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jjienblatt VG

Montabaur

Gliche Krankenpflege:

L Kursus im Marienkrankenhaus geplant

planere ich meine kranken Angehörigen richtig? Was ist zu tun, wenn Stör/meine Mutter verwirrt ist? Was muß ich bei der Körperpflege Ken? Wie beuge ich Thrombosen, Gelenkversteifungen oder dem liegen vor?

Issenten können nähere Informationen bei-Gerhard Emmerich, Tele- 1604/706-243, erhalten.

Montabaur

fentliche Bekanntmachung Änderung des BebauungsplanesVerlängerte Ödstraße der Stadt Montabaur, hier: Öffentliche Islegung der Planungsunterlagen gemäß § 3 s.2 des Baugesetzbuches (BauGB)

.(Stadtrat von Montabaur hat in seiner Sitzung am 01.06.1999 den Schluß gefaßt, gemäß § 13 BauGB auf die vorgezogene Bürgerbetei- « zu verzichten und den Entwurf zur Änderung des Bebauungspla- sVerlängerte Südstraße öffentlich auszulegen.

äPianunterlagen liegen somit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom [|.1999 bis 30.07.1999 (einschließlich) bei der Verbandsgemeinde- lialtung Montabaur, Bauamt, Zimmer 221, Konrad-Adenauer-Platz 8, (IO Montabaur, während der Dienststunden (montags, dienstags und jiochsvon 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr und 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr, don- Itags von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr und 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr, frei- Bvon 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr) zur Einsichtnahme öffentlich aus.

Jegungen können während dieser Zeit bei der Verbandsgemeindever- lung Montabaur schriftlich oder mündlich zur Niederschrift vorgebracht

rPlanbereich ergibt sich aus der nachstehend abgedruckten Skizze. Die ! öffentliche Bekanntmachung vom 11.06.1999 im Wochenblatt |Verbandsgemeinde Montabaur wird durch diese Veröffentlichung ersetzt.

14.06.1999 Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister

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Nr. 24/99

Bekanntmachung

Planfeststellung für den Bau der Ortsumgehung Neuhäusel im Zuge der B 49 auf einer Länge von 3.830 km in den Gemeinden und Gemarkungen Neuhäusel, Simmern, Kadenbach, Montabaur, Eitelborn und Hillscheid

Der Erörterungstermin findet am Mittwoch, 30.06.1999 und am Donners­tag, 01.07.1999 in der Gaststätte der Augst-Halle in Neuhäusel statt.

Er beginnt jeweils morgens um 9.00 Uhr.

Am ersten Tag werden die Einwendungen der Behörden/Träger öffentli­cher Belange sowie der anerkannten Naturschutzverbände erörtert. Die Erörterung der Einwendungen von Privaten erfolgt am zweiten Tag. Des­sen ungeachtet ist es jedem, dessen Belange durch das Bauvorhaben berührt werden, freigestellt, an beiden Tagen des Erörterungstermines teilzunehmen. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Dieser hat seine Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht nach­zuweisen und diese zu den Akten denAnhörungsbehörde zu geben. Es wird darauf hingewiesen, daß bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt werden kann, daß verspätete Einwendungen ausge­schlossen sind und daß das Anhörungsverfahren mit Schluß der Ver­handlung beendet ist.

Durch die Teilnahme am Erörterungstermin oder durch Vertreterbestel­lung entstehende Kosten werden nicht erstattet.

Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.

Stadt Montabaur, 09.06.1999

Satzung der Stadt Montabaur über die Festlegung der Zahl der notwendigen Stellplätze vom 01.06.1999

Der Stadtrat von Montabaur hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBL. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Vierten Gesetzes zur Änderung von kommunalrechtlichen Vorschriften vom 02.04.1998 (GVBI. S. 108), i.V. m. § 2 GemO und § 88 Abs. 1 Nr. 8 der Landesbauordnung Rhein­land-Pfalz (LBauO) vom 24.11.1998 (GVBI.- S. 365), die folgende Sat­zung beschlossen:

§1

Bei Wohngebäuden bestimmt sich der Stellplatzbedarf nach § 2 dieser Satzung. Im übrigen bestimmt sich die Zahl der notwendigen Stellplätze nach der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Finanzen vom 04.08.1995 (MinBI. S. 350) über die Zahl, Größe und Beschaffenheit der Stellplätze für Kraftfahrzeuge in der jeweils geltenden Fassung.

§2

Für Wohngebäude mit - unabhängig davon, ob mit Einzel-, Doppel- oder Reihenhäuser bebaut - sind für jede Wohneinheit 2,0 Stellplätze nachzu­weisen.

§3

Diese Satzung tritt mit dem Tage der ortsüblichen Bekanntmachung im Wochenblatt der Verbandsgemeinde Montabaur in Kraft.

Montabaur, 09.06.1999 (S.) Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister

Hinweis:

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 06.07.1998 (GVBI. S. 171) wird auf folgen­des hingewiesen:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Geneh­migung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluß bean­standet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvor­schriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad- Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sach­verhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend macht.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Montabaur, 09.06.1999 (S.) Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister

Garage zu vermieten

Garage in der Von-Orsbeck-Straße, 56410 Montabaur, ab sofort zu vermieten. Mietpreis: 50,00 DM.

Auskunft erteilt: Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Liegenschaften/Forsten, FB 6.7, Tel. 02602/126134, während der Dienststunden.