Wochenblatt VG Montabaur
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Nombom
Sprechstunden des Ortsbürgermeisters der Ortsgemeinde Nomborn
dienstags.von 18.30 Uhr bis 19.30 Uhr
donnerstags.von 18.30 Uhr bis 19.30 Uhr
Telefon: 06485/228
Öffentliche Bekanntmachung
Fortschreibung bzw. Überarbeitung und Neuerstellung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Montabaur hier: Durchführung der Offenlage nach § 3II BauGB (Baugesetzbuch)
Der Rat der Verbandsgemeinde Montabaur hat in seiner Sitzung am 02.06.1999 den Beschluß gefaßt, den Entwurf zur Fortschreibung bzw. Überarbeitung und Neuerstellung des Flächennutzungsplanes öffentlich auszulegen.
Siehe hierzu die unter den Verbandsgemeindemitteilungen abgedruckte Veröffentlichung.
Öffentliche Bekanntmachung
Hauptsatzung der Ortsgemeinde Nomborn vom 25.07.1999
Der Ortsgemeinderat hat aufgrund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO) und des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO), die folgende Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
§1
Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Ortsgemeinde erfolgen im Wochenblatt der Verbandsgemeinde Montabaur. Darüber hinaus erfolgen die öffentlichen Bekanntmachungen im internet unter der Adresse “http://www.montabaur.de”.
(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung in einem Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekanntgemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzulegen, daß an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.
(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 DVO zu § 27 GemO des Ortsgemeinderates oder eines Ausschusses werden abweichend von Absatz 1 durch Aushang an der Bekanntmachungstafel, die sich am Gemeindehaus befindet, bekanntgemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung gemäß Absatz 1 nicht mehr möglich ist.
(5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachungsform nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch öffentlichen Aushang an der Bekanntmachungstafel, die sich am Gemeindehaus befindet.
Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.
(6) Sonstige Bekanntgaben, wie zum Beispiel die Unterrichtung der Einwohner über wichtige Angelegenheiten der örtlichen Verwaltung (§ 15 Abs. 1 GemO) und das Ergebnis der Rats- und Ausschußsitzungen (§ 41 Abs. 5 GemO), erfolgen gemäß Absatz 1, sofern nicht eine andere Bekanntmachungsform vorgeschrieben ist.
§2
Ausschüsse des Ortsgemeinderates
(1) Der Ortsgemeinderat bildet folgende Ausschüsse:
1. Rechnungsprüfungsausschuß
2. Bauausschuß
3. Umlegungsausschuß
(2) Der Ausschuß gemäß Absatz 1 Nr. 1 hat 3 Mitglieder und der Ausschuß gemäß Absatz 1 Nr. 2 hat 5 Mitglieder und für jedes Mitglied einen Stellvertreter.
(3) Die Mitglieder der Ausschüsse werden aus Mitgliedern des Ortsgemeinderates und sonstigen wählbaren Bürgerinnen und Bürgern der Ortsgemeinde gebildet.
Mindestens die Hälfte der Ausschußmitglieder soll Mitglied des Ortsgemeinderates sein; Entsprechendes gilt für die Stellvertreter der Ausschußmitglieder. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 besteht der Rechnungsprüfungsausschuß nur aus Ratsmitgliedern.
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§3
Übertragung von Aufgaben des Ortsgemeinderates 1 auf Ausschüsse 1
(1) Soweit einem Ausschuß keine abschließende Entscheidunoslwl über Angelegenheiten übertragen ist, hat er innerhalb seines 2 U J keitsbereichs die Beschlüsse des Ortsgemeinderates vorzlll Berührt eine Angelegenheit die Zuständigkeit mehrerer AusschsJ obliegt dem Haupt- und Finanzausschuß die Federführung. | ra a bestimmt der Ortsbürgermeister den federführenden Ausschuß j
(2) Die Übertragung der Beschlußfassung über eine bestimmte J
genheit auf einen Ausschuß erfolgt durch Beschluß des OrtsqoJ rates. Sie gilt bis zum Ende der Wahlzeit des Ortsgemeinderatei ihm die Beschlußfassung nicht entzogen wird. Die Bestimmunqjj Hauptsatzung bleiben unberührt. Hi
§4 1
Übertragung von Aufgaben des Ortsgemeinderates ] auf den Ortsbürgermeister |
Dem Ortsbürgermeister werden folgende Entscheidungen Übertrag
1. Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen undfil
mittein zur Fristwahrung. i
2. Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der verfügbaren J
haltsmittel nach Maßgabe allgemeiner Grundsätze und den! nien des Ortsgemeinderates. j
3. Erteilung des Einvernehmens nach § 36 BauGB in Verbind« den §§ 14 Abs. 2,19 Abs. 3 Satz 1, 31, 33 und 34 BauGB‘3 durch das Vorhaben bzw. die Teilung des Grundstückes dieM züge der städtebaulichen Ordnung nicht berührt werden. ]
