Montabaur
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jedem die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
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Heiligenroth, 15.12.1998
In Vertretung Erich Herbst, erster Beigeordneter
Autofahrer, bitte langsamer fahren
Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,
zunehmende Beschwerden von Bewohnern veranlassen mich, Sie darauf hinzuweisen, daß in den verkehrsberuhigten Bereichen Breslauer Straße und Königsberger Straße nur mit 30 km gefahren werden darf. Nicht nur Ortsfremde, sondern häufig auch die Anlieger, fahren zu schnell und setzen sich damit über die geltenden Vorschriften hinweg.
Ich appelliere daher an alle Autofahrer, im Interesse aller Bürger, vor allem der älteren Menschen und unserer Kinder, die Geschwindigkeit auf allen örtlichen Straßen den Gegebenheiten anzupassen.
Bitte fahren Sie langsam durch die Ortsstraßen, denn es könnte auch Ihr Kind durch zu schnelles Fahren einiger Verkehrsteilnehmer in Gefahr kommen.
In Vertretung
Erich Herbst, I. Ortsbeigeordneter
Verein der Freunde und Förderer der Freiwilligen Feuerwehr Heiligenroth
Zu unserem Familienabend im Gasthaus »Zur Linde« am Samstag, dem 16. Januar 1999, ab 20.00 Uhr, laden wir Sie recht herzlich ein.
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Nr. 52/5
fctabau
Zur Information: Veranstaltungen 1999
20.02.1999 Jahreshauptversammlung im Gasthaus »Zur Linülrief (Einladung / Tagesordnung wird noch bekanntgegeben) n ®* e
SV Heiligenroth
Abteilung Alte Herren
Itanna Inn dies
Zu der Wanderung am Samstag, dem 02.01.1999, zum KoJ treffen wir uns um 14.00 Uhr an der Vogelsanghalle AnmoiSS bitte bis 28.12.1998 an Otto Frink. eiQl1
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Ruppach-Goldhausen
Sprechstunden des Ortsbürgermeisters
Dienstags.von 18.00 bis 19 30 ü
Donnerstags.von 18.00 bis 19301 I
Telefon: 02602/998080, Fax: 02602/998081 ' y
Öffentliche Bekanntmachung
I. Änderung des Bebauungsplanes »Flurzaun-In den Apt stücker« der Ortsgemeinde Ruppach-Goldhausen * hier: Inkrafttreten gemäß § 10 des Baugesetzbuch (BauGB)
Die vom Ortsgemeinderat von Ruppach-Goldhausen 13.07.1998 als Satzung beschlossene I. Änderung des Beb ungsplanes »Flurzaun - In den Appelstücker« wurde aus di Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Montabaur wickelt, so daß eine Genehmigung durch die Kreisverwaltung Westerwaldkreises nach § 10 BauGB nicht erforderlich ist.
Die Bebauungsplanunterlagen können bei der Verbandsgemel de Montabaur, Bauamt, Zimmer 223, Konrad-Adenauer-Platz'äJ 56410 Montabaur, während der Kernarbeitszeit (montags, diei tags und mittwochs von 08.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 16.1 Uhr, donnerstags von 08.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 18.1 Uhr und freitags von 08.00 bis 12.30 Uhr) von jedermann eini sehen werden. Jedermann kann über den Inhalt des Bebauuni planes Auskunft verlangen.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.
Es wird darauf hingewiesen, daß die Verletzung der in § 214 AI 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvi Schriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb ei Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber Gemeinde geltend gemacht worden ist.
Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nii innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung gegi über der Gemeinde geltend gemacht worden sind.
Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Fori Vorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs| BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungspli eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit ui das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüchen hingewiesen.
§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug):
Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlang! wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachtej eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurj herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftli] bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
§ 44 Abs. 4 BauGB:
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb vd drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Absa 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, dj Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (Gern! (Auszug):
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Form« schritten dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zj stände gekommen sind, gelten 1 Jahr nach der Bekanntmachur als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicr wenn
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die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachuij der Satzung verletzt worden sind oder . I
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