^VG Montabaur
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Lnstag
‘Mobil ohne Auto” am 20.06.1999
20 06.1999. wollen der Verkehrsclub Deutschland (VCD) j^itere umweltverbände zeigen,"wie kommunikativ und vielsei- P a . ? ^ ut0 unterwegs zu sein! Anlaß hierfür ist der Aktionstag
ist. ^ t 'r An diesem Tag soll bundesweit die Gelegenheit genutzt ltin *ehrspolitische Theorie mit Spaß und Action in die Tat umzu-
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n' VCD-Kreisgruppe Westerwald lädt an diesem Tag zu einer • „auf der ehemaligen Bahnstrecke von Rennerod nach Wester- nazu qibt’s Infos über die Geschichte und mögliche Zukunft die- , ' tf Anreise ab Montabaur mit der Regiolinie (Wochenendticket r Äil Einzelheiten werden noch mitgeteilt. Weitere Infos bei Rai- l| Tel. 02624/5814, oder Uli Schmidt, Tel. 02608/636.
Idensinitiative
liniert über Jugoslawienkonflikt
aterwälder Friedensinitiative (Fl) konnte zu diesem Thema Tho- 5er vom Bundesvorstand “Fax Christi” zum Themenabend “Hin- f He und Perspektiven des Jugoslawien-Konflikts” gewinnen. Der s nte Fachmann dieser katholischen Vereinigung wird am Donnersin 051999. um 19.30 Uhr in Montabaur im katholischen Pfarrzen- r' < d e m Kalk 2, in einer öffentlichen Veranstaltung zu dieser Frage P Alle Interessenten sind herzlich dazu eingeladen. Infos.
Montabaur
(Verwaltung Montabaur tjegungsausschuß -
lanntmachung
iimlegungsplan für das Umlegungsgebiet “Christches Weiher” der |tMontabaur ist am 24.04.1999 für die Ordn. Nrn. 61 und 63 unan- |ter geworden.
71 Baugesetzbuch (BauGB) vom 08.12.1986 in der Fassung iekanntmachung vom 27.08.1997 (BGBl. I S. 2141) wird die Unan- larkeit hiermit bekanntgegöben.
jtfitlichen Wirkungen dieser Bekanntmachung treten am Tag nach pffentlichung in Kraft. Mit diesem Tag wird gemäß § 72 BauGB der iige Rechtszustand durch den im Umlegungsplan vorgesehenen n Rechtszustand ersetzt.
erichtigung des Grundbuches und des Liegenschaftskatasters wird n zuständigen Behörden veranlaßt.
flie Erläuterungen zum Umlegungsplan wird nochmals hingewiesen, |ch die im Umlegungsverzeichnis festgesetzten Geldleistungen mit der rtnachung der Unanfechtbarkeit gemäß § 71 BauGB fällig werden. Jilsbehelfsbelehrung
diese Bekanntmachung kann innerhalb eines Monats nach inntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei dem feeramt Westerburg, Außenstelle Montabaur, Koblenzer Straße 15, [0 Montabaur als Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses der [tMontabaur schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Widerspruchsfrist (Satz 1) ist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch Ablauf dieser Frist beim vorstehend genannten Katasteramt einge- gen ist.
labaur, 07.05.1999 (S.)
Der Vorsitzende des Umlegungsausschusses Reichling
etliche Bekanntmachung mgdes Bebauungsplanes “Himmelfeld” der Montabaur für den Bereich des ehemaligen Hotels
Inkrafttreten gemäß § 10 des Baugesetzbuches (BauGB)
'om Stadtrat von Montabaur am 06.05.1999 als Satzung beschlos- Anderung des Bebauungsplanes “Himmelfeld” für den Bereich des taligen Hotels wurde aus dem Flächennutzungsplan der Verbands- «nde Montabaur entwickelt, so daß eine Genehmigung durch die jverwaltung des Westerwaldkreises nach § 10 BauGB nicht erfor- pist.
pbauungsplanunterlagen können bei der Verbandsgemeinde Mon- r, Bauamt, Zimmer 223, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Monta- i^hrend der Kernarbeitszeit (montags, dienstags und mittwochs lif u" r ^ s ^ 2 ' 30 ^hr und 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr, donnerstags von I.™ 12.30 Uhr und 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr und freitags von 8.00 Iri 11 ? ^ von i edermann eingesehen werden. Jedermann kann r en Inhalt desBebauungsplanes Auskunft verlangen, per Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.
| , R t * a f [ a _ u [bingewiesen, daß die Verletzung der in § 214 Abs.1 Nrn. 1 iirlut ° eze ' c h ne ten Verfahrens- und Formvorschriften dann unbe- lovh w nn s ' e n ' c ^ innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntma- f nri ™ lc h gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.
Nr. 20/99
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Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind.
Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
44 Abs. 3 BauGB (Auszug):
Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
§ 44 Abs. 4 BauGB:
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) (Auszug):
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrensoder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machep.
Montabaur, 11.05.1999 Dr. Possel-Dölken
Bürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung
Änderung des Bebauungsplanes
“Obere Köppelstraße” der Stadt Montabaur
hier: Veröffentlichung des Änderungsbeschlusses gemäß § 2 Abs.
4 und 1 des Baugesetzbuches (BauGB)
Der Stadtrat von Montabaur hat in seiner Sitzung am 06.05.1999 den Beschluß gefaßt, den Bebauungsplan “Obere Köppelstraße” zu ändern. Der Änderungsbeschluß wird hiermit gemäß § 2 Abs. 4 und 1 BauGB öffentlich bekanntgemacht.

