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VG Montabaur

^Öffentl. Bekanntmachungen

Itmachung

lien zur Förderung der Jugendarbeit

Perbandsgemeinde-Feuerwehr o ibs 6 Landesgesetz über den Brandschutz, die V Uilfp und den Katastrophenschutz (Brand- und ihenschutzgesetz - LBKG) vom 02.11.1981

r, emeinderat hat in seiner Sitzung am 26.10.1999 die nach- t edruckten Richtlinien beschlossen, die hiermit öffentlich Irnacht werden:

JLneindeverwaltung Montabaur

zur Förderung der Jugendarbeit in der Verbandsgemein­mehr qemäß § 9 Abs. 6 Landesgesetz über den Brandschutz, fceine Hilfe und den Katastropenschutz (Brand- und Kata- Ichutzgesetz - LBKG)

sek

Idsqemeinde Montabaur unterstützt Freiwillige Feuerwehren Jarbeit betreiben, durch Gewährung von Zuschüssen nach Maß- *r Richtlinien im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. För- z.B. Jugendfahrten, -lager, -freizeiten und -Wettbewerbe.

befechtigung

helchtigt sind alle Freiwilligen Feuerwehren, die gemäß § 9 and- und Katastrophenschutzgesetz - LBKG) vom 2.11.1981 Jierwehren gebildet haben und von der Verbandsgemeinde-

S anerkannt sind.

ie der Jugendfeuerwehren sollen in der Regel das 9. Lebens- tetfiet und das 16. Lebensjahr nicht überschritten haben.

|r Förderung

iandsgemeinde Montabaur gewährt jeder Freiwilligen Feuer­fine anerkannte Jugenfeuerwehr gebildet hat, folgende Zu­lundbetrag von DM 100, jährlich; zuzüglich DM 10, pro ied jährlich.

efi Teilnehmer/in und Betreuer/in einen Betrag von DM 7, pro Jfi in § 1 genannten Fördergründe. Die Anzahl der Betreuer/ Men wird auf max. 1 Person pro teilnehmende Gruppe festgelegt, sslfür Fahrten, Zeltlager oder ähnliche Veranstaltungen werden .5 tage gewährt, wobei der An- und Abreisetag mitzurechnen ist. feung bezieht sich in der Hauptsache auf die sich jährlich wie- fflen Veranstaltungen der VG, des Kreises, Landes und des Bun- ieslnd z.B. Geschicklichkeitsturniere, Leistungsspange, Fußball- Jüiwimmwettkämpfe, Aktionstage, Bundeswettbewerbe o.ä. pfe. Desweiteren werden max. 2 frei wählbare Veranstaltungen jungen, Bootstouren) gefördert.

guerwehren, die sich in besonderer Weise, z.B. durch erfolg- lahme an regionalen oder überregionalen Wettbewerben bzw. fei hervorheben, können in Anerkennung ihrer Leistungen ein |nes Geldgeschenk oder Sachleistungen (Pokal etc.) erhalten. |dung einer Jugendfeuerwehr erhält die jeweilige Feuerwehr Schaffung von Dienst-/Schutzkleidung (z.B. Uniformen) eine jlungin Höhe der Hälfte der nachgewiesenen Kosten max. 1.000, pahrien der jährlich zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Die |de|Iglieder sollte mindestens 10 Jugendliche betragen.

Jter ,Pkt. 1 a) und b) sowie Pkt. 2 und 3 aufgeführten Zuschüsse Maut Antrag gewährt. Die Förderungswürdigkeit wird in jedem SUgprOft. Die Entscheidung trifft die Verwaltung in Absprache mit Jgiter und dem Jugendfeuerwehrwart.

[Höhe des jährlich einmal auszuzahlenden Zuschusses gern. Ziff. itgliederbestand der jeweiligen JFW des Vorjahres zum 31.12.

