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Wochenblatt VG Montabaur

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Ev. Erlöser-Kirchengemeinde Neuhäusei

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in die Ferien.

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Familiengottesdienst

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Sonntag, 27.06.1999. 10. IO Uhr

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Nörr-Kult e.V.

Unser nächstes Treffen ist am Mittwoch, 30.06.1999, um 20.00 Uhr im Knusperhäuschen.

Eitelborn

Sprechstunden des Ortsbürgermeisters

dienstags.von 18.00 bis 19.30 Uhr

donnerstags.von 18.30 bis 20.00 Uhr

Telefon und Fax: 02620/8610

Öffentliche Bekanntmachung

des Ergebnisses der Wahl zum Ortsbürgermeister der Gemeinde Eitelborn am 13. Juni 1999

Der Gemeindewahlausschuß hat in seiner Sitzung am 17.06.1999 das Ergebnis der Wahl zum Ortsbürgermeister der Gemeinde Eitelborn wie folgt festgestellt:

i.

Zur Wahl des Ortsbürgermeisters waren 2.081 Personen wahlberechtigt, davon haben 1.340 Personen gewählt. Die Wahlbeteiligung betrug 64,4 %.

II.

Die Stimmabgabe von 1.315 Wählern war gültig, von 25 Wählern ungültig.

III.

Von den 1.315 gültigen Stimmen entfielen auf den Bewerber folgende Stimmen:

Norbert Blath 1.104 83,95%.

Die Gesamtzahl der gültigen Nein-Stimmen betrug 211. Der Wahlaus­schuß stellte fest, daß mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stim­men aufJa lauteten. Die zur Wahl zugelassene Person ist somit gewählt. Eitelborn, 22.06.1999 Der 1. Beigeordnete

Best als

Gemeindewahlleiter für die Unwahl

Öffentliche Bekanntmachung

Änderung des BebauungsplanesNörrenpfad und Im Buchenstück der Ortsgemeinde Eitelborn, hier: Inkrafttreten gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB)

Die vom Ortsgemeinderat von Eitelborn in seiner Sitzung am 28.04.99 beschlossene o. a. Bebauungsplanänderung wurde aus dem Flächennut­zungsplan der Verbandsgemeinde Montabaur entwickelt, so daß eine Genehmigung durch die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises nach § 10 BauGB nicht erforderlich ist.

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Die Satzungsunterlagen können bei der Verbandsgemeinde Montaba Bauamt, Zimmer 223, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabl während der Kernarbeitszeit (montags, dienstags und mittwochs von 8| bis 12.30 und 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 8.00 bis 12.30 1 14.00 bis 18.00 Uhr und freitags von 8.00 bis 12.30 Uhr) von jederd eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt des Bebauuri planes Auskunft verlangen.

Mit dieser Bekanntmachung tritt die Satzung in Kraft.

Es wird darauf hingewiesen, daß die Verletzung der in § 214 Abs.1 N] und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften daran achtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekannt^ chung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden isl Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht innj halb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung gegenüber i Gemeinde geltend gemacht worden sind.

Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorsclj ten oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 Baud über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Va mögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entspi] ehender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug):

Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wennc in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten siij Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, daß er c 1 Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem EntschädigungspflichJ gen beantragt.

§ 44 Abs. 4 BauGB:

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Ja! ren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeicj neten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des AnspruclJ herbeigeführt wird.

§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) (Auszug):

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschrifll dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekomma sind, gelten 1 Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an güll| zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die GenehiJ gung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verleg worden sind oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde de| Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- odf Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnt

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