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Montabaur

Hinweis

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvor­schriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustan­de gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde­verwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen (§ 24 Abs. 6 der Gemeindeord­nung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153).

Gemeindeverwaltung Görgeshausen - Umlegungsausschuß -

Bekanntmachung

Der Umlegungsplan, »Vorwegnahme der Entscheidung vom 25.02.1998« für das Umlegungsgebiet »Verlängerte Westerwald­straße« der Ortsgemeinde Görgeshausen ist am 03.04.1998 für die Ordn. Nr. 1, 4 und 24 unanfechtbar geworden. Damit ist die »Vorwegnahme der Entscheidung« gemäß § 76 BauGB insge­samt unanfechtbar.

Gemäß § 71 Baugesetzbuch (BauGB) vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I. S. 2253) in der geltenden Fassung wird die Unanfecht­barkeit hiermit bekanntgegeben.

Die rechtlichen Wirkungen dieser Bekanntmachung treten am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Mit diesem Tag wird gemäß § 72 BauGB der bisherige Rechtszustand durch den im Umlegungsplan vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt.

Die Bekanntmachung schließt gleichzeitig die Einweisung der neuen Eigentümer in den Besitz der zugeteilten Grundstücke ein. Die Berichtigung des Grundbuches und des Liegenschaftskata­sters wird bei den zuständigen Behörden veranlaßt.

Auf lfd. Nr. VII der Begründung zum Umlegungsplan wird noch­mals hingewiesen, wonach die im Umlegungsverzeichnis festge­setzten Geldleistungen mit der Bekanntmachung der Unanfecht­barkeit gemäß § 71 BauGB fällig werden. Von der Eintragung einer öffentlichen Last in Abteilung II des Grundbuches kann abgesehen werden, wenn der Leistungspflichtige bis zu dem von der Verbandsgemeinde noch festzusetzenden Zahlungstermin die Geldleistungen gezahlt oder mit der Gemeinde entsprechende Zahlungsvereinbarungen getroffen hat.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Bekanntmachung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Wider­spruch ist bei dem Katasteramt Montabaur, Koblenzer Straße 15, 56410 Montabaur, als Geschäftsstelle des Umlegungsausschus­ses der Gemeinde Görgeshausen schriftlich oder zur Nieder­schrift einzulegen.

Die Widerspruchsfrist (Satz 1) ist nur gewahrt, wenn der Wider­spruch noch vor Ablauf dieser Frist beim vorstehend genannten Katasteramt eingegangen ist.

Montabaur, den 14.04.1998

Der Vorsitzende des Umlegungsausschusses

(S.) gez. Reichling

Bericht über die Sitzung

des Ortsgemeinderates Görgeshausen

vom 07.04.1998

Haushaltsplan/Haushaltssatzung 1998 einstimmig verab­schiedet

In der jüngsten Sitzung des Ortsgemeinderates stand die Bera­tung und Beschlußfassung über den Haushaltsplan und die Haus­haltssatzung 1998 an.

Die Verbandsgemeindeverwaltung hatte hierzu in Abstimmung mit der Ortsgemeinde einen Planentwurf erstellt und zur Sitzung vorgelegt. Nach Erläuterung zum Planinhalt erklärte der Ortsge­meinderat seine Zustimmung zum Haushaltsplan und der Haus­haltssatzung.

Nr. 17/98

Die Haushaltssatzung 1998, die die summarische Zusammenfas­sung des Haushaltsplanes darstellt, enthält folgende Festsetzun­gen:

Verwaltungshaushalt

Einnahmen/Ausgaben.je 855.000,00 DM

Vermögenshaushalt

Einnahmen/Ausgaben.je 965.000,00 DM

Die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 1998 wie folgt festgelegt:

Grundsteuer A.250 v. H.

Grundsteuer B.290 v. H,

Gewerbesteuer.320 v. h!

