Montabaur
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Nr. 1/2/91
Im R ahm en des Beteiligungsverfahrens der Träger öffentlicher Belange hat das Straßenbauamt hiergegen Bedenken erhoben. Um dem Rechnung zu tragen wurde vom Rat am 22. Dez. 1989 beschlossen, es bei der ursprünglichen Abstandsfläche von 15m zu belassen. In nachfolgenden Verhandlungen mit dem Straßenbauamt Diez konnte erreicht werden, daß ausnahmsweise von dem nach Landesstraßengesetz vorgegebenen Mindestabstand von 15 m abgewichen und der Mindestabstand zwischen äußerstem befestigtem Fahrbahnrand und der überbaubaren Fläche auf 10 m reduziert werden kann. Die Reduzierung des Mindestabstandes wurde angestrebt, da die Überbaubarkeit der Grundstücke an der K163 relativ eng bemessen ist. Zudem soll die jetzige Änderung dem Umstand Rechnung tragen, daß ein Tteil- stück der K163 kürzlich abgestuft wurde mit Blick auf die geringe Frequentierung. Aus Gründen des Lärmschutzes wird zwischen der K 163 und der Bebauung eine Bepflanzung angeordnet.
Weitere Entscheidungen des Rates
Für den Umbau der Straßenbeleuchtung im Ortsbereich soll nach einstimmigem Votum des Ortsgemeinderates im Haushaltsplan 1991 ein Ansatz von 110.000 DM bereitgestellt werden.
Bezüglich einer möglichen Verbreiterung der Straße »Am As- berg« erhielt der Rat Kenntnis von einer mit ca. 21.150 DM abschließenden Kostenermittlung, die auf der Annahme basierte, zur Verbreiterung der vorg. Straße eine Stützmauer zu errichten. Der Rat gelangte zu der Auffassung, die Anlieger der Straße »Am Asberg« im Januar oer Februar 1991 zu einer Versamm- lungeinzuberufen. Daran anschließend soll entschieden werden ob und ggfs, wie die Straße verbreitert wird.
Hinsichtlich der Verwendung des alten Verbundsteinpflasters in der Brückenstraße entschied der Rat, dieses zu gleichen Tfei- len dem Verschönerungsverein und dem Schützen verein zu überlassen.
Für den Bau eines neuen Schützenhauses beantragte der Schüt- zenverein von der Gemeinde eine zinslose Vorfinanzierung von 10.000 DM bis zur Auszahlung der einbehaltenen Restzuschüsse. Diesem Antrag gab der Rat einstimmig statt.
Letztlich erging noch die einstimmige Entscheidung über die Haushaltsrechnung 1989 und die Entlastungserteilung für das Haushaltsjahr 1989. Dieser Entscheidung war eine gesonderte Prüfung durch den Rechnungsprüfungsausschuß in den Räumen der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur vorausgegangen. Die Überprüfung führte zu keinen Beanstandungen. Dem Ortsbürgermeister, den Ortsbeigeordneten, dem Bürgermeister und den Beigeordneten der Verbandsgemeinde wurde vom Rat die Entlastung erteilt.
(Eckdaten der Jahresrechnung 1989 werden gesonderte öffentliche Bekanntmachung im Wochenblatt der Verbandsgemeinde Montabaur zur Kenntnis gegeben).
Kappensitzung
Chorgemeinschaft »Cäcilia - St. Katharina« 1991 Die diesjährigen Kappensitzungen finden am 2. und 9. Februar 1991 jeweils um 20.11 Uhr in der Dorfgemenschaftshalle Niedererbach statt. Hierzu laden wir alle »Narren« aus Niedererbach und Umgebung herzlich ein. Karten zum Preis von 7,00 DM sind im Vorverkauf am 20. Januar 1991 ab 14.00 Uhr im Pfarrheim Niedererbach oder an der Abendkasse erhältlich.
Schtttzenverein Niedererbach 1978 e.V.
Am Freitag, 18. Januar 1991 findet um 20.00 Uhr im Schützenhaus unsere Jahreshauptversammlung statt.
Auf der Tagesordnung steht u.a. die Entlastung des Vorstandes sowie Neuwahlen.
DaNeuwahlen anstehen, bitten wir um pünktliches und vollzähliges Erscheinen.
Kreis junger Frauen
Der Kreis junger Frauen lädt ein zu einem Treffen mit gemütlichem Beisammensein am Freitag, 11. Januar 1991, 20.00 Uhr ins Pfarrheim.
I. Stammtisch »Schluck Aus« Niedererbach AmSamstag, 12. Januar 1991 Start zur Hollandfahrt pünktlich um 13.00 Uhr Dorfmitte.
SV 1920 Niedererbach e.V.
Am 19. Januar 1991 findet in der Dorfgemeinschaftshalle die Jahresabschlußfeier des SVN statt. Beginn: 20.00 Uhr. Alle Vereinsmitglieder mit Ehegatten, Freundin oder Freund sind herzlich eingeladen.
Nomborn
Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Nomborn für das Jahr 1991 vom 21. Dez. 1990
Der Ortsgemeinderat hat aufgrund der §§ 95 ff. der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 14. Dezember 1973 (GVBL S. 419) folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung Montabaur als Aufsichtsbehörde vom 18. Dez. 1990 hiermit bekanntgemacht wird.
§1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 1991 wird im
VERWALTUNGSHAUSHALT in der Einnahme auf in der Ausgabe auf
489.000 DM 489.000 DM
im VERMÖGENSHAUSHALT
in der Einnahme auf 185.000 DM
in der Ausgabe auf 185.000 DM
festgesetzt.
§2
Es werden festgesetzt:
1. der Gesamtbetrag der Kredite auf 0,00 DM
2. der Gesamtbetrag der
Verpflichtungsermächtigungen auf 0,00 DM
§3
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer:
a) für die land- und forstwirtschaftL Betriebe
(Grundsteuer A) 220 v.H.
b) für Grundstücke (Grundsteuer B) 240 v.H.
2. Gewerbesteuer:
nach Gewerbeertrag und Gewerbekapital 300 v.H.
Die HUNDESTEUER beträgt für Hunde,
die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden
für den ersten Hund 30,00 DM
für den zweiten Hund 40,00 DM
für jeden weiteren Hund 50,00 DM
§4
Der Oberflächenentwässerungsanteil für Verkehrsanlagen beträgt 11,50 DM pro qm Verkehrsfläche.
II.
Genehmigung der Haushaltssatzung:
Gegen die Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Nombora für das Haushaltsjahr 1991 werden gemäß § 24 Abs. 2 der Gemein- deordnungfür Rheinland-Pfalz vom 14. Dez. 1973 (GVBl. S. 419) keine Bedenken wegen Rechtsverletzung erhoben.
5430 Montabaur, 18. Dez. 1990 Kreisverwaltung
des Westerwaldkreises (S.) im Aufträge:
Abt. 1 Az. 029/901-10 Meckel
III.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 14. Januar 1991 bis 25. Januar 1991 während der allgemeinen Dienststunden im Rathaus in Montabaur, Zimmer 110, öffentlich aus. Nombora, 21. Dez. 1990
Ortsgemeindeverwaltung Nombora Brach
Ortsbürgermeister
Hinweis:
Eine Verletzung der Bestimmungen über
1. Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und
2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Ortsgemeinderates (§ 34 GemO)
ist imbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber dem Ortsbürgermeister von Nomborn oder der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, geltend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz -GemO- vom 14.12.1973 (GVBl. S. 419, BS 2020-1) zuletzt geändert,durch das Landesgesetz vom 22. Juli 1988 (GVBl. S. 135).

