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, a(t VG Montabaur

Nr. 32/99

Mitbürgerinnen und Mitbürger, möchte ich für die vielen Anre- "'"h Hinweise während meiner Tätigkeit als Bürgermeister dan- hipßen möchte ich in diesen Dank ausdrücklich diejenigen, die JA keit |< r jtisch begleiteten und auf diese Weise auch ihre Mei-

T Fracht haben.

i h ihnen alles Gute und verbleibe mit freundlichen Grüßen B®* 18 Ihr Willi Bode

I htiiche Bekanntmachung linierende Sitzung des Ortsgemeinderates

prelbert

linierende Sitzung des Ortsgemeindrates Niederelbert findet am ®gog tg 99 , um 20.00 Uhr im Sitzungssaal des Rathauses statt.

ifoRDNUNG

Etliche Sitzung

ILmflichtung der Ratsmitglieder

% hl von Ratsmitgliedern zur Unterzeichnung der Niederschriften Xr Ortsgemeinderatssitzungen

Ernennung des Ortsbürgermeisters, Vereidigung und Einführung in Efassung der Hauptsatzung

lahl der ehrenamtlichen Ortsbeigeordneten, Ernennung, Vereidi- ,1 und Einführung in das Amt

Bildung der Ausschüsse _

Geschäftsordnung des Gemeinderates

i/erschiedenes ' _ ,

' Niederelbert, 09.08.1999 Bode, Ortsburgermeister

eisauf Fraktionssitzungen

Hubert Hübinger: Donnerstag, 12.08.1999,20.00 Uhr Vereinsraum

ms

Helga Wiechering: Donnerstag, 12.08.1999, 20.00 UhrNebenzim- aststätte Kilian

mtiiche Bekanntmachung

ung des Ortsgemeinderates Niederelbert

ächste Sitzung des Ortsgemeinderates Niederelbert findet am Don- 19.08.1999, um 20.00 Uhr im Sitzungssaal des Rathauses statt. ISORDNUNG mtiiche Sitzung

[Verabschiedung des Ortsbürgermeisters sowie der ausgeschiede- liien Ortsbeigeordneten und Ratsmitglieder bvellierung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Jontabaur; Stellungnahme der Ortsgemeinde (Satzung über die Festlegung der Zahl der notwendigen Stellplätze (Befreiung von den Festsetzungen des BebauungsplanesAuf der iSciila für das Flurstück 93 in der Flur 24 [Genehmigung bzw. Kenntnisnahme von über- und außerplanmäßi­gen Ausgaben für das Haushaltsjahr 1998 Überprüfung der Kinderspielplätze durch den TÜV Verschiedenes ^öffentliche Sitzung

[Grundstücksangelegenheit/en - vorsorglich - 'ersonalangelegenheit (erschiedenes

jtNiederelbert, 09.08.1999 Müller, I. Beigeordneter

reis auf Fraktionssitzungen

lörgruppe Hübinger: Dienstag, 17.08.1999, 20.00 Uhr Rathaus jergruppe Maier: Dienstag, 17.08.1999, 20.00 Uhr Gasthaus Kilian

I ramt Westerburg

bereinigungsbeschluss

h§ 86 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung vom .1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1997 (BGBl. I S. 1430) wird die vereinfachte Flurbereinigung r, Westerwaldkreis angeordnet.

»verfahren wird unter der Leitung des Kulturamtes Westerburg durch­irrt. Das Flurbereinigungsgebiet wird wie folgt festgestellt: urkung Holler:

!n 1 bis 4: alle Flurstücke

Flurstücks-Nr.: 3363 6 bis 38: alle Flurstücke

Flurstücke Nrn.: 65 bis 79 und 92 Nr. 51

alle Flurstücke alle Flurstücke

Flurstücke Nrn.: 1,2/2 und 44 parkung Montabaur:

Flurstücke Nrn.: 12/4, 12/5, 12/6, 12/11, 12/12, 12/14,12/16,13/1,13/2, 524/1,525 bis 550, 551/1, 554/1, 556 bis 561, 564/1, 568/1, 571/1, 572/1, 577/1,' 578, 579/1,583/1,585/1,586 bis 595, 597/1, 598, 599, 601/1, 602 bis 604, 605/1, 607 bis 609, 610/1,612 bis 614, 615/1,617, 618/1,620 bis 633, 635/1,636, 638/1,640 bis 642, 644/1,645/4,648/1, 2744 bis 2747, 2748/1, 2749/1, 2750 bis 2757, 2759/1 und 2760

