Montabaur
jm
Nr. 38/98
“Öffentl. Bekanntmachungen”
Wahlbekanntmachung
1 , Am Sonntag, dem 27. September 1998, findet die Wahl zum 14. Deutschen Bundestag statt.
Die Wahl dauert von 08.00 bis 18.00 Uhr.
2 , a) Die Ortsgemeinden Boden, Daubach, Gackenbach Girod
Görgeshausen, Großholbach, Heilberscheid, Heiligen- roth, Holler, Horbach, Hübingen, Kadenbach, Neuhäusel Niederelbert, Niedererbach, Nomborn, Oberelbert, Ruppach-Goldhausen, Stahlhofen, Untershausen und Welschneudorf bilden jeweils einen Wahlbezirk.
b) Die Ortsgemeinden Eitelborn, Nentershausen und Sim- mern bilden jeweils zwei Wahlbezirke.
c) Die Stadt Montabaur ist in 16 Wahlbezirke eingeteilt.
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis zum 6. September 1998 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.
Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 15.00 Uhr im Sitzungssaal des Rathausneubaus, 3. Obergeschoß, Konrad-Adenauer-Platz 8, Montabaur, zusammen.
3 , Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Die Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis zur Wahl mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln in amtlichen Wahlumschlägen. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes Stimmzettel und Umschlag ausgehändigt.
Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer:
1. Für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern diese eine Kurzbezeichnung verwendet, auch der Kurzbezeichnung, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem das Kennwort und rechts neben dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung.
2. Für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landesiisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.
Der Wähler gibt
1. seine Erststimme in der Weise ab,
daß er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll, und
2. seine Zweitstimme in der Weise,
! daß er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) i durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere ! Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.
Der Stimmzettel muß vom Wähler in einer Wahlzelle des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in den Wahlumschlag gelegt werden.
K Die Wahlhandlung sowie die im Anschluß an die Wahihand- I lung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergeb- | nisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, f soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäftes möglich ist.
I 5 Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl in dem Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
I a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk die- I ses Wahlkreises oder I b) durch Briefwahl I teiinehmen.
I Wer durch Briefwahl wählen will, muß sich von der Gemein- I debehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen I Wahlumschlag sowie einen amtlichen Briefumschlag beschaf- I fen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlos- I senen Wahlumschlag) und dem unterschriebenen Wahl- I schein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag I angegebenen Stelle übersenden, daß er dort spätestens am
Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
6. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und zes) PerSÖnl ' Ch ausüben ^ 14 Abs> 4 des Bundeswahlgeset-
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft Der Versuch ist strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
Montabaur, den 7. September 1998 Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur (S.)
Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister
Wahllokal des Stimmbezirkes 205 in Montabaur-Horressen
Aufgrund eines Druckfehlers ist die Hausnummer des Wahllokales für den Stimmbezirk 205 in Montabaur-Horressen in den Wahlbenachrichtigungen unkorrekt angegeben. Das Wahllokal befindet sich in der
Gaststätte »Bürgerstube«, Westerwaldstraße 32 (nicht 15); 56410 Montabaur-Horressen.
Wir bitten um entsprechende Beachtung.
Montabaur, 07.09.1998 - Wahlamt -
Rechtsverordnung
über die Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags in 56410 Montabaur aus Anlaß des 13. Schustermarktes mit Westerwälder Handwerker- und Bauernmarkt am 20. September 1998
Aufgrund des § 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluß vom 28. November 1956 (BGBl. IS. 875) in der zur Zeit geltenden Fassung, in Verbindung mit § 3 Nr. 3 der Landesverordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des sozialen Arbeitsschutzes vom 14. Mai 1996 (GVBI. I S. 219) wird mit Zustimmung des Landesamtes für Umweltschutz und Gewerbeaufsicht folgende Rechtsverordnung erlassen:
§1
(1) Die Verkaufsstellen in der Stadt Montabaur dürfen aus Anlaß des 13. Schustermarktes mit Westerwälder Handwerker- und Bauernmarkt am 20. September 1998 in der Zeit von 13.00 bis 18.00 Uhr geöffnet sein.
(2) Wird davon Gebrauch gemacht, müssen die betreffenden Verkaufsstellen am Samstag, dem 19. September 1998 (dem verkaufsoffenen Sonntag vorausgehender Samstag) ab 14.00 Uhr geschlossen werden.
§2
(1) Werden an dem verkaufsoffenen Sonntag Arbeitnehmer länger als drei Stunden beschäftigt, so sind diese an einem Werktag derselben Woche ab 13.00 Uhr von der Arbeit freizustellen. Statt an einem Nachmittag darf die Freizeit am Samstag- oder Montagvormittag bis 14.00 Uhr gewährt werden.
(2) Während der Zeiten, zu denen die Verkaufsstelle geschlossen sein muß, darf die Freizeit den Arbeitnehmern nicht gewährt werden.
(3) Jugendliche, werdende und stillende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden.
§3
Die Arbeitgeber haben ein Verzeichnis über Namen, Geburtsdaten, Beschäftigungsart und -dauer der am Sonntag beschäftigten Arbeitnehmer und über die diesen gewährte Ersatzfreizeit zu führen.
§4
Ein Abdruck dieser Verordnung ist an geeigneter Stelle in der Verkaufsstelle auszulegen oder auszuhändigen.
§5
Zuwiderhandlungen gegen die §§1,2 Abs. 1 und 2,3 und 4 dieser Verordnung werden als Ordnungswidrigkeit nach § 24 Laden- schlußgesetz geahndet. Zuwiderhandlungen gegen das Beschäftigungsverbot für Jugendliche werden als Ordnungswidrigkeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 14 Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 (BGBl. IS. 965) in der zur Zeit geltenden Fassung geahndet. Die Beschäftigung werdender und stillender Mütter am Sonntag wird nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 des Mutterschutzgesetzes in der Fassung vom 18.04.1968 (BGBl. I S. 315) in der zur Zeit geltenden Fassung als Ordnungswidrigkeit verfolgt.

