Wochenblatt VG Montabaur
10
“Öffentl. Bekanntmachungen”
Wahlbekanntmachung
i.
Am Sonntag, 13.06.1999, finden in der Bundesrepublik Deutschland die Wahl zum Europäischen Parlament und in Rheinland-Pfalz zugleich die Kommunalwahlen einschließlich der Wahl der Ortsbürgermeister statt. Die Wahlen beginnen um 8.00 Uhr. Die Kommunalwahlen enden um 18.00 Uhr. Die Wahl zum Europäischen Parlament endet um 21.00 Uhr.
II.
Die Stadt Montabaur ist in 16 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt.
Die Ortsgemeinden Eitelborn, Heiligenroth, Kadenbach, Nentershausen, Neuhäusel, Niederelbert und Simmern sind in jeweils zwei Stimmbezirke eingeteilt.
Die Ortsgemeinden Boden, Daubach, Gackenbach, Girod, Görgeshau- sen, Großholbach, Heilberscheid, Holler, Horbach, Hübingen, Niedererbach, Nomborn, Oberelbert, Ruppach-Goldhausen, Stahlhofen, Unters- hausen und Welschneudorf bilden jeweils einen Stimmbezirk.
In der Wahlbenachrichtigung, die den Wahlberechtigten bis zum 23. Mai 1999 zugestellt wurde, sind Wahlbezirk und Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.
Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Die Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und ihren amtlichen Personalausweis mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung spll bei der Wahl abgegeben werden. Die Stadt Montabaur bildet zwei Briefwahlvorstände, die am 13.06.1999 um 16.00 Uhr im
a) Sitzungssaal Altbau, 1. Etage und
b) Flur Altbau, 2. Etage
zusammentreten. Die Ermittlung und die Feststellung der Wahlergebnisse sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt zum Briefwahlbüro soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
III.
Bei der Wahl zum Europäischen Parlament wird mit amtlichen Stimmzetteln in amtlichen Wahlumschlägen gewählt. Jeder Wähler erhält beim Betreten des Wahlraumes einen weißen Stimmzettel mit dem Aufdruck “Stimmzettel für die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments” und einen blauen Wahlumschlag mit dem Aufdruck “Europawahl”. Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigungen und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten zehn Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung des Wahlvorschlagsberechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung. Jeder Wähler hat eine Stimme. Er gibt sie in der Weise ab, daß er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll. Der Wähler darf keine Bewerbernamen ankreuzen oder streichen. Der Stimmzettel muß vom Wähler in einer Wahlzelle des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in den Wahlumschlag gelegt werden.
IV.
Die Wahl zum Kreistag, die Wahlen zum Verbandsgemeinderat, zum Stadtrat und die Wahlen zu den Ortsgemeinderäten werden, sofern sie nicht als Mehrheitswahlen (s. Abschnitt VII.) stattfinden, nach den Grundsätzen der personalisierten Verhältniswahl durchgeführt. Der Wähler erhält im Wahlraum nach Feststellung seines Wahlrechts je einen Stimmzettel für jede Wahl, zu der er wahlberechtigt ist:
einen grauen Stimmzettel für die Wahl zum Ortsgemeinderat, Stadtrat, einen grünen Stimmzettel für die Wahl zum Verbandsgemeinderat, einen rosa Stimmzettel für die Wahl zum Kreistag.
Jeder Stimmzettel enthält für jeden zugelassenen Wahlvorschlag eine Spalte, in deren Kopfleiste die Listennummer und das Kennwort der Partei oder Wählergruppe angegeben ist; darunter folgen unter fortlaufenden Nummern die Familiennamen und Vornamen der von der Partei oder Wählergruppe aufgestellten Bewerber.
Es wird unter Beachtung der nachstehenden Bestimmungen gewählt.
1. Der Wähler hat so viele Stimmen, wie Mitglieder des Stadtrats/ Ortsgemeinderats/ Verbandsgemeinderats/ Kreistags zu wählen sind (§ 32 Abs. 1 KWG).
2. Der Wähler kann seine Stimmen nur Bewerbern geben, deren Namen im Stimmzettel aufgeführt sind (§ 32 Abs. 1 Nr. 2 KWG).
3. Der Wähler kann innerhalb der ihm zustehenden Stimmenzahl einem Bewerber bis zu drei Stimmen geben (kumulieren) (§ 32 Abs. 1 Nr. 3 KWG).
4. Der Wähler kann seine Stimmen innerhalb der ihm zustehenden Stimmenzahl Bewerbern aus verschiedenen Wahlvorschlägen geben (panaschieren) (§ 32 Abs. 1 Nr. 4 KWG).
5. Der Wähler vergibt seine Stimmen durch Ankreuzen oder eine andere eindeutige Kennzeichnung (§ 32 Abs. 1 Nr. 5 KWG).
6 . Der Wähler kann durch Kennzeichnung eines Wahlvorschlags diesen unverändert annehmen (Listenstimme). In diesem Fall wird jedem auf dem Stimmzettel aufgeführten Bewerber in der Reihenfolge des Wahlvorschlags von oben nach unten eine Stimme zugeteilt. Bei Mehrfachbenennungen erhalten dreifach aufgeführte Bewerber drei Stimmen, doppelt aufgeführte Bewerber zwei Stimmen (§ 32 Abs. 1 Nr. 6 KWG).
