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Montabaur

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Nr. 37/98

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Tips für den Alltag

Mit dem Auto zur Schule: Wer haftet bei Unfall?

Verzeichnis im Wohnort eingetragen sei. Bei bestehender Betreu­ung könne die Betreuungsperson behilflich sein, wenn nötig rechtliche Schritte einzuleiten. Bei Fragen hierzu bietet der AWO- Betreuungsverein unter Tel. 02602/60874 vormittags eine Bera­tung an.

Für den Wahlsonntag will die AWO behinderten Bürgerinnen und Bürgern im Bereich ihres Mobilen Sozialen Dienstes einen Fahr­service anbieten. Hierzu werden noch genauere Informationen bekanntgegeben.

Die Wahlbroschüre kann kostenlos in der Geschäftsstelle der Arbeiterwohlfahrt Westenwald, Christian-Heibel-Straße52,56422 Wirges, werktags von 08.00 bis 12.00 Uhr, abgeholt werden. Gegen Einsendung von 3,00 DM in Briefmarken wird sie gerne zugesandt.

»Musik in alten Dorfkirchen« endet

Fahrgemeinschaft - ein aktuelles Thema zum Schulanfang. Schließlich fahren Eltern oftmals nicht nur ihre eigenen Kinder in die Schule, sondern nehmen auch Nachbarskinder mit. Wie die Kinder während der Fahrten versichert sind, erläutert die HUK- Coburg-Versicherungsgruppe.

Angenommen, Frau X holt ihren Sohn und dessen Freund von der Schule ab. Unterwegs nimmt ihr ein Auto die Vorfahrt. Werden die Kinder dabei verletzt, bezahlt die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversi­cherung des Unfallverursachers nicht nur den Blechschaden an Frau Xs Auto, sondern kommt auch für den Personenschaden und alle sonstigen Schadenersatzansprüche der Insassen auf. Wie sieht die Rechtslage aus, wenn Frau X den Unfall selbst verschuldet? Ihre Kfz-Haftpflichtversicherung reguliert den Scha­den ihres Unfallgegners und ist außerdem auch für Schadenser­satzansprüche der Mitfahrer in ihrem Auto zuständig.

Denkbar ist jedoch auch: Frau X platzt auf der Landstraße ein Reifen, der in einwandfreiem Zustand war. Ihr Auto überschlägt sich. Für diesen Unfall trifft weder sie noch jemand anders eine Schuld. Ihre Kfz-Haftpflichtversicherung ist deshalb nur in be­grenztem Maße zur Schadenregulierung verpflichtet. Sie haftet allein für die Dinge, die die Kinder an sich tragen oder dabei haben.

Die Kosten für die Heilbehandlung der Kinder trägt in diesem Fall die gesetzliche Unfallversicherung. Bleiben nach dem Unfall dau­ernde Schäden zurück, gewährt sie auch eine Rente. Die Höhe der Rente hängt vom Grad der Invalidität und dem Alter des Betroffenen ab. Allerdings leistet die gesetzliche Unfallversiche­rung nur auf dem direktenWeg zur Schule und zurück nach Hause. Wäre dieser Unfall passiert, als Frau X die Kinder zum Fußballtraining fuhr, wären sie im Falle der Invalidität leer ausge­gangen. Eltern, die für solche Fälle Vorsorgen wollen, rät die HUK-Coburg-Versicherungsgruppe, eine Kinderunfallversi­cherung abzuschließen.

Eine allgemeine Unfallversicherung oder zumindest eine Insas­senunfallversicherung empfiehlt sich aber auch für die Fahrerin; ansonsten geht sie bei selbstverschuldeten Verkehrsunfällen im Privatbereich leer aus.

Weitere Informationen über die HUK-Coburg-Versicherungsgrup­pe sind im Internet unter http://www.huk.de abrufbar.

»Wählen leichtgemacht«: AWO bietet Wahlhilfe-Broschüre für Behinderte

Eine Wahlhilfe-Broschüre für Menschen mit wesentlicher Behin­derung stellte die Arbeiterwohlfahrt (AWO) Westerwald jetzt in Wirges vor. Unter dem Motto »Ihre Stimme zählt« wird mit leicht verständlichem Text-unterstützt durch viele Bilder und Symbole -der Wahlvorgang erläutert. Zielgruppe sind insbesondere Men­schen mit geistiger Behinderung, die zwar vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind, dieses jedoch häufig nicht ausüben.

»Eine solche Wahlhilfe ist ein wichtiger Meilenstein auf dem Weg zur tatsächlichen Gleichstellung von Menschen mit wesentlicher Behinderung«, stellte der AWO-Vorsitzende Joachim Jösch fest. Sie werde es den betroffenen Menschen erleichtern, von einem der wichtigsten demokratischen Rechte, dem Wahlrecht, Ge­brauch zu machen. Herausgegeben wird die Broschüre vom korporativen AWO-Mitgliedsverband Reichsbund e.V. mit Unter­stützung der »Aktion Grundgesetz« und anderen Verbänden.

Die Geschäftsführerin des AWO-Betreuungsvereins, Marianne Michels, weist darauf hin, daß nach der Änderung des Betreu­ungsgesetzes in vielen Fällen nicht bemerkt wurde, daß Personen jetzt wahlberechtigt sind. Wer bis zum 6. September keine Wahl­benachrichtigung erhalten habe, müsse prüfen, ob er ins Wähler-

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»Colaleila« kommt mit Königin des Klezmer

Zum Abschluß und Höhepunkt der diesjährigen »Musik in alten Dorfkirchen« der Kleinkunstbühne Mons Tabor kommt Deutsch­lands derzeit wohl beste Klezmergruppe in den Westerwald. Am Sonntag, 13.09.1998, um 17.00 Uhr, ist Colaleila in der ev. Kirche in Neuhäusel zu erleben.

Von ihrer unverwechselbaren »Singen-Lachen-Weinen-Tanzen- Musik« ist seit über 10 Jahren jedes Publikum begeistert. Grün­derin und treibende Kraft des Ensembles ist die »Queen of Klezmer«: Irith Gabriely. Sie besticht durch ihre phantastisch gespielte Klarinette. Hierfür wurde sie beim größten Klezmer-Fe- stival in Israel mit dem 1. Solistenpreis ausgezeichnet. Irith Gab­riely versteht es aber auch ausgezeichnet, zwischen den Liedern jiddischen Schalk zu vermitteln. Ausdrucksstarkes Spiel und klare Arrangements prägen die Musik von Colaleila. Diese vier ausge­zeichneten Musiker vermitteln sicher auch in Neuhäusel ein Stück jüdischer Tradition-frisch und begeisternd interpretiert. Unterstützt wird das Konzert im Rahmen des Kultursommers Rheinland-Pfalz von der Kreissparkasse Westerwald und der Ev. Erlöser-Kirchengemeinde Neuhäusel. Eintrittskarten nur an der Tageskasse für 15,00 DM. Einlaß um 16.45 Uhr. Info bei Pfarrer Karl Jacobi, Tel.: 02620/920820 oder Uli Schmidt, Tel.: 02608/ 636.

Arbeitsbescheinigung aus dem Internet

Arbeitgeber können sich jetzt den Vordruck für die Arbeitsbe­scheinigung, die dem Arbeitnehmer bei der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses stets zusammen mit den Arbeitspa­pieren ausgehändigt werden sollte, aus dem Internet auf ihren Personalcomputer herunterladen. Dafür ist das Programm »WIN- ZIP« erforderlich. Nach Mitteilung des Arbeitsamtes Montabaur steht.das Formblatt unter der Internet-Adresse »http://www.ar- beitsamt.de« in der Rubrik »Geldleistungen« und dann »Vor­drucke« zur Verfügung.

Nach dem Sozialgesetzbuch III (Paragraph 312) sind die Arbeit­geber verpflichtet, dem Arbeitnehmer bei der Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses eine Arbeitsbescheinigung auszu­stellen. Die Arbeitnehmer brauchen diese Arbeitsbescheinigung, wenn sie arbeitslos werden und Arbeitslosengeld beantragen; unter anderem berechnet das Arbeitsamt aufgrund der Arbeitge­berangaben die Höhe und die Dauer der Leistung. Arbeitnehmern empfiehlt das Arbeitsamt Montabaur, die Arbeits­bescheinigung bei jeder Beendigung eines Beschäftigungsver­hältnisses vom Arbeitgeber anzufordern, auch wenn man dann nicht arbeitslos wird. Bei einer später eintretenden Arbeitslosig­keit ist sie nämlich nachträglich oftmals nur mit sehr viel Aufwand zu beschaffen. Dadurch kann sich dann die Auszahlung der zustehenden Leistungen erheblich verzögern. Vordrucke für die Arbeitsbescheinigung sind auch weiterhin beim Arbeitsamt Mon­tabaur und seinen sieben Geschäftsstellen erhältlich.

Deutsche Sarkoidose-Vereinigung e.V. (Morbus Boeck)

Der Gesprächskreis Koblenz und Umgebung trifft sich zu einer Gesprächsrunde in den Räumen des Pfarrzentrums St. Franzis­kus, Fröbelstraße in Koblenz-Goldgrube, am 12.09.1998, ab 14.00 Uhr. Alle Mitglieder und interessierte Betroffene sowie deren Angehörige sind herzlich eingeladen.

Kontakt-Tel. 02654/960830.

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