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... oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder l n ' können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung in häude der Verbandsgemeindeverwaltung zu jedermanns e -h nri der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem rnpristand Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Aus- if ? rfpns am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffent- .larhuna in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Aus- nSräat mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienst- nS wnen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Ausle- f so festzulegen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht jpn werden kann.

t durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorge- n ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt

ifintsorechend.

Ritzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 DVO zu § 27 GemO des nderates oder eines Ausschusses werden abweichend von Siirch Aushang an der Bekanntmachungstafel, die sich am Bür- pramt Schulstraße 1, befindet, bekanntgemacht, sofern eine ne Bekanntmachung gemäß Absatz 1 nicht mehr möglich ist. Sweaen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Ir die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt riso erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekannt- m»i durch öffentlichen Aushang an der Bekanntmachungstafel, die Bürgermeisteramt, Schulstraße 1 befindet. sJLtmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernis- ® vorqeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt Jnntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist. iiqe Bekanntgaben, wie zum Beispiel die Unterrichtung der Ein- iber wichtige Angelegenheiten der örtlichen Verwaltung (§ 15 femO) und das Ergebnis der Rats- und Ausschußsitzungen (§ 41 BemO), erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Lchungsform vorgeschrieben ist.

|sse des Ortsgemeinderates

Brtsgemeinderat bildet folgende Ausschüsse:

[und Finanzausschuß tungsprüfungsausschuß Isschuß

§. Freizeit- und Sportausschuß brtenausschuß

fuß für Umwelt, Landwirtschaft und Ortsverschönerung Jsschüsse haben 5 Mitglieder. Für jedes Mitglied wird ein/e Stell­en bestellt.

Mitglieder der Ausschüsse werden aus Mitgliedern des Ortsge­ltes und sonstigen wählbaren Bürgerinnen und Bürgern der Orts- |e gebildet.

Ins die Hälfte der Ausschußmitglieder soll Mitglied des Ortsge- Ites sein; entsprechendes gilt für die Stellvertreter der Aus- iglieder. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 besteht der Haupt- Izausschuß nur aus Ratsmitgliedern.

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Jung von Aufgaben des Ortsgemeinderates auf Ausschüsse

jt einem Ausschuß keine abschließende Entscheidungsbefugnis Gelegenheiten übertragen ist, hat er innerhalb seines Zuständig­keit die Beschlüsse des Ortsgemeinderates vorzuberaten. Eine Angelegenheit die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse, so Jem Haupt- und Finanzausschuß die Federführung. Im übrigen p der Ortsbürgermeister den federführenden Ausschuß. Übertragung der Beschlußfassung über eine bestimmte Angele­gt einen Ausschuß erfolgt durch Beschluß des Ortsgemeinde- | gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Ortsgemeinderates, soweit Beschlußfassung nicht entzogen wird. Die Bestimmungen in der Kung bleiben unberührt.

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iemeinde hat drei Ortsbeigeordnete.

|sentschädigung für Mitglieder des Ortsgemeinderates

pgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen fien Aufwendungen erhalten die Mitglieder des Ortsgemeinde- pe Teilnahme an den Sitzungen des Ortsgemeinderates und den in der Fraktionen, die der Vorbereitung einer Ratssitzung dienen, Schädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5.

I, Jfi^ädigung wird gewährt in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe a 7 - 50 ^ uro - Dar über hinaus erhält jedes Ratsmitglied einen Pfen Grundbetrag von 15,00 DM /7,50 Euro.

^ ^^ndsentschädigung erhalten die Ratsmitglieder für qjen Heisekostenvergütung nach dem Landesreisekostengesetz. ! ! r ^'Schädigung nach Absatz 2 wird nachgewiesener Lohn- n tar fi'h 6 ersetzt; er umfaßt bei Arbeitnehmern auch die ent- jiprant?" 6n uncl freiw illigen Arbeitgeberleistungen sowie den Ifaiu^rf c * en Qesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen. Ver- löho7 ä Antra 9 in Form eines Durchschnittssatzes ersetzt, inen d' 0rts 9 eme ' nd erat festgesetzt wird, rfn ahn 060 °d er Verdienstausfall nicht geltend machen kön-

®rinHorD* berufl ' chen oder häuslichen Bereich ein Nachteil ent- f ' He 9 el nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder

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Nr. 43/99

die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten einen Ausgleich entsprechend den Bestimmungen des Satzes 2.

