Montabaur
Nr.
12
“Öffentl. Bekanntmachungen”
Bekanntmachung über Eintragungsfrist, Auslegestellen und Auslegezeiten
für das Volksbegehren zur Wiedereinführung des Buß- und Bettages als gesetzlicher Feiertag
I.
In der Zeit vom Montag, dem 16. November 1998 bis Sonntag, dem 29. November 1998, findet in Rheinland-Pfalz das vorbe- zeichnete Volksbegehren statt.
Ziel des Volksbegehrens ist, die Verabschiedung des folgenden Gesetzentwurfes durch den Landtag und im Falle der Ablehnung ein Volksentscheid.
»Landesgesetz zur Änderung des Feiertagsgesetzes
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Feiertagsgesetz vom 15. Juli 1970 (GVBI. S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1994 (GVBI. S. 474),
BS 113-10, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 9 wird das Wort »und« durch ein Komma ersetzt.
b) Folgende neue Nummer 10 wird eingefügt:
»10. der Buß- und Bettag (Mittwoch vor dem letzten Trinitatissonntag) und«.
c) Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 11.
2. In § 6 Nr. 1 werden nach dem Wort »Karfreitag« die Worte », am Buß- und Bettag« eingefügt.
3. In § 7 Nr. 2 werden nach dem Wort »Pfingstsonntag« die Worte », am Buß- und Bettag« eingefügt.
4. In § 8 Nr. 2 werden nach dem Wort »Allerheiligentag« die Worte », am Buß- und Bettag« eingefügt.
5. In § 9 werden das Gliederungszeichen »(1)« und der Absatz 2 gestrichen.
6. § 12 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 Buchst, a werden nach dem Wort »Karfreitag« die Worte », am Buß- und Bettag« eingefügt.
b) In Nummer 5 Buchst, b werden nach dem Wort »Ostersonntag« die Worte », am Buß- und Bettag« eingefügt.
c) In Nummer 6 Buchst, b werden nach dem Wort »Allerheiligentag« die Worte », am Buß- und Bettag« eingefügt.
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.«
Alle in Rheinland-Pfalz stimmberechtigten Personen, die dem Volksbegehren zustimmen wollen, müssen dies durch Eintragung in die ausgelegten Listen tun.' Die Listen liegen während der Eintragungsfrist in den Auslegestellen aus.
II.
Für die Ortsgemeinden Boden, Daubach, Eitelborn, Gackenbach, Girod, Görgeshausen, Großholbach, Heilberscheid, Heiligenroth, Holler, Horbach, Hübingen, Kadenbach, Nentershausen, Neuhäusel, Niederelbert, Niedererbach, Nomborn, Oberelbert, Ruppach-Goldhausen, Simmern, Stahlhofen, Untershausen und Welschneudorf sowie für die Stadt Montabaur ist eine Auslege- stelle für die Eintragung in die Eintragungslisten eingerichtet. Sie befindet sich bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Rathaus, Zimmer 101 (Bürgerbüro), Konrad-Adenauer- Platz 8,56410 Montabaur.
Die Auslegestelle ist wie folgt geöffnet:
montags bis mittwochs.von 08.00 bis 160 g
donnerstags.von 08.00 b
freitags.von 08.00 bis 12 'öJ
samstags und sonntags.von 09.00 bis 120 g
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit der Eintragunair Ortsgemeinden während der Dienststunden der Ortshö meisterinnen und Ortsbürgermeister. Eintragungszeitun tragungsort entnehmen Sie bitte der im Anschluß an dieses liehe Bekanntmachung abgedruckten Übersicht der l gungszeiten in den Ortsgemeinden. m
III.
Jeder Eintragungsberechtigte kann sich nur bei der Ausleqesl
eintragen, in deren Eintragungsberechtigtenverzeichnis ereil
tragen ist. Die Eintragungsberechtigten sollen ihren Personal weis oder Reisepaß zur Eintragung mitbringen.
Eintragungsberechtigte, die einen Eintragungsschein können sich in einer beliebigen Auslegestelle in Rheinland! gegen Abgabe des Eintragungsscheines in die Eintra eintragen.
Die Eintragung in die Eintragungsliste muß enthalten:
1. Familienname und Vorname
2. Geburtsdatum und Geburtsort
3. Beruf oder Stand
4. Anschrift (Hauptwohnung)
Jeder Eintragungsberechtigte kann sein Eintragungsrecht einmal und nur persönlich ausüben.
Unterschriften dürfen nur auf vorschriftsmäßigen Eintragurä sten abgegeben werden. Alle Zeilen in der für Eintragungvo! sehenen Spalte der Eintragungsliste sind vollständig und lei lieh auszufüllen.
Erklärt ein Eintragungsberechtigter, daß er nicht schreibenk so wird die Eintragung durch die Feststellung dieser I ersetzt.
Das Eintragungsverfahren ist nicht geheim. Die Einträge^ können von vorangegangenen Eintragungen Kenntnis erlang
Montabaur, 2. November 1998 (S.)
Verbandsgemeindeverwaltung Mord Dr. Possel-Dölken, Bürgern
Auslegungszeiten der Eintragungslisten für das Volksbegehren
.zur Wiedereinführung des Buß- und Bettages als gesetzlicher Feiertag in den Ortsgemeinden der Verbandsgemeinde Montabaur
Siehe Seite 13!
Repräsentative Zählung der Rinder und Schweine zum 3. November 1998
Zum 3. November 1998 findet bundesweit in nach demZufj prinzip ausgewählten Betrieben eine repräsentative Zählun| Rinder- und Schweinebestände statt.
Auskunftspflichtig sind die Inhaber oder Leiter der viehhaite| Betriebe und Unternehmen. Anzugeben sind alle Rindei Schweine, die sich zum 3. November in Ställen und auf des Betriebes befinden, einschließlich aufgenommenes W| Vieh. Bestehen Anordnungen der Veterinärbehörden, diej Personenverkehr auf einzelnen Betrieben beschränken,* die Auskunftspflichtigen gebeten, darauf hinzuweisen.
Wir machen darauf aufmerksam, daß ordnungswidrig j wer die Auskünfte vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht rien nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.
Die Angaben unterliegen der Geheimhaltung. Eine Verwend! zu steuerlichen Zwecken ist gesetzlich ausgeschlossen. , Ihr Statistisches Landesamt Rheinlam

