Montabaur
Seite 21
Nr. 26/91
Ein Herz für die Mütter
Gutes Sammlerergebnis fUr das Muttergenesungswerk Ein herzliches Dankeschön sage ich allen Spendern für die gute Gabe zugunsten für das Müttergenesungswerk.
Besonders bedanke ich mich bei den Sammlerinnen des Möh- nenvereins Käthe Gilbert, Annemie Ludwig und Margarete NolL Insgesamt konnten 189,00 DM überwiesen werden.
Raimund Hahn,
Ortsgemeinde Daubach Ortsbürgermeister
Verloren - gefunden
Es wurde ein Halskettchen auf dem Spielplatz im Unterdorf gefunden. Der Verlierer kann es gegen Eigentumsnachweis bei mir abholen.
Raimund Hahn,
Ortsgemeinde Daubach Ortsbürgermeister
__ Holler _
Achtung Kirmesjugend
Für Freitag, 28. Juni 1991,19.00 Uhr, laden wir unsere Jugend in die Gastwirtschaft Heibel zwecks Aussprache über die Gestaltung unserer diesjährigen Kirmes recht herzlich ein.
Wir würden uns freuen, wenn eine große Anzahl Jugendlicher kommen würde.
Molsberger,
Ortsgemeinde Holler Ortsbürgermeister
Stahlhofen
Bekan r» t m w h u ng
gemäß § 50 Ab*-.. 1 rUu fo t-t>eiz.ouch (BauGB)
I. Umlegungsbeschluß
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Der Ortsgemeinderat von Untershausen faßte in seiner Sitzung am 21. Februar 1991 folgenden Beschluß:
Gemäß § 47 BauGB vom 8. Dezember 1986 (BGBl. IS. 2253) in Verbindungmit der jeweils gültigen Landesverordnungüber die Umlegungsausschüsse wird für das Baugebiet des Bebauungsplanes »In der Delle« die Umlegung eingeleitet. Das Umlegungsverfahren erhält die Bezeichnung »In der Delle«.
Das Umlegungsgebiet wird wie folgt begrenzt:
Das Umlegungsgebiet liegt am westlichen Ortsrand von Untershausen in Richtung Friedhof.
Es beginnt bei der Bebauung »Gartenstraße 14«, läuft südlich der Straße »Zum Röthchen« und endet an dem Wirtschaftsweg Flurstück Nr. 1404.
Die Abgrenzung des Umlegungsgebietes ist zusätzlich in dem nachstehend abgebildeten Kartenauszug dargestellt. Eine Bestandskarte, in der alle von der Umlegung betroffenen Flurstücke nachgewiesen sind, wird öffentlich ausgelegt (siehe Abschnitt V dieser Bekanntmachung).
In das Umlegungsverfahren sind folgende Flurstücke bz w. Flurstücksteile einbezogen:
Gemarkung Untershausen, Grundbuchbezirk Untershausen, Flur 7, Flurstücke 1,2,3,4,5,6,18,19,20,21/1,22/1,23/1,24/1, 25/1, 26/1, 27/1, 28/1, 38, 49, 50, 51
II. Beteiligte am Umlegungsverfahren und Aufforderung zur Anmeldung von Rechten
Nach § 48BauGB sind am Umlegungsverfahren Beteiligte:
1. die Eigentümer der im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke,
2. die Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen oder durch Eintragung gesicherten Rechts an einem im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht,
3. die Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen
- Rechts an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht,
- Anspruchs mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück,
- persönlichen Rechts, das zum Erwerb, Besitz oder zur Nutzungdes Grundstücks berechtigt oder den Verpflichteten in der Nutzung des Grundstücks beschränkt,
4. die Ortsgemeinde Untershausen,
5. die Verbandsgemeinde Montabaur.
Die unter 3. bezeichneten Personen werden zu dem Zeitpunkt Beteiligte, in dem die Anmeldungihres Rechts dem Unüegungs- ausschuß zugeht.
Die Anmeldungkann bis zur Beschlußfassung über Hon rT m!o- gungspian (§ 66 Abs. 1 BauGB) erfolgen.
Bestehen Zweifel an einem angemeldeten Recht, so wird der Umlegungsausschuß dem Anmeldenden unverzüglich eine Frist zur Glaubhaftmachung seines Rechts setzen.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist er bis zur Glaubhaftmachung seines Rechts nicht mehr zu beteiligen (§ 48 Abs. 3 BauGB).
Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigen, sind binnen eines Monats nach der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses bei dem Umlegungsausschuß anzumelden.
Werden Rechte erst nach Ablauf eines Monats angemeldet oder nach Ablauf der durch den Umlegungsausschuß gesetzten Frist glaubhaft gemacht, so muß der Berechtigte die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gegen sich gelten lassen, wenn der Umlegungsausschuß dies bestimmt.
Der Inhaber eines im Grundbuch nicht ersichtlichen Rechts, das zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigt, muß die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen, wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch diese Bekanntmachung zuerst in Lauf gesetzt worden ist.
III. Verfügungs- und Veränderungssperre Nach § 61 BauGB dürfen von der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses bis zur Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplanes (§71 BauGB) im Umlegungsgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung des Umlegungsausschusses
1. ein Grundstück geteilt oder Verfügungen über ein Grundstück und über Rechte an einem Grundstück getroffen oder Vereinbarungen abgeschlossen werden, durch die einem anderen ein Recht zum Erwerb, zur Nutzung oder Bebauung eines Grundstücks oder Grundstücksteils eingeräumt wird.,
2. Baulasten begründet, geändert oder aufgehoben werden,
3. erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder wesentlich wertsteigernde sonstige Veränderungen der Grundstücke vorgenommen werden,
4. nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige aber wertsteigemde bauliche Anlagen errichtet oddr wertsteigernde Änderungen solcher Anlagen vorgenommen werden,
5. genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige bauliche Anlagen errichtet oder geändert werden.

