Montabaur
Nr. 25/98
Großholbach
Sprechstunde des Ortsbürgermeisters
Dienstags .von 19.00 bis 20.00 Uhr
Änderungen werden durch Aushang am Bürgermeisteramt bekanntgegeben. Telefon 02602/4157, Telefax 02602/917721, Telefon Bürgerhaus 02602/970867.
Öffentliche Bekanntmachung
2 . Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung
der Ortsgemeinde Großhoibach vom 8. Juni 1998
Der Ortsgemeinderat Großhoibach hat in seiner Sitzung am 22.05.1998 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBI. S. 653), sowie der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBI. S. 175) und des § 30 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 16.03.1989 folgende Satzung beschlossen, die hiermit öffentlich bekanntgemacht wird:
§ 1
Die Satzung der Ortsgemeinde Großhoibach über die Erhebung von Gebühren für das Friedhofs- und Bestattungswesen wird wie folgt geändert:
§ 2 -Höhe der Gebühren-wird um den Punkt 1.1.5 ergänzt:
I.: Bestattungsgebühren
1 . Erdbeisetzungen
1 . 1 . in Reihengrabstätten
1.1.1 Verstorbene bis zum vollendeten
5. Lebensjahr.240,-DM
1.1.2 Verstorbene nach Vollendung des
5. Lebensjahres.610,-DM
1.2. in Wahlgrabstätten
1.2.1 Verstorbene nach Vollendung des
5. Lebensjahres.610,-DM
1.3. Urnen-Beisetzungen
1.3.1 in Reihen- oder Wahlgrabstätten.180,- DM
1.3.2 in Reihen- oder Wahlgrabstätten,
in denen bereits Erdbestattete ruhen.130,- DM
1.4. Erdbeisetzungen von Tot- und Fehlgeburten 1.4.1 Leichen oder Körperteile, für die nach polizeilichen Vorschriften kein besonderes Grab notwendig ist, oder personenstandsrechtlich nicht beurkundungspflichtige Geburten, die in bereits bestehenden
Grabstätten beigesetzt werden.130,- DM
1.5 Soweit für Bestattungen an Samstagen Mehrkosten entstehen, sind diese der Ortsgemeinde zu erstatten.
§2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
5641 2 Großhoibach, den 08.06.1998
Ortsgemeinde (S.) Röther, Ortsbürgermeister
Hinweis:
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des zweiten Landesgesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 22. Dezember 1995 (GVBI. S. 521 ff.) wird auf folgendes hingewiesen: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder 2- vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad-Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend macht.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.
56412 Großhoibach, den 08.06.1998 (S.)
Röther, Ortsbürgermeister
Einebnung des alten Friedhofs ab 22. Juni 1998
Mit der Einebnung und der Neugestaltung des alten Friedhofes soll in der 26. Kalenderwoche ab dem 22. Juni 1998 begonnen werden. Die noch vorhandenen Gräber werden auf Kosten der Ortsgemeinde geräumt. Wer ein Grabmal behalten möchte, kann entweder das Grab vor dem o. a. Termin selbst räumen oder sich bei der Ortsgemeinde melden. Das von der Ortsgemeinde beauftragte Unternehmen ist bereit, Grabsteine auf Wunsch dem jeweiligen Eigentümer anzuliefern. Der größte Teil des aufgelassenen Friedhofes soll mit Rasen eingesät werden. Ein Teil des oberen Bereichs wird mit einer Trockenmauer abgegrenzt. An geeigneter Stelle soll eine Basaltsäule mit einem Kreuz und einer Gedenktafel aufgestellt werden. Die Tafel soll auf die Geschichte und die Bedeutung des Platzes hinweisen, damit auch künftig die Würde dieses Ortes beachtet wird und die Ruhe der Toten gewahrt bleibt.
Winfried Röther, Ortsbürgermeister
Ortstermin des Gemeinderates
Die Mitglieder des Ortsgemeinderates treffen sich am Dienstag, dem 23. Juni 1998, um 20.00 Uhr, zu einem Ortstermin auf dem alten Friedhof. Es soll an Ort und Stelle über weitere Einzelheiten der Gestaltung des aufgelassenen Friedhofes beraten werden.
Winfried Röther, Ortsbürgermeister
Mülltonnen auf dem Friedhof
Vor wenigen Wochen wurden an zwei Stellen auf dem Friedhof Mülltonnen für nicht kompostierbaren Abfall aufgestellt. Aus gegebenem Anlaß bitte ich nochmals um Beachtung der Hinweisschilder.
Die gelbe Tonne ist vorgesehen für:
Leichtverpackungen
- Verpackungsfolie
- Grablichter
- Kunststofftöpfe
- Foliensäcke
- Styropor
- Blumenfoiien
- Leichtverpackungen mit einem grünen Punkt Die graue Tonne ist vorgesehen für:
Restmüll
- Tontöpfe
- Verschmutzte Folie
- Kerzen
- Nicht kompostierbare Bestandteile von Kränzen und Gestecken
In die Abfallgrube darf nur noch vollständig kompostierbarer Grabschmuck entsorgt werden. Alle Mitbürgerinnen und Mitbürger werden dringend gebeten, sich an diese Regelung zu halten. Nur so ist es möglich, durch eine getrennte Abfallentsorgung erhebliche Kosten einzusparen.
Winfried Röther, Ortsbürgermeister
Kinderspielzeug vermißt
Seit Kirmes werden »Am Strüthehen« zwei Kindertraktoren vermißt. Sollte das Spielzeug irgendwo in der freien Landschaft aufgefunden werden: Bitte abgeben bei Familie Weber, Am Strüthehen 10. Danke.
Winfried Röther, Ortsbürgermeister
MGV »Cacilia« 1903 Großhoibach
Die nächste Chorprobe findet am Freitag, dem 19.06.1998, um 18.30 Uhr, im Bürgerhaus statt. Wegen dem bevorstehenden Wettstreit wird um vollzähliges Erscheinen gebeten.
Am Sonntag, dem 21.06.1998, treffen wir uns zum Ansingen um 07.45 Uhr im Bürgerhaus. Im Anschluß daran fahren wir mit eigenem Pkw zum Wettstreit nach Eppenrod.
Fahrradtour für Jung und Alt nach Lahnstein
Abfahrt am 4. Juli, 09.00 Uhr, ab Bürgerhaus Großhoibach nach Lahnstein zur Maximilians Brauwiese. Die Fahrt geht über Radwege, öffentliche Straßen und Waldwege. Den Rücktransport der Fahrräder übernimmt die Fa. Schmidt. Um die Rückfahrt von

