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Wochenblatt VG Montabaur

Nachfolgend die Öffnungszeiten der Ausstellung:

Samstag, 23.10.1999, von 14.00 Uhr bis 19.00 Uhr Beginn der Eröff­nungsfeier mit Festreden und musikalischer Umrahmung der Schwansän­ger (besonders hierzu wäre es schön, wenn möglichst viele an dieser Fei­er teilnehmen würden).

Sonntag, 24.10.1999, von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr.

Hubert Diel, Ortsbürgermeister

Silversterausschuß

Ich erinnere an unser nächstes Treffen am Donnerstag, 28.10.1999, um 19.00 Uhr:

Hubert Diel, Ortsbürgermeister

F.S.V. Gelbachtaler Sportfreunde e.V.

Am Sonntag, 24.10.1999, hat die 1. Mannschaft ein Heimspiel gegen SV Rengsdorf.

Spielbeginn: 14.30 Uhr in Stahlhofen.

Die 2. Mannschaft spielt am Sonntag, 24.10.1999 auswärts gegen SG Heiligenroth II.

Spielbeginn: 12.30 Uhr in Heiligenroth (Hartplatz)

Alte Herren Stahlhofen

Unser nächstes Spiel ist am 23.10.1999 um 16.30 Uhr gegen Ettersdorf. Treffpunkt: 16.00 Uhr.

Untershausen

Sprechstunde des Ortsbürgermeisters der Ortsgemeinde Untershausen

mittwochs.von 18.00 bis 19.00 Uhr

im Backes

Hauptsatzung der Ortsgemeinde Untershausen vom 11.10.1999

Der Ortsgemeinderat hat auf Grund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO) und des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO), die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird: §1

Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben

(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Ortsgemeinde erfolgen im Wochenblatt der Verbandsgemeinde Montabaur. Einladungen für Sit­zungen des Ortsgemeinderates und der Ausschüsse werden abweichend hiervon im Bekanntmachungskasten am Bürgerhaus veröffentlicht. Dar­über hinaus erfolgen die öffentlichen Bekanntmachungen im Internet unter der Adressehttp:www.montabaur.de.

(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung in einem Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Aus­legung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffent­liche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Aus­legungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienst­freien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Ausle­gungsfrist so festzulegen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.

(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorge­schrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 DVO zu § 27 GemO des Örtsgemeinderates oder eines Ausschusses werden abweichend von Absatz 1 durch Aushang an der Bekanntmachungstafel, die sich am Bür­gerhaus befindet, bekanntgemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntma­chung gemäß Absatz 1 nicht mehr möglich ist.

(5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekannt­machung durch öffentlichen Aushang an der Bekanntmachungstafel, die sich am Bürgerhaus befindet.

Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernis­ses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

(6) Sonstige Bekanntgaben, wie zum Beispiel die Unterrichtung der Ein­wohner über wichtige Angelegenheiten der örtlichen Verwaltung (§15 Abs. 1 GemO) und das Ergebnis der Rats- und Ausschußsitzungen (§ 41 Abs. 5 GemÖ), erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.

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§2

Ausschüsse des Ortsgemeinderates

(1) Der Ortsgemeinderat bildet folgende Ausschüsse:

1. Rechnungsprüfungsausschuß 2. Umlegungsausschuß

(2) Der Rechnungsprüfungsausschuß hat 5 Mitglieder und % y glied einen Stellvertreter. Die Besetzung des Umlegungsaussj erfolgt nach den gesetzlichen Vorgaben.

(3) Die Mitglieder der Ausschüsse werden aus Mitgliedern des! meinderates und sonstigen wählbaren Bürgerinnen und Bürgen gemeinde gebildet.