(5) Bei Teilnahme an mehreren Sitzungen an einem Tag wird nur ein Sit­zungsgeld gewährt. Die Zahl der Fraktionssitzungen, für die ein Sit­zungsgeld gewährt wird, darf einschließlich der nach Satz 1 abgegolte­nen Sitzungen die Zahl der Ortsgemeinderatssitzungen nicht übersteigen. §6

Aufwandsentschädigung für Mitglieder und Stellvertreter von Aus­schüssen

(1) Die Mitglieder der Ausschüsse und ihre Stellvertreter erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen der Ausschüsse eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 15,00 DM/7,50 Euro je Sitzung.

(2) Die Mitglieder und Stellvertreter sonstiger Ausschüsse und Beiräte des Ortsgemeinderates oder der Ortsgemeinde erhalten eine Entschädigung nach Absatz 1, soweit durch Rechtsvorschrift nicht anderes bestimmt ist.

(3) Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 bis 5 entsprechend. §7

Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters

(1) Der Ortsbürgermeister erhält eine Aufwandsentschädigung gemäß §12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO.

(2) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauscha­le Lohnsteuer von der Gemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.

§8

Aufwandsentschädigung für Ortsbeigeordnete

(1) Die Ortsbeigeordneten erhalten für den Fall der Vertretung des Orts- bürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsent­schädigung eines ehrenamtlichen Ortsbürgermeisters nach § 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO. Erfolgt die Vertretung des Ortsbürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt die Aufwandsentschädigung für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrages der dem Orts- bürgermeister zustehenden Aufwandsentschädigung. Erfolgt die Vertre­tung für einen kürzeren Zeitraum als einen vollen Tag, so erhält er/sie eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Sitzungsgeldes gemäß § 6 Abs. 2.

(2) Ortsbeigeordnete, die nicht gewählte Mitglieder des Ortsgemeindera- tes sind, erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Ortsgemein­derates, der Ausschüsse, der Fraktionen des Ortsgemeinderates sowie den Besprechungen mit dem Ortsbürgermeister nach § 50 Abs. 7 GemO ein Sitzungsgeld in der in § 6 Abs. 2 festgesetzten Höhe. Das Gleiche gilt, wenn sie in Vertretung des Ortsbürgermeisters an Sitzungen des Ver­bandsgemeinderates teilnehmen, sofern die/der den Ortsbürgermeister vertretende Ortsbeigeordnete nicht gleichzeitig gewähltes Mitglied des Verbandsgemeinderates ist. Entsprechendes gilt für die Teilnahme von Ortsbeigeordneten an den Besprechungen des Bürgermeisters der Ver­bandsgemeinde mit den Ortsbürgermeistern nach § 69 Abs. 4 GemO in Vertretung des Ortsbürgermeisters. Das Sitzungsgeld entfällt, wenn die Sitzung in eine Zeit fällt, in der eine Aufwandsentschädigung gemäß Absatz 1 gewährt wird.

(3) § 6 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.

(4) Sofern nach den steuerlichen Bestimmungen die Entrichtung der Lohn­steuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pauschale Lohn­steuer von der Ortsgemeinde getragen. Die pauschale Lohnsteuer und pauschale Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge werden auf die Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.

§9

Inkrafttreten

(1) Hinsichtlich der Angabe in Euro tritt die Hauptsatzung am 01. Januar 2002 in Kraft. Im übrigen tritt die Hauptsatzung am Tage nach ihrer öffent­lichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 23.11.1994 außer Kraft.

56337 Simmern, 08.10.1999 (S.) Schmidt

Ortsbürgermeister

Hinweis

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Juli 1998 (GVBI. S. 171) wird auf fol­gendes hingewiesen:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmi­gung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluß bean­standet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrif­ten gegenüber der . Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad-Adenauer- Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend macht.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.

56337 Simmern, 08.10.1999 (S.) Schmidt

Ortsbürgermeister