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Wochenblatt VG Montabaur

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Öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Heilberscheid für das Jahr 2000 vom 16.12.1999

I.

Der Ortsgemeinderat hat aufgrund der §§ 95 ff. der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung Montabaur als Aufsichtsbehör­de vom 14.12.1999 hiermit bekannt gemacht wird:

§1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2000 wird im

Verwaltungshaushalt

in der Einnahme auf.803.000 DM

in der Ausgabe auf..803.000 DM

Vermögenshaushalt

in der Einnahme auf.172.000 DM

in der Ausgabe auf.172.000 DM

festgesetzt. '

Es werden festgesetzt:

1. der Gesamtbetrag der Kredite auf.

2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen

auf.

§3

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer

a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe

(Grundsteuer A).269 v.H.

b) für die Grundstücke (Grundsteuer B).317 v.H.

2. Gewerbesteuer 320 v.H.

3. Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindege­bietes gehalten werden:

für den ersten Hund.i.36,00 DM

für den zweiten Hund.54,00 DM

für jeden weiteren Hund.....72,00 DM

II.

Genehmigung der Haushaltssatzung

Gegen die Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Heilberscheid für das Haushaltsjahr 2000 werden keine Bedenken erhoben.

56410 Montabaur, 14.12.1999

Kreisverwaltung des Westerwaldkreises Im Auftrag:

Abt. 1 Az. 029/901.10 Meckel

III.

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 27.12.1999 bis 06.01.2000 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Finanzabteilung, Zim­mer 109, Konrad-Adenauer-Platz 8,56410 Montabaur, während der Ker­narbeitszeit (montags bis mittwochs von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr, donnerstags von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr und 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr sowie freitags von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr) öffent­lich aus.

Montabaur, 16.12.1999 (S.) Braun

Ortsgemeindeverwaltung Heilberscheid Ortsbürgermeister

Hinweis

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Geneh­migung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens­oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verlet­zung geltend machen (§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland- Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBI. S. 153).

Beschleunigtes Zusammenlegungsverfahren Eppenrod

Az.: 01 E. 2223 HA. 10.3 Öffentliche Bekanntmachung Schlussfeststellung

Gemäß § 149 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546) in der jeweils gültigen Fassung, wird das beschleunigte Zusammenlegungsverfahren Eppenrod, Rhein-Lahn-Kreis, Az.: 01 E. 2223 HA. 10.3 mit folgender Feststellung abgeschlossen:

1. Die Ausführung nach dem Zusammenlegungsplan ist bewirkt.

2. Den Beteiligten stehen keine Ansprüche mehr zu, die im Zusam­menlegungsverfahren hätten berücksichtigt werden müssen.

3. Die Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft sind abgeschlossen. Mit der Zustellung der unanfechtbaren Schlussfeststellung an die Teil­nehmergemeinschaft ist das Zusammenlegungsverfahren beendet und die Teilnehmergemeinschaft erloschen.

Gründe

Die Ausführung des Zusammenlegungsplanes ist in tatsächr rechtlicher Hinsicht bewirkt. Das Grundbuch wurde nach den F sen der Zusammenlegung berichtigt. Die Unterlagen zur Bericht'i Liegenschaftskatasters sind fertiggestellt und der Katasterbehö k geben worden. 0

Die gemeinschaftlichen Anlagen sind erstellt und wurden von d gemeinden Eppenrod und Görgeshausen, die sich auch zur Untel dieser Anlagen verpflichtet haben, übernommen. er

Aufgaben, die die Teilnehmergemeinschaft noch zu erfüllen hs« nicht bekannt. a l

Die Kasse der Teilnehmergemeinschaft wurde ordnungsgemäß schlossen. Der verbleibende Restkassenbestand wird nach Un^ barkeit der Schlussfeststellung den Ortsgemeinden Eppenrod J geshausen zweckgebunden zur Unterhaltung der im Zusan) gungsverfahren geschaffenen gemeinschaftlichen Anlagen (Wen) geben und die Zusammenlegungskasse aufgelöst.

Die Voraussetzungen zum Erlass der Schlussfeststellung im menlegungsverfahren Eppenrod sind daher gegeben (§ 149 py Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Feststellung kann innerhalb von einem Monat nach deif Tag der öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werdi Der Widerspruch ist bei dem Kulturamt Westerburg, Jahnstrafles Westerburg oder wahlweise - aufgrund der Auflösung der Bezirli rungen in Rheinland-Pfalz bis zum 31.12.1999 bei der Bezirksrej Koblenz, Stresemannstr. 1 -3, 56068 Koblenz bzw. ab dem 010 bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD Trier), Willy.| Platz 3, 54290 Trier, schriftlich oder zur Niederschrift einziilegeri Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruches ist die Widerspril nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor dem Ablauf dieser! der Behörde eingegangen ist.

Westerburg, 15.12.1999 Der Leiter des Kultui

Jürgen Lehnigk-Emden, Vermessungsd

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Nentershausen

Sprechstunde des Ortsbürgermeisters der Ortsgemeinde Nentershausen

mittwochs.von 17.00 Uhr bis 19,1

Evtl. Änderungen bitte ich dem Aushang am Bürgermeisteramt nehmen.

Telefon und Fax:.

Beschleunigtes Zusammenlegungsverfahren Eppenrod Az.: 01 E. 2223 HA. 10.3

Öffentliche Bekanntmachung

Schlussfeststellung

Gemäß § 149 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) vom 16.0. (BGBl. I S. 546) in der jeweils gültigen Fassung, wird das beschll Zusammenlegungsverfahren Eppenrod, Rhein-Lahn-Kreis, Az] 2223 HA. 10.3 mit folgender Feststellung abgeschlossen:

1. Die Ausführung nach dem Zusammenlegungsplan ist bewirkt!

2. Den Beteiligten stehen keine Ansprüche mehr zu, die im Zus| legungsverfahren hätten berücksichtigt werden müssen.

3. Die Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft sind abgeschlossen Mit der Zustellung der unanfechtbaren Schlussfeststellung an d nehmergemeinschaft ist das Zusammenlegungsverfahren beenj die Teilnehmergemeinschaft erloschen..

Gründe

Die Ausführung des Zusammenlegungsplanes ist in tatsächlidj rechtlicher Hinsicht bewirkt. Das Grundbuch wurde nach den Erj sen der Zusammenlegung berichtigt. Die Unterlagen zur Berichtig! Liegenschaftskatasters sind fertiggestellt und der Katasterbehör| geben worden.

Die gemeinschaftlichen Anlagen sind erstellt und wurden von drj gemeinden Eppenrod und Görgeshausen, die sich auch zur Unter| dieser Anlagen verpflichtet haben, übernommen.

Aufgaben, die die Teilnehmergemeinschaft noch zu erfüllen häij nicht bekannt.

Die Kasse der Teilnehmergemeinschaft wurde ordnungsgemäß schlossen. Der verbleibende Restkassenbestand wird nach Un| barkeit der Schlussfeststellung den Ortsgemeinden Eppenrod ul geshausen zweckgebunden zur Unterhaltung der im Zusani gungsverfahren geschaffenen gemeinschaftlichen Anlagen (wegj geben und die Zusammenlegungskasse aufgelöst.

Die Voraussetzungen zum Erlass der Schlussfeststellung i menlegungsverfahren Eppenrod sind daher gegeben (§ 149 h ij