7. Der Wähler kann einzelne Stimmen Bewerbern geben und zusätzlich einen Wahlvorschlag kennzeichnen. Die Kennzeichnung des Wahlvorschlags gilt als Vergabe der nicht ausgeschöpften Stimmen. In diesem Fall wird jedem Bewerber in der Reihenfolge des Wahl
vorschlags von oben nach unten mit Ausnahme der vom w-nJ bereits mit der zulässigen Höchstzahl (§ 32 Abs. 1 Nr 3 um gekennzeichneten Bewerber eine Stimme zugeteilt. Bei der 7 il lung sind Mehrfachbenennungen zu berücksichtigen (§ 37 »r 16 ! KWG). Bewerbern, deren Namen vom Wähler gestrichen werden keine Stimmen zugeteilt (§ 37 Abs. 1 Nr. 4 KWG n
V.
In den Ortsgemeinden werden die ehrenamtlichen Ortsbürgermei J gewählt. st j
Sind zur Wahl mehrere Wahlvorschläge zugelassen, erhält der Wähl
einen Stimmzettel, in dem unter Angabe des jeweiligen Kennworts ri" Bewerber mit Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand undihl Anschrift aufgeführt sind. Der Wähler hat eine Stimme. Er gibt sie innl Weise ab, daß er durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oderaufanS re Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber er seine Stim3 geben will. 1
Erhält bei der Wahl kein Bewerber mehr als die Hälfte der gültigen StiJ men, findet eine Stichwahl am Sonntag, 27.06.1999, von 8.00 bis i»3 Uhr statt. '
In den Ortsgemeinden, in denen nur ein gültiger Wahlvorschlag einn
reicht worden ist, erhält der Wähler einen Stimmzettel, in dem sich nebs dem Namen des Bewerbers ein Kreis für die “Ja”- Stimme und danebi ein Kreis für die “Nein”- Stimme befinden. Der Wähler gibt seine Stimn in der Weise ab, daß er durch ein in einen der beiden Kreise gesetzt! Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, ob er mit “j oder mit “Nein” abstimmt.
Erhält der Bewerber bei der Wahl nicht die erforderliche Mehrheit an “Ji Stimmen, wird nach öffentlicher Aufforderung zum Einreichen neuer Wal Vorschläge die Wahl wiederholt. Den Tag der Wiederholungswahl set für die Wahl der ehrenamtlichen Bürgermeister die Kreisverwaltungfs
VI.
Der Wähler faltet in der Wahlzelle den Stimmzettel entsprechend derVi faltung für jede Wahl so, daß bei der Stimmabgabe andere Personen nie erkennen können, wie er gewählt hat, und legt den/die Stimmzettel in dl Wahlurne, sobald der Wahlvorsteher dies gestattet.
VII.
In den Gemeinden, in denen der Gemeinderat nach den Grundsätzend Mehrheitswahl gewählt wird, gibt der Wähler entsprechend den Hinw sen in der öffentlichen Bekanntmachung des Gemeindewahlleiters üb die Durchführung der Mehrheitswahl seine Stimmen ab.
VIII.
Die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung der Wahlerge nisse sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt zum Wahlraum, soweit d ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
Die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses für die Kommun wählen wird ggf. am Montag, dem 14. Juni 1999, in den auf den Wählt nachrichtigungen angegebenen Wahlbezirken und Wahlräumen (s. Abschi II.) fortgesetzt. Der jeweilige Wahlvorstand faßt einen Vertagungsbeschli der als öffentliche Bekanntmachung am Wahllokal ausgehängt wird.
IX.
Wähler, die einen Wahlschein für die Europawahl haben, können and Wahl im Landkreis für den der Wahlschein ausgestellt ist, in einem belij bigen Wahlbezirk oder durch Briefwahl teilnehmen.
Wähler, die einen Wahlschein für die Kommunalwahlen haben, könn| an den Kommunalwahlen nur durch Briefwahl teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muß sich von der Verbandsgemein|
Verwaltung Montabaur die Briefwahlunterlagen beschaffen. Der \ .
hat die wichtigen Hinweise und den Wegweiser für die Briefwahl auf dl Merkblättern zu beachten, um im Wege der Briefwahl gültig zu wähleii Der Wähler, der seine Briefwahlunterlagen bei der Verbandsgemeinf Verwaltung Montabaur selbst in Empfang nimmt, kann an Ort und Siel die Briefwahl ausüben. Versendet er die Wahlbriefe durch die Post, ml er sie so rechtzeitig an die angegebenen Stellen absenden, daß sie dl spätestens am Wahltag eingehen. Werden die Wahlbriefe zu den angl gebenen Stellen überbracht, so müssen sie dort spätestens bis zum Eni der Wahlzeit eingehen. Die Wahlzeit der Kommunalwahlen endetu| 18.00 Uhr, die Wahlzeit der Europawahl endet um 21.00 Uhr. Wähler, die durch Briefwahl wählen wollen, können noch bis Freiil 11.06.1999,18.00 Uhr, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montaba Briefwahlunterlagen beantragen. Im Falle einer nachweislichen plötf chen Erkrankung, bei der ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder« unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich ist, kann der Antrag nM bis zum Tage der Wahl, 15.00 Uhr, gestellt werden. Diese Antragsfrist! auch für einen nicht im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechl ten, wenn er nachweist, daß er ohne sein Verschulden nicht rechtzei Einwendungen gegen das Wählerverzeichnis erhoben hat oder übers ne Einwendung erst nach Abschluß des Wählerverzeichnisses entsdi den wird, oder wenn die Voraussetzungen für seine Eintragung erst na dem 28. Mai 1999 eingetreten sind oder noch eintreten.
X.
Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nurpers| lieh ausüben. Das gilt auch für Wahlberechtigte, die zugleich meint anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft zum Europaiscnj Parlament wahlberechtigt sind (§ 6 Abs. 4 Europawahlgesetz).
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl hl beiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bisi zu Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; der Versuch ist strafbar (§ 1073«!
1 und 3 Strafgesetzbuch). I
Montabaur, 26.05.1999 Dr. Paul Possel-Dö «|
Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur Bürgen

