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Montabaur

Nr. 18/99

lenblatt VG

Gm«* * gefunden

V hp vor der Kirche und eine Männerbrille auf dem Weg nach

fe W qefu nden -

I mmer können die Sachen bei mir abholen.

P enI Hubert Diel, Ortsbürgermeister

Gelbachtaler Sportfreunde e.V.

. ' nq 05 1999, findet das Spitzenspiel gegen den Tabellen-

fn*SV^Raubach statt.

f n Heimspiel dieser Saison kosten alle Getränke für die treuen 1,00 DM-

ibegirin:

, 14.30 Uhr in Stahlhofen

Mannschaft spielt am Sonntag, 09.05.1999, gegen S.G. Horres-

i'lgend. III

«beginn: 12.30 Uhr in Stahlhofen.

Horressen/Stahlhofen

^.Jugend hat am Sonntag, 09.05.1999, ein Heimspiel gegen TuS flabaur. ^ ^ uhr jn Stahlhofen.

^Herren Stahlhofen

|r nächstes Spiel findet am Samstag, 08.05.1999, gegen die Mann- ift aus Horbach statt.

Hort: Horbach, Anstoß: 16.30 Uhr.

Ipunkt/Abfahrt: Sportplatz Stahlhofen 15.50 Uhr.

sechstunde des Ortsbürgermeisters

|, ochs .von 18.00 Uhr bis 19.00 Uhr

Backes

jkanntmachung

näß § 50 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)

In 08.12.1986 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.08.1997 |Bl.is.2141)

Imlegungsbeschluß

K Ortsgemeinderat Untershausen hat am 07.10.1998 folgenden 1 gefaßt:

jnäß§ 47 BauGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Ersten Landesver- mungzur Durchführung des BauGB (Landesverordnung über die Umle- igsausschüsse) in der jeweils geltenden Fassung wird für das Bauge- gief'Krautgärten die Umlegung eingeleitet. Der Umlegung liegt der im ijflprf erstellte BebauungsplanKrautgärten zugrunde.

|as Umlegungsverfahren erhält die Bezeichnung "Krautgärten, ps Umlegungsgebiet wird wie folgt begrenzt:

Jlorden durch die StraßeZum Röthchen, im Osten durch die östliche Grenze des Weges 113, im Süden durch das Flurstück 35 und im Nörd- pn durch den Weg Flurstück 1404.

in|as Umlegungsverfahren sind folgende Flurstücke bzw. Flurstückstei- lejinbezogen:

narkung: Untershausen, Grundbuchbezirk: Untershausen i 7, Flurstücke: 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 21/2, 22/2, 23/2, $2,25/2,26/2, 27/2, 28/2, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 77 tlw., 112, 113 1 Abgrenzung des Umlegungsgebietes ist zusätzlich in dem abge­legen Kartenauszug dargestellt.

|eBestandskarte, in der alle von der Umlegung betroffenen Flurstücke tchgewiesen sind, wird öffentlich ausgelegt (siehe Abschnitt VI dieser jkanntmachung).

^Beteiligte am Umlegungsverfahren und Aufforderung zur Anmel- jng von Rechten

||ch § 48 BauGB sind am Umlegungsverfahren Beteiligte:

die Eigentümer der im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke, die Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen oder durch Eintra­gung gesicherten Rechts an einem im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht, die Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen - Rechts an dem Grundstück oder an einem das Grundstück bela­stenden Recht,

Anspruchs mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück,

persönlichen Rechts, das zum Erwerb, Besitz oder zur Nutzung (Pachtverhältnisse) des Grundstücks berechtigt oder den Verpflich­teten in der Nutzung des Grundstücks beschränkt, die Ortsgemeinde Untershausen die Verbandsgemeinde Montabaur.

~v.

Die unter 3. bezeichneten Personen werden zu dem Zeitpunkt Beteiligte, . in dem die Anmeldung ihres Rechts dem Umlegungsausschuß zugeht. Die Anmeldung kann bis zur Beschlußfassung über den Umlegungsplan (§ 66 Abs. 1 BauGB) erfolgen.

Bestehen Zweifel an einem angemeldeten Recht, so wird der Umlegungs­ausschuß dem Anmeldenden unverzüglich eine Frist zur Glaubhaftmachung seines Rechts setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist er bis zur Glaub­haftmachung seines Rechts nicht mehr zu beteiligen (§ 48 Abs. 3 BauGB). Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteili­gung am Umlegungsverfahren berechtigen, sind binnen eines Monats nach der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses bei dem Umle­gungsausschuß anzumelden.

Werden Rechte erst nach Ablauf eines Monats angemeldet oder nach Ablauf der durch den Umlegungsausschuß gesetzten Frist glaubhaft gemacht, so muß der Berechtigte die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gegen sich gelten lassen, wenn der Umlegungsausschuß dies bestimmt. Der Inhaber eines im Grundbuch nicht ersichtlichen Rechts, das zur Betei­ligung am Umlegungsverfahren berechtigt, muß die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen, wie der Beteiligte, demgegenüber die Frist durch diese Bekanntmachung zuerst in Lauf gesetzt worden ist

Wechselt die Person eines Beteiligten während des Umlegungsverfahrens, so tritt sein Rechtsnachfolger in das Verfahren in dem Zustand ein, in dem es sich im Zeitpunkt des Übergangs des Rechtes befindet (§ 49 BauGB). Eventuell bestehende Pachtverhältnisse sollten von den Verpächtern der jeweiligen Grundstücke zum Ende des laufenden Pachtjahres gekündigt werden, andernfalls müssen die Eigentümer dieser Grundstücke ggfls. Wertminderungen gegen sich gelten lassen, sofern der Pächter Ansprüche auf Fortsetzung der Pachtverhältnisses geltend macht.

III. Verfügungs- und Veränderungssperre

Nach § 51 BauGB dürfen von der Bekanntmachung des Umlegungsbe­schlusses bis zur Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umle­gungsplanes (§ 71 BauGB) im Umlegungsgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung des Umlegungsausschusses

1. ein Grundstück geteilt oder Verfügungen über ein Grundstück und über Rechte an einem Grundstück getroffen oder Vereinbarungen abgeschlossen werden, durch die einem anderen ein Recht zum Erwerb, zur Nutzung oder Bebauung eines Grundstücks oder Grund­stücksteils eingeräumt wird,

2. Baulasten begründet, geändert oder aufgehoben werden,

3. erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder wesentlich wert­steigernde sonstige Veränderungen der Grundstücke vorgenommen werden,

4. nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige aber wertsteigernde bauliche Anlagen errichtet oder wertsteigernde Ände­rungen solcher Anlagen vorgenommen werden,

5. genehmigungs,- zustimmungs- oder anzeigepflichtige bauliche Anla­gen errichtet oder geändert werden.

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