Mindestens die Hälfte der Ausschußmitglieder soll Mitglied öest meinderates sein; entsprechendes gilt für die Stellvertreter dt. Schußmitglieder. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 besteM nungsprüfungsausschuß nur aus Ratsmitgliedern. 1

§3

Übertragung von Aufgaben des Ortsgemeinderates auf Aussi

(1) Soweit einem Ausschuß keine abschließende Entscheidungs| über Angelegenheiten übertragen ist, hat er innerhalb seines!« keitsbereichs die Beschlüsse des Ortsgemeinderates vorzil Berührt eine Angelegenheit die Zuständigkeit mehrerer Aussclf obliegt dem Haupt- und Finanzausschuß die Federführung, || bestimmt der Ortsbürgermeister den federführenden Ausschuß

(2) Die Übertragung der Beschlußfassung über eine bestimmte]]

genheit auf einen Ausschuß erfolgt durch Beschluß des C J rates. Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Ortsgemeinderati ihm die Beschlußfassung nicht entzogen wird. Die Bestimmung! Hauptsatzung bleiben unberührt. a

§ 4

Übertragung von Aufgaben des Ortsgemeinderates aufd| bürgermeister

Dem Ortsbürgermeister werden folgende Entscheidungen über

1. Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen unt mittein zur Fristwahrung.

2. Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der verfügbarst haltsmittel nach Maßgabe allgemeiner Grundsätze und dal nien des Ortsgemeinderates.

3. Erteilung des Einvernehmens nach § 36 BauGB in Verbint den §§ 14 Abs. 2, 19 Abs. 3 Satz 1, 31, 33 und 34 Baut durch das Vorhaben bzw. die Teilung des Grundstückes*] züge der städtebaulichen Ordnung nicht berührt werden.)

4. Erhebung von Vorausleistungen auf laufende Entgelte.

5. Zustimmung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 20 Abs. GastVO.

6. Zeitpunkt und Höhe der Aufnahme von Krediten nach Mal Haushaltssatzung.

7. Vergabe von Aufträgen bis zu einer Wertgrenze von 250 Euro, soweit im Haushaltsplan vorgesehen.

§5

Ortsbeigeordnete

Die Ortsgemeinde hat zwei Ortsbeigeordnete.

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§6

Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Ortsgemeinderi

(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der! persönlichen Aufwendungen erhalten die Mitglieder des Ortsg rates für die Teilnahme an den Sitzungen des OrtsgemeinderaS Sitzungen der Fraktionen, die der Vorbereitung einer Ratssitzu eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5.

(2) Die Entschädigung wird gewährt in Form eines Sitzungsgeldi von 15,00 DM / 7,50 Euro.

(3) Neben der Aufwandsentschädigung erhalten die Ratsmitf Dienstreisen Reisekostenvergütung nach dem LandesreisekoslJ

(4) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 wird nachgewiesS ausfall in voller Höhe ersetzt; er umfaßt bei Arbeitnehmern audi] gangenen tariflichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen! Arbeitgeberanteil an den gesetzlichen Sozialversicherungsbeil« dienstausfall wird auf Antrag in Form eines Durchschnittssatze dessen Höhe vom Ortsgemeinderat festgesetzt wird. Personen, die einen Lohn- oder Verdienstausfall nicht geltend matj nen, denen aber im beruflichen oder häuslichen Bereich eint" steht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter) die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden katui einen Ausgleich entsprechend den Bestimmungen des Satzesjj

(5) Bei Teilnahme an mehreren Sitzungen an einem Tag wird] zungsgeld gewährt. Die Zahl der Fraktionssitzungen, für ' J zungsgeld gewährt wird, darf einschließlich der nach Satz 1| nen Sitzungen jährlich das Zweifache der Zahl der Ortsgerrtfl? zungen nicht'übersteigen.

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Aufwandsentschädigung für Mitglieder und Stellvertreter Schüssen

(1) Die Mitglieder der Ausschüsse und ihre Stellvertreter erbalt Teilnahme an den Sitzungen der Ausschüsse eine EntschädigÄ r eines Sitzungsgeldes in Höhe von 15,00 DM / 7,50 Euro j e Si möed a .

(2) Die Mitglieder und Stellvertreter sonstiger Ausschüsse undKp Ver Örtsgemeinderates oder der Ortsgemeinde erhalten eine Entsc* für ^ nach Absak 1, soweit durch Rechtsvorschrift nicht anderes

(3) Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 bis 5 ent