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Nr. 50/98
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‘Öffentl. Bekanntmachungen”
Ikanntmachung
Jiickgabe der Lohnsteuerbelege 1997 an das Finanzamt IG' das Kalenderjahr 1997 ausgestellten Lohnsteuerbelege liisteuerkarten und besondere Lohnsteuerbescheinigungen) [nach §41 b Abs. 1 EStG und den Vereinbarungen zwischen [obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder nach |auf des Kalenderjahres 1998 dem Finanzamt zu übergeben;
fft auch die Lohnsteuerkarten, die nicht für eine Veran- Bng benötigt werden, die 1997 keine Eintragungen enthalten Jindiebei geringem Arbeitslohn kein Lohnsteuerbetrag einge- len ist.
pnsteuerkarten/-belege sind ein wichtiger Faktor zur Ermitt- i Verteilerschlüssels, nach dem jede Gemeinde den ihr lehenden Anteil an der Lohn- und. Einkommensteuer erhält. Befehlende Lohnsteuerkarte mindert die Steuereinnahmen der |effenden Wohnsitzgemeinde und wirkt sich daher zum Nachte Einwohner aus. Darüber hinaus dienen die Eintragungen |r Lohnsteuerkarte auch der Ermittlung der den Wohnsitzlän- T zustehenden Zerlegungsanteilen an der Lohnsteuer. Auch Ngilt, daß jede nicht zurückgegebene Lohnsteuerkarte die [ereirmahmen des Wohnsitzlandes mindert, pitgeber haben die Lohnsteuerbelege 1997, soweit sie diese an die Arbeitnehmer ausgehändigt haben, bis zum 12.1998 dem Betriebsstättenfinanzamt einzureichen. Es wird P-n, den Lohnsteuerbelegen ein kurzes Anschreiben mit der r De der Steuernummer des Arbeitgebers beizufügen. Arbeit- T 6r : die jm Besitz der Lohnsteuerkarte sind und die diese “mehr für die Einkommensteuererklärung 1997.'brauchen, “'“die Lohnsteuerkarte ebenfalls bis zum 31.12.1998 dem pamt einzusenden, in dessen Bezirk die Gemeinde liegt, die psteuerkarte ausgestellt hat.
II. Ablauf der Antragsfrist für die Einkommensteuerveranlagung 1996
Die zweijährige Antragsfrist für die Einkommensteuerveranlagung 1996 (Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG) läuft zum 31.12.1998 ab. Eine Verlängerung dieser Antragsfrist ist gesetzlich ausgeschlossen. Es wird daher empfohlen, Anträge auf Einkommensteuerveranlagung (insbesondere zur Rückerstattung von zuviel gezahlter Lohnsteuer) noch rechtzeitig bis zum 31.12.1998 bei den zuständigen Wohnsitzfinanzämtern zu stellen. Antragsvordrucke sind dort erhältlich.
Oberfinanzdirektion Koblenz
Beraten und beschlossen
informatives aus der öffentlichen Sitzung des Haupt- upd Finanzausschusses der Verbandsgemeinde Montabaur vonri 26. November 1998
Verwendung von Haushaltsmitteln für die Fortbildung von Ratsmitgliedern
Abgelehnt wurde in der letzten Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses ein Antrag der SPD-Fraktion zur Verwendung von Haushaltsmitteln für die Fortbildung von Ratsmitgliedern. Um nach der Kommunalwahl 1999 jedem neuen und alten Ratsmitglied eine Teilnahme an einer Fortbildung zu ermöglichen, beinhaltete der Antrag den Vorschlag, alle den Ratsmitgliedern bei der Teilnahme an kommunalpolitischen Fortbildungsveranstaltungen anfallende Kosten zu erstatten. Weitere Fortbildungsmittel sollten die Fraktionen darüber hinaus nicht erhalten. Die SPD-Fraktjpn vertrat die Ansicht, daß dieses Verfahren kostengünstiger sei pis das jetzige Verfahren, wonach den Fraktionen im Haushaltsplan ein bestimmter pauschalierter Betrag zur Verfügung gestellt würde, deren Verwendung von den Fraktionen nachzuweisen ist. Herr Schaaf, 1. Beigeordneter, erläuterte, daß im Haushaltsplan der Verbandsgemeinde Montabaur relativ beschiedene Mittel für Fortbildungsveranstaltungen von Ratsmitgliedern veranschlagt seien.

