Montabaur
Nr. 18/99
lenblatt VG
Gm«* * gefunden
V hp vor der Kirche und eine Männerbrille auf dem Weg nach
fe W qefu nden -
I mmer können die Sachen bei mir abholen.
P enI Hubert Diel, Ortsbürgermeister
Gelbachtaler Sportfreunde e.V.
. ' nq 05 1999, findet das Spitzenspiel gegen den Tabellen-
fn*SV^Raubach statt.
f n Heimspiel dieser Saison kosten alle Getränke für die treuen 1,00 DM-
ibegirin:
, 14.30 Uhr in Stahlhofen
Mannschaft spielt am Sonntag, 09.05.1999, gegen S.G. Horres-
i'lgend. III
«beginn: 12.30 Uhr in Stahlhofen.
Horressen/Stahlhofen
^.Jugend hat am Sonntag, 09.05.1999, ein Heimspiel gegen TuS flabaur. ^ ^ uhr jn Stahlhofen.
^Herren Stahlhofen
|r nächstes Spiel findet am Samstag, 08.05.1999, gegen die Mann- ift aus Horbach statt.
Hort: Horbach, Anstoß: 16.30 Uhr.
Ipunkt/Abfahrt: Sportplatz Stahlhofen 15.50 Uhr.
sechstunde des Ortsbürgermeisters
|, ochs .von 18.00 Uhr bis 19.00 Uhr
Backes
jkanntmachung
näß § 50 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
In 08.12.1986 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.08.1997 |Bl.is.2141)
Imlegungsbeschluß
K Ortsgemeinderat Untershausen hat am 07.10.1998 folgenden 1 gefaßt:
jnäß§ 47 BauGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Ersten Landesver- mungzur Durchführung des BauGB (Landesverordnung über die Umle- igsausschüsse) in der jeweils geltenden Fassung wird für das Bauge- gief'Krautgärten” die Umlegung eingeleitet. Der Umlegung liegt der im ijflprf erstellte Bebauungsplan “Krautgärten” zugrunde.
|as Umlegungsverfahren erhält die Bezeichnung "Krautgärten”, ps Umlegungsgebiet wird wie folgt begrenzt:
Jlorden durch die Straße „Zum Röthchen”, im Osten durch die östliche Grenze des Weges 113, im Süden durch das Flurstück 35 und im Nörd- pn durch den Weg Flurstück 1404.
in|as Umlegungsverfahren sind folgende Flurstücke bzw. Flurstückstei- lejinbezogen:
narkung: Untershausen, Grundbuchbezirk: Untershausen i 7, Flurstücke: 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 21/2, 22/2, 23/2, $2,25/2,26/2, 27/2, 28/2, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 77 tlw., 112, 113 1 Abgrenzung des Umlegungsgebietes ist zusätzlich in dem abgelegen Kartenauszug dargestellt.
|eBestandskarte, in der alle von der Umlegung betroffenen Flurstücke tchgewiesen sind, wird öffentlich ausgelegt (siehe Abschnitt VI dieser jkanntmachung).
^Beteiligte am Umlegungsverfahren und Aufforderung zur Anmel- jng von Rechten
||ch § 48 BauGB sind am Umlegungsverfahren Beteiligte:
die Eigentümer der im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke, die Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen oder durch Eintragung gesicherten Rechts an einem im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht, die Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen - Rechts an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht,
■ Anspruchs mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück,
■ persönlichen Rechts, das zum Erwerb, Besitz oder zur Nutzung (Pachtverhältnisse) des Grundstücks berechtigt oder den Verpflichteten in der Nutzung des Grundstücks beschränkt, die Ortsgemeinde Untershausen die Verbandsgemeinde Montabaur.
’~v.
Die unter 3. bezeichneten Personen werden zu dem Zeitpunkt Beteiligte, . in dem die Anmeldung ihres Rechts dem Umlegungsausschuß zugeht. Die Anmeldung kann bis zur Beschlußfassung über den Umlegungsplan (§ 66 Abs. 1 BauGB) erfolgen.
Bestehen Zweifel an einem angemeldeten Recht, so wird der Umlegungsausschuß dem Anmeldenden unverzüglich eine Frist zur Glaubhaftmachung seines Rechts setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist er bis zur Glaubhaftmachung seines Rechts nicht mehr zu beteiligen (§ 48 Abs. 3 BauGB). Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigen, sind binnen eines Monats nach der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses bei dem Umlegungsausschuß anzumelden.
Werden Rechte erst nach Ablauf eines Monats angemeldet oder nach Ablauf der durch den Umlegungsausschuß gesetzten Frist glaubhaft gemacht, so muß der Berechtigte die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gegen sich gelten lassen, wenn der Umlegungsausschuß dies bestimmt. Der Inhaber eines im Grundbuch nicht ersichtlichen Rechts, das zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigt, muß die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen, wie der Beteiligte, demgegenüber die Frist durch diese Bekanntmachung zuerst in Lauf gesetzt worden ist
Wechselt die Person eines Beteiligten während des Umlegungsverfahrens, so tritt sein Rechtsnachfolger in das Verfahren in dem Zustand ein, in dem es sich im Zeitpunkt des Übergangs des Rechtes befindet (§ 49 BauGB). Eventuell bestehende Pachtverhältnisse sollten von den Verpächtern der jeweiligen Grundstücke zum Ende des laufenden Pachtjahres gekündigt werden, andernfalls müssen die Eigentümer dieser Grundstücke ggfls. Wertminderungen gegen sich gelten lassen, sofern der Pächter Ansprüche auf Fortsetzung der Pachtverhältnisses geltend macht.
III. Verfügungs- und Veränderungssperre
Nach § 51 BauGB dürfen von der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses bis zur Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplanes (§ 71 BauGB) im Umlegungsgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung des Umlegungsausschusses
1. ein Grundstück geteilt oder Verfügungen über ein Grundstück und über Rechte an einem Grundstück getroffen oder Vereinbarungen abgeschlossen werden, durch die einem anderen ein Recht zum Erwerb, zur Nutzung oder Bebauung eines Grundstücks oder Grundstücksteils eingeräumt wird,
2. Baulasten begründet, geändert oder aufgehoben werden,
3. erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder wesentlich wertsteigernde sonstige Veränderungen der Grundstücke vorgenommen werden,
4. nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige aber wertsteigernde bauliche Anlagen errichtet oder wertsteigernde Änderungen solcher Anlagen vorgenommen werden,
5. genehmigungs,- zustimmungs- oder anzeigepflichtige bauliche Anlagen errichtet oder geändert werden.
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