Montabaur
Hinweis
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen (§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153).
Gemeindeverwaltung Görgeshausen - Umlegungsausschuß -
Bekanntmachung
Der Umlegungsplan, »Vorwegnahme der Entscheidung vom 25.02.1998« für das Umlegungsgebiet »Verlängerte Westerwaldstraße« der Ortsgemeinde Görgeshausen ist am 03.04.1998 für die Ordn. Nr. 1, 4 und 24 unanfechtbar geworden. Damit ist die »Vorwegnahme der Entscheidung« gemäß § 76 BauGB insgesamt unanfechtbar.
Gemäß § 71 Baugesetzbuch (BauGB) vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I. S. 2253) in der geltenden Fassung wird die Unanfechtbarkeit hiermit bekanntgegeben.
Die rechtlichen Wirkungen dieser Bekanntmachung treten am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Mit diesem Tag wird gemäß § 72 BauGB der bisherige Rechtszustand durch den im Umlegungsplan vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt.
Die Bekanntmachung schließt gleichzeitig die Einweisung der neuen Eigentümer in den Besitz der zugeteilten Grundstücke ein. Die Berichtigung des Grundbuches und des Liegenschaftskatasters wird bei den zuständigen Behörden veranlaßt.
Auf lfd. Nr. VII der Begründung zum Umlegungsplan wird nochmals hingewiesen, wonach die im Umlegungsverzeichnis festgesetzten Geldleistungen mit der Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit gemäß § 71 BauGB fällig werden. Von der Eintragung einer öffentlichen Last in Abteilung II des Grundbuches kann abgesehen werden, wenn der Leistungspflichtige bis zu dem von der Verbandsgemeinde noch festzusetzenden Zahlungstermin die Geldleistungen gezahlt oder mit der Gemeinde entsprechende Zahlungsvereinbarungen getroffen hat.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Bekanntmachung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei dem Katasteramt Montabaur, Koblenzer Straße 15, 56410 Montabaur, als Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses der Gemeinde Görgeshausen schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Die Widerspruchsfrist (Satz 1) ist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist beim vorstehend genannten Katasteramt eingegangen ist.
Montabaur, den 14.04.1998
Der Vorsitzende des Umlegungsausschusses
(S.) gez. Reichling
Bericht über die Sitzung
des Ortsgemeinderates Görgeshausen
vom 07.04.1998
Haushaltsplan/Haushaltssatzung 1998 einstimmig verabschiedet
In der jüngsten Sitzung des Ortsgemeinderates stand die Beratung und Beschlußfassung über den Haushaltsplan und die Haushaltssatzung 1998 an.
Die Verbandsgemeindeverwaltung hatte hierzu in Abstimmung mit der Ortsgemeinde einen Planentwurf erstellt und zur Sitzung vorgelegt. Nach Erläuterung zum Planinhalt erklärte der Ortsgemeinderat seine Zustimmung zum Haushaltsplan und der Haushaltssatzung.
Nr. 17/98
Die Haushaltssatzung 1998, die die summarische Zusammenfassung des Haushaltsplanes darstellt, enthält folgende Festsetzungen:
Verwaltungshaushalt
Einnahmen/Ausgaben.je 855.000,00 DM
Vermögenshaushalt
Einnahmen/Ausgaben.je 965.000,00 DM
Die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 1998 wie folgt festgelegt:
Grundsteuer A.250 v. H.
Grundsteuer B.290 v. H,
Gewerbesteuer.320 v. h!
Die Hundesteuer beträgt
für den ersten Hund.50 DM
für den zweiten Hund.75 DM
für jeden weiteren Hund.100 DM
Aussagen zur derzeitigen Haushaltssituation bzw. Prognosen zum Haushaltsjahr 1998 enthält der dem Haushaltsplan beigefügte Vorbericht. Hieraus werden auszugsweise einige Informationen zur Kenntnis gegeben.
Rückblick 1997
Ausgehend von einem tatsächlichen Rücklagenbestand zum 31.12.1996 von 464.072,52 DM sollte zur Finanzierung der Vorhaben in 1997 eine planmäßige Entnahme von 380.132,00 DM vorgenommen werden. Dies hätte bedeutet, daß der Ortsgemeinde nur noch Rücklagen von 83.940,52 DM zum 31.12.1997 zur Verfügung gestanden hätten.
Tatsächlich verfügt sie aber über Rücklagenmittel von 212.477,05 DM. Eine für alle erkennbare positive Entwicklung der Haushaltswirtschaft 1997 spiegelt sich in diesem Guthaben wider. Ausschließlich hervorgerufen wurde dieser Trend durch Einsparungen bzw. Verlagerungen von Investitionen.
Die Ortsgemeinde Görgeshausen bleibt auch zom Jahresende 1997 weiterhin schuldenfrei.
Für die Aufstellung des Etats 1998 bilden solide finanzielle Verhältnisse die Grundlage.
Haushalt 1998
Das Gesamtvolumen beläuft sich auf 1.820.000,00 DM. Hiervon entfallen auf den ausgeglichenen Verwaltungshaushalt 855.000,00 DM und auf den ausgeglichenen Vermögenshaushalt 965.000,00 DM.
Gegenüber dem Vorjahr treten keine Veränderungen bei den Steuersätzen ein.
Verwaltungshaushalt
Das Volumen des Verwaltungshaushaltes sinkt von 877.000,00 DM um 22.000,00 DM auf 855.000,00 DM. Ein gegenüber dem Vorjahr niedrigeres Forstvolumen und zu erwartende geringere j Zinseinnahmen zeichnen schwerpunktmäßig für diese Entwicklung verantwortlich.
Der Einnahmenbereich wird nach wie vor geprägt von der Finanzausstattung des Unterabschnittes Steuern, allgemeine Zuweisungen und allgemeine Umlagen -, welcher mit 85,95 v. H. den Löwenanteil der Einnahmen des Verwaltungshaushaltes erbringt. Die übrigen Einnahmen der Ortsgemeinde werden aus folgenden
Bereichen erwartet:
Erstattungen, Zuweisungen.1,96 v. H.
Gebühren.1,85 v. H.
Einnahmen aus Verkauf, Mieten, Pachten und.4,07 v. H.
sonst. Verwaltungs- und Betriebseinnahmen
Sonstige Finanzeinnahmen...6,17 v. H.
(Konzessionsabgaben, Zinsen)
Die Ansätze für die laufenden Ausgaben des Verwaltungshaushaltes beruhen auf den Erfahrungswerten des Vorjahres, sind aufgrund von Berechnungen ermittelt worden, beinhalten gesetzliche oder tarifvertragliche Vorgaben und berücksichtigen Wünsche der Ortsgemeinde.
Nachfolgend soll verdeutlicht werden, welchen prozentualen Anteil die einzelnen Ausgabenbereiche an den Gesamtausgaben
des Verwaltungshaushaltes haben. 1
1. Personalausgaben.8,17 v. H. |
2. Verwaltungs- und Betriebsausgaben.. 24,56 v. H. I
3. Zuschüsse für soziale Zwecke oder ähnliche |
Einrichtungen.5,73 v. rl. |
4. Umlagen.59,44 v, H. I
5. Zuführung zum Vermögenshaushalt.2,10 v. H. j
Die echte freie Finanzspitze der Ortsgemeinde Görgeshausen beläuft sich unter Beachtung der als einmalig anzusehenden

