemeinderat von Untershausen faßte in seiner Sitzung am 21. Februar 1991 folgenden Beschluß:

Gemäß § 47 BauGB vom 8. Dezember 1986 (BGBl. IS. 2253) in Verbindungmit der jeweils gültigen Landesverordnungüber die Umlegungsausschüsse wird für das Baugebiet des Bebauungs­planes »In der Delle« die Umlegung eingeleitet. Das Umle­gungsverfahren erhält die Bezeichnung »In der Delle«.

Das Umlegungsgebiet wird wie folgt begrenzt:

Das Umlegungsgebiet liegt am westlichen Ortsrand von Unters­hausen in Richtung Friedhof.

Es beginnt bei der Bebauung »Gartenstraße 14«, läuft südlich der Straße »Zum Röthchen« und endet an dem Wirtschaftsweg Flurstück Nr. 1404.

Die Abgrenzung des Umlegungsgebietes ist zusätzlich in dem nachstehend abgebildeten Kartenauszug dargestellt. Eine Be­standskarte, in der alle von der Umlegung betroffenen Flur­stücke nachgewiesen sind, wird öffentlich ausgelegt (siehe Ab­schnitt V dieser Bekanntmachung).

In das Umlegungsverfahren sind folgende Flurstücke bz w. Flur­stücksteile einbezogen:

Gemarkung Untershausen, Grundbuchbezirk Untershausen, Flur 7, Flurstücke 1,2,3,4,5,6,18,19,20,21/1,22/1,23/1,24/1, 25/1, 26/1, 27/1, 28/1, 38, 49, 50, 51

II. Beteiligte am Umlegungsverfahren und Aufforderung zur Anmeldung von Rechten

Nach § 48BauGB sind am Umlegungsverfahren Beteiligte:

1. die Eigentümer der im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke,

2. die Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen oder durch Eintragung gesicherten Rechts an einem im Umlegungsge­biet gelegenen Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht,

3. die Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen

- Rechts an dem Grundstück oder an einem das Grund­stück belastenden Recht,

- Anspruchs mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück,

- persönlichen Rechts, das zum Erwerb, Besitz oder zur Nutzungdes Grundstücks berechtigt oder den Verpflichte­ten in der Nutzung des Grundstücks beschränkt,

4. die Ortsgemeinde Untershausen,

5. die Verbandsgemeinde Montabaur.

Die unter 3. bezeichneten Personen werden zu dem Zeitpunkt Beteiligte, in dem die Anmeldungihres Rechts dem Unüegungs- ausschuß zugeht.

Die Anmeldungkann bis zur Beschlußfassung über Hon rT m!o- gungspian (§ 66 Abs. 1 BauGB) erfolgen.

Bestehen Zweifel an einem angemeldeten Recht, so wird der Um­legungsausschuß dem Anmeldenden unverzüglich eine Frist zur Glaubhaftmachung seines Rechts setzen.

Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist er bis zur Glaubhaftma­chung seines Rechts nicht mehr zu beteiligen (§ 48 Abs. 3 BauGB).

Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigen, sind binnen eines Monats nach der Bekanntmachung des Umlegungsbe­schlusses bei dem Umlegungsausschuß anzumelden.

Werden Rechte erst nach Ablauf eines Monats angemeldet oder nach Ablauf der durch den Umlegungsausschuß gesetzten Frist glaubhaft gemacht, so muß der Berechtigte die bisherigen Ver­handlungen und Festsetzungen gegen sich gelten lassen, wenn der Umlegungsausschuß dies bestimmt.

Der Inhaber eines im Grundbuch nicht ersichtlichen Rechts, das zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigt, muß die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen, wie der Beteiligte, dem gegen­über die Frist durch diese Bekanntmachung zuerst in Lauf ge­setzt worden ist.

III. Verfügungs- und Veränderungssperre Nach § 61 BauGB dürfen von der Bekanntmachung des Umle­gungsbeschlusses bis zur Bekanntmachung der Unanfechtbar­keit des Umlegungsplanes (§71 BauGB) im Umlegungsgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung des Umlegungsausschus­ses

1. ein Grundstück geteilt oder Verfügungen über ein Grund­stück und über Rechte an einem Grundstück getroffen oder Vereinbarungen abgeschlossen werden, durch die einem an­deren ein Recht zum Erwerb, zur Nutzung oder Bebauung eines Grundstücks oder Grundstücksteils eingeräumt wird.,

2. Baulasten begründet, geändert oder aufgehoben werden,

3. erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder wesent­lich wertsteigernde sonstige Veränderungen der Grund­stücke vorgenommen werden,

4. nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichti­ge aber wertsteigemde bauliche Anlagen errichtet oddr wertsteigernde Änderungen solcher Anlagen vorgenom­men werden,

5. genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige bau­liche Anlagen errichtet oder geändert werden.