Einzelbild herunterladen

21/j

»blattVG

Montabaur

Nr. 21/99

I yd Name Vorname

I

Diedert

Winfried

WindecK

Christa

Kloft

Alfred

Schmidt

Peter

Stahlhofen

Inge

Gerlach

Sascha

Ferdinand

Thomas

Isbert

Heddo

Rogawski

Otto

Neurath

Jürgen

Kübeck

Günter

Becker

Rainer

|S Wüst Christof

I

Becher

Jürgen

Bicking

Ulrich

Berkessei

Bruno

Wiechering

Günther

Neurath

Bernd

Geb.Dat

Staatsang.

Beruf

09.02.1958

deutsch

07.05.1950

deutsch

26.10.1947

deutsch

25.12.1957

deutsch

15.06.1942

deutsch

16.03.1972

deutsch

14.02.1962

deutsch

11.09.1956

deutsch

13.01.1961

deutsch

02.04.1956

deutsch

26.08.1954

deutsch

02.09.1960

deutsch

13.11.1967

deutsch

19.12.1954

deutsch

16.01.1959

deutsch

16.10.1953

deutsch

02.07.1922

deutsch

07.04.1954

deutsch

Regierungsangestellter

Büroangestellte

Sparkassenbetriebswirt

Maschinenbau-Ingenidur

Kauffrau

Bürokaufmann

Dipl.lng.

Bauingenieur

Beamter

Schauwerbegestalter

Elektriker

Kaufm. Angestellter

Sparkassenbetriebswirt

Koordinator

Außendienstmitarbeiter

Kaufm. Angestellter

Pensionär

Beamter

Straße

Ort

Südstraße 26 Niederelbert

Römerstraße 8 Niederelbert

Castellweg 2 Niederelbert

Herbergstraße 9 Niederelbert

Heckenwiesenstraße 3 Niederelbert

Äußerer Weg 2a Niederelbert

Am Hisgen 1 Niederelbert

Cäsarweg 9 Niederelbert

Hauptstraße 102 Niederelbert

Grabenweg 2 Niederelbert

Gartenstraße 12 Niederelbert

Gartenstraße 31 Niederelbert

Mittelstraße 6 Niederelbert

Gartenstraße 4 Niederelbert

Herbergstraße 5 Niederelbert

Hauptstraße 4 Niederelbert

Römerstraße 25 Niederelbert

Ringstraße 30 Niederelbert

t über die Sitzung des Ortsgemeinderates prelbert vom 29.04.1999

les neuen Telekommunikationsgesetzes (TKG); Vertrag uitzung öffentlicher Wege für Telekommunikationslini- Iiifoli die Telekom

Vertrag über die Benutzung öffentlicher Wege für Telekommunika- pen zwischen der Ortsgemeinde Niederelbert und der Telekom ff anstelle einer Einzelzustimmung tretenden Vereinbarung wur- ""'iegenden Form einstimmig zugestimmt.

Pmgdes BebauungsplanesHostigfeldchen

Psgemeinderat stimmte dem Entwurf zur Änderung des Bebau- pnes "Hostigfeldchen einschließlich Begründung und Textfestset- P in der Form zu, wie er dem .Rat in der Sitzung Vorgelegen hat. pwgi beschloß der Rat, den Änderungsentwurf zum Bebauungs- iwcnließlich der Begründung und den textlichen Festsetzungen für wauer eines Monats öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Ausle- Pd mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekanntmachen mit ninweis darauf, daß Anregungen während der Auslegungsfrist vor- Ptwerden können.

iwaltung wurde beauftragt, die Träger öffentlicher Belange von der °"m. § 3 Abs. 2 BauGB zu unterrichten.

Änderung des BebauungsplanesOrtslage

Dem Entwurf zur Änderung des BebauungsplanesOrtslage einschließ­lich Begründung und Textfestsetzungen wurde in der Form zugestimmt, wie er in der Sitzung Vorgelegen hat. Gleichzeitig wurde beschlossen, den Bebauungsplanänderungsentwurf einschließlich der Begründung und den textlichen und zeichnerischen Festsetzungen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekanntzumachen mit dem Hinweis darauf, daß Anregungen und Bedenken während der Auslegungsfrist vorgebracht wer­den können. Die Verwaltung wurde beauftragt, gleichzeitig die Träger öffent­licher Belange nach § 3 Abs. 2 BauGB von der Offenlage zu unterrichten.

Änderung des BebauungsplanesOrtslage im Bereich der Nordstraße

Der Ortsgemeinderat stimmte dem Entwurf zur Änderung des Bebau­ungsplanesOrtslage für den Bereich der Nordstraße einschließlich Begründung und Textfestsetzungen in der Form zu, wie er dem Rat in der Sitzung Vorgelegen hat. Gleichzeitig beschloß der Rat, den Bebauungs­planänderungsentwurf einschließlich der Begründung und, den textlichen und zeichnerischen Festsetzungen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekanntzumachen mit dem Hinweis darauf, daß Anre­gungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können.

<