Die Hundesteuer beträgt

für den ersten Hund.50 DM

für den zweiten Hund.75 DM

für jeden weiteren Hund.100 DM

Aussagen zur derzeitigen Haushaltssituation bzw. Prognosen zum Haushaltsjahr 1998 enthält der dem Haushaltsplan beigefüg­te Vorbericht. Hieraus werden auszugsweise einige Informatio­nen zur Kenntnis gegeben.

Rückblick 1997

Ausgehend von einem tatsächlichen Rücklagenbestand zum 31.12.1996 von 464.072,52 DM sollte zur Finanzierung der Vor­haben in 1997 eine planmäßige Entnahme von 380.132,00 DM vorgenommen werden. Dies hätte bedeutet, daß der Ortsgemein­de nur noch Rücklagen von 83.940,52 DM zum 31.12.1997 zur Verfügung gestanden hätten.

Tatsächlich verfügt sie aber über Rücklagenmittel von 212.477,05 DM. Eine für alle erkennbare positive Entwicklung der Haushalts­wirtschaft 1997 spiegelt sich in diesem Guthaben wider. Aus­schließlich hervorgerufen wurde dieser Trend durch Einsparun­gen bzw. Verlagerungen von Investitionen.

Die Ortsgemeinde Görgeshausen bleibt auch zom Jahresende 1997 weiterhin schuldenfrei.

Für die Aufstellung des Etats 1998 bilden solide finanzielle Ver­hältnisse die Grundlage.

Haushalt 1998

Das Gesamtvolumen beläuft sich auf 1.820.000,00 DM. Hiervon entfallen auf den ausgeglichenen Verwaltungshaushalt 855.000,00 DM und auf den ausgeglichenen Vermögenshaushalt 965.000,00 DM.

Gegenüber dem Vorjahr treten keine Veränderungen bei den Steuersätzen ein.

Verwaltungshaushalt

Das Volumen des Verwaltungshaushaltes sinkt von 877.000,00 DM um 22.000,00 DM auf 855.000,00 DM. Ein gegenüber dem Vorjahr niedrigeres Forstvolumen und zu erwartende geringere j Zinseinnahmen zeichnen schwerpunktmäßig für diese Entwick­lung verantwortlich.

Der Einnahmenbereich wird nach wie vor geprägt von der Finanz­ausstattung des Unterabschnittes Steuern, allgemeine Zuweisun­gen und allgemeine Umlagen -, welcher mit 85,95 v. H. den Löwenanteil der Einnahmen des Verwaltungshaushaltes erbringt. Die übrigen Einnahmen der Ortsgemeinde werden aus folgenden

Bereichen erwartet:

Erstattungen, Zuweisungen.1,96 v. H.

Gebühren.1,85 v. H.

Einnahmen aus Verkauf, Mieten, Pachten und.4,07 v. H.

sonst. Verwaltungs- und Betriebseinnahmen

Sonstige Finanzeinnahmen...6,17 v. H.

(Konzessionsabgaben, Zinsen)

Die Ansätze für die laufenden Ausgaben des Verwaltungshaus­haltes beruhen auf den Erfahrungswerten des Vorjahres, sind aufgrund von Berechnungen ermittelt worden, beinhalten gesetz­liche oder tarifvertragliche Vorgaben und berücksichtigen Wün­sche der Ortsgemeinde.

Nachfolgend soll verdeutlicht werden, welchen prozentualen An­teil die einzelnen Ausgabenbereiche an den Gesamtausgaben

des Verwaltungshaushaltes haben. 1

1. Personalausgaben.8,17 v. H. |

2. Verwaltungs- und Betriebsausgaben.. 24,56 v. H. I

3. Zuschüsse für soziale Zwecke oder ähnliche |

Einrichtungen.5,73 v. rl. |

4. Umlagen.59,44 v, H. I

5. Zuführung zum Vermögenshaushalt.2,10 v. H. j

Die echte freie Finanzspitze der Ortsgemeinde Görgeshausen beläuft sich unter Beachtung der als einmalig anzusehenden