Flur 13: alle Flurstücke außer Flurstücke Nrn.: 1118/2, 1118/3 und 1124/2

Flur 14: alle Flurstücke außer Flurstücke Nrn.: 1311/5,1339/2,1364/2, 1382/3, 1478/1,2774/1 und 2775/2

Gemarkung Niederelbert:

Flur 11: Flurstücke Nrn.: 13/1,14 bis 16, 24/1,27, 28, 29/1,

30 bis 56, 57/1,58 bis 87 und 300 Flur 12: Flurstücke Nrn.: 18 bis 22 und 25 bis 54

Gemarkung Untershausen:

Flur 6: alle Flurstücke

Flur 12: Flur 13: Flur 15:

außer Flurstücke Nm.: 1091 bis 1128, 1388 und 1389

Flurstücke Nrn.: 1080 bis 1090 und 1422 alle Flurstücke

Flurstücke Nrn.: 1360/1 bis 1360/12 und 1360/14 bis 1360/17

II. Auslegung des Beschlusses mit Gründen und der Gebietskarte

Je eine mit Gründen versehene Ausfertigung dieses Flurbereinigungsbe­schlusses sowie eine Gebietskarte liegen, vom ersten Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung dieses Beschlusses an gerechnet, einen Monat lang bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur sowie bei den Ortsgemeindeverwaltungen der Ortsgemeinden Holler, Niederelbert und Untershausen während der Dienststunden zur Einsichtnahme aus.

III. Teilnehmergemeinschaft

Die Eigentümer der im Flurbereinigungsgebiet liegenden Grundstücke sowie die Erbbauberechtigten (Teilnehmer) bilden die Teilnehmerge­meinschaft der vereinfachten Flurbereinigung Holler.

Die Teilnehmergemeinschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 16 FlurbG). Ihr Sitz ist Holler, Westerwaldkreis.

IV. Anmeldung von Rechten

Innerhalb von drei Monaten nach der öffentlichen Bekanntmachung die­ses Beschlusses sind Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren berechtigen, dem Kulturamt in Westerburg anzumelden. Werden Rechte erst nach Ablauf dieser Frist angemeldet, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bishe­rigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen.

Der Inhaber eines in Absatz 1 bezeichneten Rechtes muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufes ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch Bekannt­gabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist (§ 14 FlurbG).

V. Zeitweilige Einschränkungen der Grundstücksnutzung, Ord­nungswidrigkeiten

Von der Bekanntgabe des Flurbereinigungsbeschlusses bis zur Unan­fechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes gelten die folgenden Einschrän­kungen (§§ 34, 85 Nr. 5 und 6 FlurbG):

1. Baumgruppen, einzelne Bäume, Feld- und Ufergehölze, Hecken, Obstbäume und Beerensträucher dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde beseitigt werden.

2. Änderungen in der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde nur vorgenommen wer­den, wenn sie zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören.

3. Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen dürfen, unabhängig von der Genehmigungsbe­dürftigkeit nach anderen gesetzlichen Bestimmungen, nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändert ober beseitigt werden.

4. Holzeinschläge, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirt­schaftung übersteigen, bedürfen der Zustimmung der Flurbereini­gungsbehörde.

Sind Eingriffe entgegen der Vorschrift zu 1. vorgenommen worden, so muss die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzungen anordnen.

Sind entgegen den Vorschriften zu 2. und 3. Änderungen vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie im Flurbe­reinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die Flurbereinigungs­behörde kann den früheren Zustand nach § 137 FlurbG wiederherstellen lassen, wenn dies der Flurbereinigung dienlich ist.

Sind Holzeinschläge entgegen der Vorschrift zu Nr. 4. vorgenommen wor­den, so kann die Flurbereinigungsbehörde anordnen, dass derjenige, der das Holz gefällt hat, die abgeholzte Fläche wieder ordnungsgemäß auf­zuforsten hat.

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften Nrn. 1., 3. und 4. sind Ord­nungswidrigkeiten, die mit Geldbußen geahndet werden können (§ 154 FlurbG). Die Bußgeldbestimmungen des Landesforstgesetzes und des Landespflegegesetzes bleiben unberührt.

VI. Die sofortige Vollziehung dieses Beschlusses wird nach § 80 Abs. 2. Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19.03.1991 (BGBl. I. S. 686) zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.08.1998 (BGBl. I. S. 2600) angeordnet.

Gründe:

Das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren Holler hat den Zweck, Maß­nahmen der Landentwicklung zu ermöglichen oder auszuführen und Landnutzungskonflikte aufzulösen.

Grundlage dieses Beschlusses bildet die in den Jahren 1998 und 1999 aufgestellte agrarstrukturelle Entwicklungsplanung Holler. Diese kommt zu folgendem Ergebnis: