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Kritmannschaft Gackenbach, Jugendmannschaft Horbach, Torpedo ,|6lZ Horbach Oberdorf/Heide, Horbach Unterdorf / Vorderdorf

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«Stephan, Zweirad Girmann, Freizeitmannschaft Hübingen, Alte Her- nHöbingen/Horbach, Kirmesgesellschaft 1989 Horbach Endspiele beginnen gegen 17.30 Uhr.

s leibliche Wohl von Teilnehmern und Zuschauern ist an beiden bestens gesorgt.

Gackenbach

Sprechstunde des Ortsbürgermeisters

| a g S .von 19.00 bis 20.00 Uhr

«Gemeindehaus

Ifwmmer des Ortsbürgermeisters privat.06439/900990

keindehaus..06439/1764

Öffentliche Bekanntmachung Satzung der Ortsgemeinde Gackenbach } Festlegung der Zahl der notwendigen Stellplätze lim 04.06.1999

>r Ortsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für jeinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBI. S. 153), letzt geändert durch Artikel 1 des Vierten Gesetzes zur Änderung von feimunalrechtlichen Vorschriften vom 02.04.1998 (GVBI. S. 108), i. V. |§2GemO und § 88 Abs. 1 Nr. 8 der Landesbauordnung Rheinland- llz(LBauO) vom 24.11.1998 (GVBI. S. 365), die folgende Satzung Mlossen:

1

Li Wohngebäuden bestimmt sich der Stellplatzbedarf nach § 2 dieser |tzung. Im übrigen bestimmt sich die Zahl der notwendigen Stellplätze w der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Finanzen vom 04. Igust 1995 (MinBI. S. 350) über die Zahl, Größe und Beschaffenheit der fellplätze für Kraftfahrzeuge in der jeweils geltenden Fassung.

2

IWohngebäude mit bis zu drei Wohneinheiten - unabhängig davon, ob ll Einzel-, Doppel- oder Reihenhäusern bebaut - sind für jede Wohn- [inheit 2,0 Stellplätze nachzuweisen. Bei Gebäuden ab vier Wohnein­eilen sind pro Wohneinheit 1,5 Stellplätze nachzuweisen.

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(Siegel) Weidenfeller Ortsbürgermeister

lese Satzung tritt am 19.06.1999 in Kraft.

Menbach m.1999 Hinweis

emäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert urch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Juli 1998 (GVBI. S. 171) wird auf fol- jendes hingewiesen:

[alzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften i Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen [ind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Geneh­migung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluß bean­standet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvor­schriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad- Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sach­verhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend macht.

|aljemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann juch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung pend machen.

Gackenbach, 04.06.1999 (Siegel) Weidenfeiler

Ortsbürgermeister

Horbach

pechstunde des Ortsbürgermeisters

Nags.....von 18.00 bis 19.30 Uhr

Neindeverwaltung.Tel. 06439/7435

Bürgermeister privat .Tel. 06439/7404

jtiderungen werden durch Aushang am Bürgermeisteramt bekanntge-

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Nr. 24/99

Öffentliche Bekanntmachung - Satzung der Ortsgemeinde Horbach

über die Festlegung der Zahl der notwendigen Stellplätze vom 03.06.1999

Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Vierten Gesetzes zur Änderung von kommunalrechtlichen Vorschriften vom 02.04.1998 (GVBI. S. 108), i. V. m. § 2 GemO und § 88 Abs. 1 Nr. 8 der Landesbauordnung Rheinland- Pfalz (LBauO) vom 24.11.1998 (GVBI. S. 365), die folgende Satzung beschlossen:

§1

Bei Wohngebäuden bestimmt sich der Stellplatzbedarf nach § 2 dieser Satzung. Im übrigen bestimmt sich die Zahl der notwendigen Stellplätze nach der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Finanzen vom 04. August 1995 (MinBI. S. 350) über die Zahl, Größe und Beschaffenheit der Stellplätze für Kraftfahrzeuge in der jeweils geltenden Fassung.

§2

Für Wohngebäude mit bis zu drei Wohneinheiten - unabhängig davon, ob mit Einzel-, Doppel- oder Reihenhäusern bebaut - sind für jede Wohn­einheit 2,0 Stellplätze nachzuweisen. Bei Gebäuden ab vier Wohnein­heiten sind pro Wohneinheit 1,5 Stellplätze nachzuweisen.

§3

Diese Satzung tritt am 19.06.1999 in Kraft.

Horbach, 03.06.1999 (S.) Wilhelmi, Ortsbürgermeister

Hinweis

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Juli 1998 (GVBI. S. 171) wird auf fol­gendes hingewiesen:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Geneh­migung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluß bean­standet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvor­schriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad- Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sach­verhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend macht.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.

56412 Horbach, 03.06.1999 (Siegel) Wilhelmi

Ortsbürgermeister

MGVCacilia Horbach e.V.

Am Freitag, 18.06.1999, findet die Probe für alle Sänger um 18.00 Uhr statt. Am Samstag, 19.06.1999, treffen sich alle Sänger pünktlich um 12.45 Uhr in Montabaur in der KircheSt. Peter in Ketten.

HObingen

Sprechstunde des Ortsbürgermeisters

donnerstags...von 18.30 bis 19.30 Uhr

im Gemeindehaus, Kapellenstr. 5, Änderungen werden im Wochenblatt bekanntgegeben. Telefon: 06439/1349.

Öffentliche Bekanntmachung - Satzung der Ortsgemeinde Hübingen

über die Festlegung der Zahl der notwendigen Stellplätze vom 14.06.1999

Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Vierten Gesetzes zur Änderung von kommunalrechtlichen Vorschriften vom 02.04.1998 (GVBI. S. 108), i. V. m. § 2 GemO und § 88 Abs. 1 Nr. 8 der Landesbauordnung Rheinland- Pfalz (LBauO) vom 24.11.1998 (GVBI. S. 365), die folgende Satzung beschlossen:

§1

Bei Wohngebäuden bestimmt sich der Stellplatzbedarf nach § 2 dieser Satzung. Im übrigen bestimmt sich die Zahl der notwendigen Stellplätze nach der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Finanzen vom 04. August 1995 (MinBI. S. 350) über die Zahl, Größe und Beschaffenheit der Stellplätze für Kraftfahrzeuge in der jeweils geltenden Fassung.