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Montabaur

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Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 II BauGB von Seiten der Fachbehörden keinerlei Anregungen vorgebracht. Der Stadtrat von Montabaur stimmte mehrheitlich der Änderung des Bebau­ungsplanes »Alberthöhe I« einschließlich Begründung und Textfestsetzungen in der Form zu, wie sie in der Sitzung Vorgele­gen haben.

Anschließend beschloß der Stadtrat mehrheitlich, die Änderung des Bebauungsplanes »Alberthöhe I« einschließlich Begründung und textlichen Festsetzungen als Satzung.

Die Textfestsetzungen zur Änderung des Bebauungsplanes »Große Alberthöhe I« der Stadt Montabaur beinhalten u. a., daß die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden-mit Ausnahme des Bereiches des Alten- und Pflegeheimes zwischen Dill-/Lahn-/Rheinstraße - auf maximal drei begrenzt wird.

Der Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung umfaßt das Gebiet des Baugebietes »Große Alberthöhe I«, mit Ausnahme der Fläche des Alten- und Pflegeheimes zwischen Dill-/Lahn- und Rheinstraße.

Änderung des Bebauungsplanes »Alter Galgen - Erweite­rung«

Von Seiten der Bürgerinnen wurden im Rahmen der Offenlage nach § 3 II BauGB keinerlei Anregungen vorgetragen. Auch von Seiten der Fachbehörden wurden im Rahmen des Beteiligungs­verfahrens der Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 II BauGB keine Anregungen vorgebracht.

Mehrheitlich beschloß der Stadtrat die Änderung des Bebauungs­planes »Alter Galgen-Erweiterung«, einschließlich Begründung und Textfestsetzungen, in der vorgelegten Form.

Der Stadtrat beschloß mehrheitlich die Änderung des Bebauungs­planes »Alter Galgen - Erweiterung«, einschließlich Begründung und textlichen Festsetzungen, als Satzung.

Die nach § 9 II Nr. 1 BauNVO zulässige Nutzung wurde einge­schränkt. Zulässig sind nun grundsätzlich nur Einzelhandels- und Handelsbetriebe mit Sortimenten der Artikelgruppen Bau- und Heimwerkerbedarf, Pflanzen, Gartenbedarf und -möbel, Möbel, Bodenbeläge-Auslegeware-, Elektrogroßgeräte-Weiße Ware , Büromaschinen, -möbel und Organisationsmittel.

Änderung des Bebauungsplanes »Feldchen«

Im Rahmen der Offenlage und im Rahmen des Beteiligungsvei;- fahrens der Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 II BauGB wurden weder von den Bürgerinnen und Bürgern, noch von den Fachbehörden Anregungen vorgebracht.

Einstimmig stimmte der Stadtrat der Änderung des Bebauungs­planes »Feldchen« einschließlich Begründung und Textfestset­zung in der vorgelegten Form zu und beschloß die Änderung des Bebauungsplanes, einschließlich Begründung und textlichen Festsetzungen, als Satzung.

In den Textfestsetzungen zur Änderung des Bebauungsplanes »Feldchen« der Stadt Montabaur wurde u. a. die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden auf maximal drei be­grenzt.

Änderung des Bebauungsplanes »Alter Galgen«

Mit Stimmenmehrheit beschloß der Stadtrat die Änderung des Bebauungsplanes »Alter Galgen«, einschließlich Begründung und textlichen Festsetzungen als Satzung.

Die nach § 9 II Nr. 1 BauNVO zulässige Nutzung Art wurde eingeschränkt. Zulässig sind nun grundsätzlich nur Einzelhan­dels- und Handelsbetriebe mit Sortimenten der Artikelgruppen Bau- und Heimwerkerbedarf, Pflanzen, Gartenbedarf und -möbel, Möbel, Bodenbeläge, Elektrogroßgeräte, Büromaschinen, -möbel und Organisationsmittel.

Änderung des Bebauungsplanes »Im Weiherchen-Farenau«

Einstimmig beschloß der Stadtrat die Änderung des Bebauungs­planes »Im Weiherchen-Farenau«, einschließlich Begründung und textlichen Festsetzungen, als Satzung.

Unter anderem wurde die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden auf maximal drei begrenzt.

Änderung des Bebauungsplanes »Saubitz-Wurstwiese«

Die Änderung des Bebauungsplanes »Saubitz - Wurstwiese«, einschließlich Begründung und textlichen Festsetzungen, wurde vom Stadtrat einstimmig beschlossen.

'Die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden wurde auf maximal drei begrenzt,.

Änderung des Bebauungsplanes »Hirtengarten«

Der Stadtrat von Montabaur stimmte einstimmig der Änderung des Bebauungsplanes »Hirtengarten«, einschließlich Begrün­dung und Textfestsetzungen, zu und beschloß sie als Satzung. Auch hier wurde die hochstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden auf maximal drei begrenzt.