4. Erhebung von Vorausleistungen auf laufende Entgelte.
5. Zustimmung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 20 Abs.2sj
GastVO. 1
6. Zeitpunkt und Höhe der Aufnahme von Krediten nach MaßgaJ
Haushaltssatzung. 1
§5
Ortsbeigeordnete ]
Die Ortsgemeinde hat zwei Ortsbeigeordnete. j
§6 j
Aufwandsentschädigung für Mitglieder des OrtsgemeinderatJ
(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und dersoJ
persönlichen Aufwendungen erhalten die Mitglieder des Ortsgeif rates für die Teilnahme an den Sitzungen des Ortsgemeinderates u| Sitzungen der Fraktionen, die der Vorbereitung einer Ratssitzungdl eine Entschädigung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5. 1
(2) Die Entschädigung wird gewährt in Form eines Sitzungsgeldesii
von 20,00 DM / 10 Euro. 3
(3) Neben der Aufwandsentschädigung erhalten die Ratsmitglie» Dienstreisen Reisekostenvergütung nach dem Landesreisekostetiä
(4) Neben der Entschädigung nach Absatz 2 wird nachgewiesenerf
ausfall in voller Höhe ersetzt; er umfaßt bei Arbeitnehmern auch diei gangenen tariflichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen so*j Arbeitgeberanteil an den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgel dienstausfall wird auf Antrag in Form eines Durchschnittssatzes n dessen Höhe vom Ortsgemeinderat festgesetzt wird. j
Personen, die einen Lohn- oder Verdienstausfall nicht geltend madi| nen, denen aber im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Naciili steht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arm die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann,eif| einen Ausgleich entsprechend den Bestimmungen des Satzes 2.
(5) Bei Teilnahme an mehreren Sitzungen an einem Tag wird nureii! zungsgeld gewährt. Die Zahl der Fraktionssitzungen, für die ein! zungsgeld gewährt wird, darf einschließlich der nach Satz 1 abc$ nen Sitzungen jährlich das Zweifache der Zahl der Ortsgemeinde| zungen nicht übersteigen.
§7
Aufwandsentschädigung für Mitglieder und Stellvertreter von Ausschüssen
(1) Die Mitglieder der Ausschüsse und ihre Stellvertreter erhalten! Teilnahme an den Sitzungen der Ausschüsse eine Entschädigung hfl eines Sitzungsgeldes in Höhe von 20,00 DM /10 Euro je Sitzung.!
(2) Die Mitglieder und Stellvertreter sonstiger Ausschüsse und BeiräJ Ortsgemeinderates oder der Ortsgemeinde erhalten eine Entsch&S nach Absatz 1, soweit durch Rechtsvorschrift nicht anderes bestimij
(3) Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 bis 5 eil chend.
§8
Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters
(1) Der Ortsbürgermeister erhält eine Aufwandsentschädigung gan 12 Abs. 1 Satz 1 KomAEVO.
(2) Sofern nach den steuerrechtlichen Bestimmungen die EntnchMf Lohnsteuer nach einem Pauschsteuersatz möglich ist, wird die pa^ le Lohnsteuer von der Gemeinde getragen. Die pauschale Lohnstei pauschale Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge werden ai Aufwandsentschädigung nicht angerechnet.
§9
Aufwandsentschädigung für Ortsbeigeordnete
(1) Die Ortsbeigeordneten erhalten für den Fall der Vertretung Bürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwwj Schädigung eines ehrenamtlichen Ortsbürgermeisters nach §

