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“Öffentl. Bekanntmachungen”
Jkanntmachung über die Auslegung des ffntragungsberechtigtenverzeichnisses die Erteilung von Eintragungsscheinen
das Volksbegehren zur Wiedereinführung des Buß- und tages als gesetzlicher Feiertag vom 16. November 1998 129. November 1998
Das Eintragungsberechtigtenverzeichnis der Ortsgemeinden Boden, Daubach, Eitelborn, Gackenbach, Girod, Görgeshau- sen, Großholbach, Heilberscheid, Heiligenroth, Holler, Horbach, Hübingen, Kadenbach, Nentershausen, Neuhäusel, Niederelbert, Niedererbach, Nomborn, Oberelbert, Ruppach- Goldhausen, Simmern, Stahlhofen, Untershausen und Welschneudorf sowie für die Stadt Montabaur liegen in der Zeit vom bienstag, dem 27.10.1998, bis Freitag, den 30.10.1998, wählend der Dienststunden und am Samstag, dem 31.10.1998, von 10.00 bis 12.00 Uhr, zu jedermanns Einsicht bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Rathaus, Zimmer 101 (Bürgerbüro), öffentlich aus.
Das Eintragungsberechtigtenverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch Datensichtgerät möglich.
ber Eintragsberechtigte kann verlangen, daß in dem Eintra- bungsberechtigtenverzeichnis während der Auslegungsfrist ÖerTag seiner Geburt unkenntlich gemacht wird, n die Eintragungslisten kann sich nur eintragen, wer in das Eintragungsberechtigtenverzeichnis eingetragen ist oder eilen Eintragungsschein hat.
Wer das Eintragungsberechtigtenverzeichnis für unrichtig ider unvollständig hält, kann während der Auslegungsfrist, pätestens am Samstag, dem 31.10.1998, bis 12.00 Uhr bei jer Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur Einspruch äinlegen.
Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Nie- jerschrift eingelegt werden.
Wer einen Eintragungsschein hat, kann sich in einer beliebigen Anlegestelle in Rheinland-Pfalz in die Eintragungsliste äintragen.
Einen Eintragungsschein erhält auf Antrag t.1 ein in das Eintragungsberechtigtenverzeichnis eingetragener Eintragungsberechtigter,
a) wenn er sich während des gesamten Eintragungszeitraumes aus wichtigem Grund außerhalb des Zuständigkeitsbereiches der Auslegestelle aufhält, in deren Eintragungsberechtigtenverzeichnis er eingetragen ist,
b) wenn er ab dem 13.10.1998 seine Wohnung in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Auslegestelle verlegt, nicht in das Eintragungsberechtigtenverzeich- nis dieser Auslegestelle eingetragen worden ist und
i ihm nicht zugemutet werden kann, die für seine Woh- i nung zuständige Auslegestelle aufzüsuchen.
12 ein nicht in das Eintragungsberechtigtenverzeichnis eingetragener Eintragungsberechtigter,
I a) wenn er nachweist, daß er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Eintragungsberech- tigtenverzeichnis (bis zum 26.10.1998) nach § 76 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 12 Abs. 9 Satz 1 der Landeswahlordnung oder die Einspruchsfrist gegen das Eintragungsberechtigtenverzeichnis (bis zum 31.10.1998) nach § 76 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 der Landeswahlordnung versäumt hat,
b) wenn sein Recht auf Eintragung erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 76 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 12 Abs. 9 Satz 1 der Landeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 76 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 der Landeswahlordnung entstanden ist,
c) wenn sein Eintragungsrecht im Einspruchsverfahren festgestellt wurde und die Feststellung erst nach Abschluß des Eintragungsberechtigtenverzeichnis zur Kenntnis der Verbandsgemeindeverwaltung gelangt ist.
^ngsscheine können bis zum Samstag, dem 1.1998,12.00 Uhr, bei der zuständigen Verbandsgemeinde- 'aitüng Montabaur mündlich oder schriftlich, nicht jedoch nundhch, beantragt werden.
srh!ftf n ^ ntra 9 einen anderen stellt, muß durch Vorlage einer ; Fliehen Vollmacht nachweisen, daß er dazu berechtigt ist.
Der Antragsteller muß den Grund für die Erteilung eines Eintragungsscheines glaubhaft machen.
Montabaur, 12. Oktober 1998 Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur (S.)
Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister
Repräsentative Zählung der Rinder und Schweine zum 3. November 1998
Zum 3. November 1998 findet bundesweit in nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Betrieben eine repräsentative Zählung der Rinder- und Schweinebestände statt.
Auskunftspflichtig sind die Inhaber oder Leiter der viehhaltenden Betriebe und Unternehmen. Anzugeben sind alle Rinder und Schweine, die sich zum 3. November in Ställen und auf Flächen des Betriebes befinden, einschließlich aufgenommenes fremdes Vieh. Bestehen Anordnungen der Veterinärbehörden, die den Personenverkehr auf einzelnen Betrieben beschränken, werden die Auskunftspflichtigen gebeten, darauf hinzuweisen.
Wir machen darauf aufmerksam, daß ordnungswidrig handelt, wer die Auskünfte vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.
Die Angaben unterliegen der Geheimhaltung. Eine Verwendung zu steuerlichen Zwecken ist gesetzlich ausgeschlossen.
Ihr Statistisches Landesamt Rheinland-Pfalz
“Die Verwaltung informiert”
Öffnungszeiten
der Verwaltung
Montag bis Freitag.
.08.00 bis 12.00 Uhr
Donnerstag auch.
.16.00 bis 18.00 Uhr
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Zimmer 220 Tel.-Nr.
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Zimmer 221 Tel.-Nr.
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Sprechzeiten der Gleichstellungsbeauftragten
Montag bis Freitag.
.08.00 bis 11.30 Uhr
Tel.-Nr.
.02602/126.332
oder nach Vereinbarung
Rollstuhlfahrer bitte den Eingang am Konrad-Adenauer-Platz
benutzen.
Manöver der Bundeswehr
Die zuständigen Bundeswehrdienststellen haben folgendes Manöver angekündigt:
1. Manöverraum: Niederelbert —Welschneudorf —Stahlhofen — Niederelbert
2. Zeitraum: 28.10. bis 29.10.1998
3. Truppenstärke: ca. 25 Soldaten
4. Fahrzeuge: ca. 4 Radfahrzeuge
5. Übende Einheit: 5./Stabs- und Fernmelderegiment 310, 56070 Kobjenz, Falckenstein-Kaserne
6. Art der Übung: Orientierungsmarsch
7. Sonstiges: Ein Nachtmarsch wird durchgeführt.
Katze gefunden
ln Montabaur wurde am 13.10.1998 eine grau-schwarz-weiß getigerte Katze mit weißen Pfoten und einem weißen Halsfleck gefunden. Der Verlierer wendet sich bitte an den Tierschutzverein Mons und Tabor e.V., Frau Matthei, Telefon 02602/916852.