Änderung des Bebauungsplanes »Hemchen«

Der Stadtrat stimmte einstimmig der Änderung des Beba planes »Hemchen«, einschließlich Begründung undTextf zung, in der vorgelegten Form zu und beschloß sie als Wiederum wurde die höchstzulässige Zahl der Wohnun Wohngebäuden auf maximal drei begrenzt.

Änderung des Bebauungsplanes »Christches Weiher« Mehrheitlich wurde beschlossen, daß im Teilbereich Edw bauungsplanes maximal 8 Wohneinheiten pro Wohna* zugelassen werden sollen. yeDi

Außerdem beschloß der Stadtrat, den Bebauungsplänen einschließlich Begründung und den ergänzten textlichen Fel zungen, für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen B '

Aufstellung einer Ergänzungssatzung für das Grundsil Flur 10, Flurstück 969, Lilienstraße, in der Gemarkung m tabaur-Eschelbach 9 M0

Nachdem durch die zuständigen städtischen Ausschüsse ber grundsätzlich der Erarbeitung einer Abrundsatzung zugesl wurde, beschloß der Stadtrat den konkreten Entwurf der Satz! und die Einleitung des Aufstellungsverfahrens. Die vorgeschlai nen Festsetzungen zur Regelung von Art und Maßderbaulici Nutzung orientieren sich insbesondere an den Bestimmunf des Bebauungsplanes »Baumberg«, der die Bebauung auil gegenüberliegenden Seite der Lilienstraße regelt. L Im Rahmen der vorgeschriebenen Bürgerbeteiligung sowier Information der Träger öffentlicher Belange wurden lediglich Seiten des Staatlichen Amtes für Wasser- und Abfallwirtsch Montabaur vorgetragen.

Einstimmig beschloß der Stadtrat, die Anregungen des Staa chen Amtes für Wasser- und Abfallwirtschaft nach Abwägung; geltend gemachten Belange mit den übrigen privaten und öle liehen Belangen dadurch zu berücksichtigen, daß es dem Bl herrn in der Textfestsetzung freigestellt wird, ob er eine Versid rungsfläche auf seinem Grundstück errichtet und ansonsten: rückgewiesen.

Der Stadtrat stimmte dem Entwurf der Ergänzungssatzung a schließlich Begründung und textlichen sowie zeichnerisdi Festsetzung einstimmig in der vorgelegten Form zu. Erbesdij die Aufstellung der Ergänzungssätzung für das Grundstück F 10, Parzelle 969 als Satzung.

Stadtentwicklung Montabaur Jahresabschluß 1997

Mit Stimmenmehrheit beschloß der Stadtrat, dem Jahres Schluß 1997 der Stadtentwicklung Montabaur GmbH in der» gelegten Form zuzustimmen.

Den Geschäftsführern, Dr. Paul-Josef Possel-Dölken i Paul Hütte, wurde Entlastung erteilt.

Erhebung von Vorausleistungen auf den zu erwartend Erschließungsbeitrag für die Rudolf-Diesel-Straße in Mon baur

Der Stadtrat beschloß einstimmig die Erhebung von Voraus stungen auf den zu erwartenden Erschließungsbeitrag für i Rudolf-Diesel-Straße in Montabaur. Der Vorausleistungsbef wurde auf 10,00 DM beitragspflichtiger Grundstücksfläche fe gesetzt. Die Endabrechnung erfolgt nach Fertigstellung der Bi maßnahme.

Erhebung von Vorausleistungen auf den zu erwarte^ Erschließungsbeitrag für die Robert-Bosch-StraßeinMoi) baur

Einstimmig wurde die Erhebung von Vorausleistungen auf den erwartenden Erschließungsbeitrag für die Robert-Bosch-SW beschlossen. Der Vorausleistungsbetrag wurde auf 5,00 1 DMt tragspflichtiger Grundstücksfläche festgesetzt. Die Endabrei nung erfolgt nach Fertigstellung der Baumaßnahme. Festsetzung des Anteils der Stadt Montabaur am beitrags higen Aufwand für den Ausbau der Nordstraße in Montana Eigendorf, verlaufend von Dernbacher Straße (L 312)

Altstraße und die Erhebung von Vorausleistungen auf den

erwartenden Ausbaubeitrag ,

Der Anteil der Stadt Montabaur am beitragsfähigen Aufwand den Ausbau der Nordstraße, verlaufend von Dernbacher» (L 312) bis Altstraße wurde auf 30 v. H. festgesetzt. ^ Außerdem wurde einstimmig beschlossen, daß Vorausleistunj auf den zu erwartenden Ausbaubeitrag erhoben werden. Der Vorausleistungsbetrag wurde wie folgt festgesetzt: Fahrbahn und Straßenentwässerung: 7,00 DM pro qm w pflichtiger GFZ

Bürgersteig und Beleuchtung: 2,00 DM pro qm I GFZ.

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