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Montabaur

Öffentl. Bekanntmachungen

Öffentliche Ausschreibung

Die Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur-Fachbereich Bauverwaltung-schreibt für die Stadt Montabaur am Friedhof der Stadt Montabaur in der Friedensstraße Erdarbeiten bzw. Grabherstellungsarbeiten öffentlich aus. Ausführungszeitraum: ab 01.09.1998 Leistungsumfang: ca. 60 Gräber pro Jahr in verschiedenen Ausführungen

Firmen, die an Ausschreibungsunterlagen Interesse haben, werden gebeten, die Unterlagen schriftlich bis zum 06.07.1998 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur - Fachbereich Bauverwaltung - Zimmer 223, Konrad-Ade­nauer-Platz 8, 56410 Montabaur, anzufordern.

Die Schutzgebühr in Höhe von DM 20,00 ist unter der Angabe des Verwendungszweckes auf das Konto der Verbandsge­meindeverwaltung Montabaur, Kontonummer 500 017, BLZ 570 510 01, bei der Kreissparkasse Montabaur oder mit Scheck zu zahlen. Ein Nachweis über die getätigte Einzah­lung ist der Anforderung beizulegen.

Termin für die Abgabe des Angebotes ist Montag, der 03.08.1998,10.00 Uhr.

Angebote, die mit einer entsprechenden Aufschrift versehen sein müssen, sind bis zu diesem Zeitpunkt bei der Verbands­gemeindeverwaltung Montabaur Fachbereich Bauverwal­tung-Zimmer 223, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Monta­baur, einzureichen.

Die Submission findet in Zimmer 218 statt.

Montabaur, den 19.05.1998

Dr. Paul Possel-Dölken, Bürgermeister

Entwurf

Bekanntmachung

zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes (Anhörungsverfahren)

1. Im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung ist durch die Bezirksregierung Koblenz die Festsetzung eines Wasser­schutzgebietes gemäß § 19 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz WHG -) vom 12.11.1996 (BGBl. I S. 1695) beabsichtigt.

Begünstigt durch die Festsetzung des Wasserschutzgebietes ist die Verbandsgemeinde Montabaur, Konrad-Adenauer- Platz, 56410 Montabaur.

Zum Erlaß einer Rechtsverordnung zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes ist gemäß § 122 Abs. 1 Satz 1 des Wassergesetzes für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswas­sergesetz LWG) in der Fassung vom 14.12.1990 (GVBI. 1991 S. 11) von Amts wegen die Durchführung eines Verfah­rens gemäß den Bestimmungen der §§ 110 bis 115 LWG erforderlich. Weitere Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren sind neben den vorgenannten Bestimmungen die §§ 13,123 und 105 Abs. 2 LWG.

2. Geltungsbereich der geplanten Rechtsverordnung

Das geplante Wasserschutzgebiet liegt nordöstlich der Orts­lage Ruppach-Goldhausen, hat eine Größe von 95,055 ha und wird durch 4 Schutzzonen gebildet.

Die genaue Lage und Ausdehnung des geplanten Wasser­schutzgebietes und der einzelnen Zonen kann dem mit dieser Bekanntmachung veröffentlichten Lageplan im Maßstab 1:10.000 entnommen werden.

Die Schutzzonen sind dort wie folgt dargestellt:

Zone I = Fassungsbereich (nicht schraffiert),

Zone II = Engere Schutzzone (rechtsgeneigt schraffiert) und Zone III = Weitere Schutzzone (linksgeneigt schraffiert)

Zone INS = Erweiterte Schutzzone (senkrecht schraffiert)

Die Zone I erstreckt sich auf die Gemarkung Ruppach, Flur 19, Flurstücks-Nr. 1927/2, 1927/5, 1927/8, 1927/9, 2660/1, 1953/1 und 2659/2.

Zone II erstreckt sich auf die Gemarkung Ruppach, Fluren 19, 23 und 25.

Die Zone III erstreckt sich auf die Gemarkung Ruppach, Fluren 15, 18, 19, 22, 23 und 25 sowie auf die Gemarkung Dahlen, Flur 8.

Nr. 25/98

Die Zone IMS erstreckt sich auf die Gemarkung Ruppach, Fluren 22 und 26 sowie auf die Gemarkung Dahlen, Flur 35.

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3. Näheres über den Geltungsbereich der geplanten Rechtsver­ordnung, Az.: 54-43-61-9/1997, bzw. über die nach den ein­zelnen Schutzzonen gestaffelten Verbote, Beschränkungen und Duldungspflichten kann den Festsetzungsunterlagen

- Lagepläne

- Auszug aus dem Flurbuch

- Eigentümerverzeichnis -etc.

aus denen sich Ausdehnung und Grenzen des Wasserschutz­gebietes im einzelnen ergeben und dem

- Entwurf der vorgesehenen Rechtsverordnung (mit dem voraussichtlichen Verbotskatalog)

entnommen werden, die wie folgt zu jedermanns Einsicht­nahme ausgelegt werden.

Die Planunterlagen liegen aus vom 22.06.1998 bis 21.07.1998 einschließlich bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, Dienstzimmer Nr.: 225, Dienstzeiten: Montag bis Mittwoch, 08.00 bis 16.00 Uhr, Donnerstag 08.00 bis 18.00 Uhr, Freitag 08.00 bis 12.30 Uhr.

4. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der o. g. Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen erheben. Diese Einwendungen müssen also bis spätestens 04.08.1998 einschließlich entweder bei der unter 3. genannten Behörde oder bei der Bezirksregierung Koblenz, Stresemannstraße 3-5, 56068 Koblenz, erhoben werden.

Das Datum des Eingangs bei den erwähnten Behörden ist maßgebend. Mit Ablauf der Einwendungsfrist werden alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

5. Nach Ablauf der Einwendungsfrist werden die rechtzeitig er­hobenen Einwendungen und die Stellungnahmen der Behör­den mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, in einem Ter­min erörtert.

Dieser Erörterungstermin wird mindestens 1 Woche vorher ortsüblich bekanntgemacht. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben ha­ben, werden von dem Erörterungstermin benachrichtigt.

Bei Ausbleiben eines Beteiligten kann auch ohne ihn im Erörterungstermin verhandelt werden.