Ing der Zuschüsse

jrechtigt ist die örtliche Feuerwehreinheit und/oder der Jugend- fart der Verbandsgemeinde.

|gmuß enthalten:

nJr 6r Ad rt 0r Veranstaltung,

Zel,lagern Freizeiten etc. Fahrtziel und -dauer, Zielort ^burtsdatum und Wohnort der Teilnehmer, jer Veranstaltung.

|dige Unterschrift der Teilnehmer/innen, istaltungen sind bis spätestens einen Monat vor Durchführung |anasgemeindeverwaltung anzuzeigen.

woh * 6r A ?9 aben und die Zugehörigkeit zur einzelnen enr ist vom jeweiligen Jugenfeuerwehrwart und/oder Wehr- _ Vertreter zu bestätigen.

um Gemeinschaftsveranstaltungen, an der alle oder meh- JL . e , l ' en teilnehmen, sind die Anträge durch den von der raSpHiräm , ontabaur bestellten Jugendfeuerwehrwart (z.B. bei Äfdtbn r aaf VG-Ebene, Veranstaltungen des Kreises oder NisthoiS.ht ; Freizeiten etc.) zu stellen. Die Verbandsgemeinde | cnt| gt, auf geeignete Weise die Richtigkeit zu überprüfen.

Nr. 44/99

§5

Bewilligung und Zahlung

1. Die Bewilligung und Zahlung der Zuschüsse erfolgt durch die Ver­bandsgemeinde Montabaur.

2. Auf die Zuschußgewährung besteht kein Rechtsanspruch.

§ 6

Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten zum 01.01.2000 in Kraft. Die Richtlinien vom 17.12.1992 treten zum 31.12.1999 außer Kraft.

Montabaur, 28.10.1999 Dr. Possel-Dölken

Bürgermeister

ölDie Verwaltung informiert

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Montag bis Freitag.8.00 bis 12.00 Uhr

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für öffentlich ausliegende Bebauungspläne (Zimmer 220 und 221)

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und .14.00 bis 16.00 Uhr

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Sprechzeiten der Gleichstellungsbeauftragten

Montag bis Freitag.8.00 bis 11.30 Uhr

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oder nach Vereinbarung

Rollstuhlfahrer bitte den Eingang am Konrad-Adenauer-Platz benutzen. e-mail-Adresse:

Info @ Montabaur.de

Internetadresse:

http://www.montabaur.de

Jürgen Klemmer in den Ruhestand verabschiedet

Im Rahmen einer kleinen Feierstunde wurde Amtsinspektor Jürgen Klem­mer zum 1.11.1999 in den Ruhestand verabschiedet. Bürgermeister Dr. Possel-Dölken bedankte sich bei Herrn Klemmer für die geleisteten treu­en Dienste im Namen von Rat und Verwaltung der Verbandsgemeinde Montabaur. Glück und Gesundheit für die Zukunft wünschte im Namen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vorsitzende des Personalrates, Roland Zöller.

Jürgen Klemmer begann seine berufliche Tätigkeit am 1.4.1962 mit der Ausbildung zum Beamten des mittleren Dienstes beim Finanzamt Mon­tabaur und wurde dort nach Abschluss der Ausbildung weiterbeschäftigt. Im Mai 1969 wechselte Jürgen Klemmer zur Stadtverwaltung Montabaur, im Oktober 1972 erfolgte die Übernahme in den Dienst der neu gebilde­ten Verbandsgemeinde Montabaur.

Zu Beginn seiner Tätigkeit bei der Stadt und Verbandsgemeinde Monta­baur wurde Herr Klemmer im Bereich der Finanzabteilung als Haushalts­sachbearbeiter beschäftigt. Im November 1974 wechselte er zur Ver­bandsgemeindekasse. Dort nahm er seit April 1984 die Funktion des Voll­streckungsbeamten wahr und war darüberhinaus bis Oktober 1985 Stell­vertreter des Kassenleiters. Seit Oktober 1991 war Jürgen Klemmer bis zu seinem jetzigen Ausscheiden als Sachbearbeiter für Liegenschaften und Forsten tätig.

Bürgermeister Dr. Possel-Dölken verabschiedet Jürgen Klemmer in den Ruhestand.

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