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Montabaur

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Die zu erhebenden Abgaben werden hiermit ohne Zustellung neuer Abgabenbescheide allgemein festgesetzt.

Die Festsetzung bewirkt, daß die Abgaben weiterhin in der Höhe zu entrichten sind, wie sie sich im einzelnen Fall aus dem letzten schriftlichen Abgabenbescheid ergeben. Für die Abgabenschuld­nertreten mit dem heutigen Tage durch diese öffentliche Bekannt­machung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Bescheid zugegangen wäre.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die durch diese Bekanntmachung bewirkte Festsetzung der Gemeindeabgaben kann innerhalb eines Monats nach Veröf­fentlichung der Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Rathaus, 56410 Mon­tabaur, zu erheben. Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs ist die Widerspruchsfrist (Satz 1) nur gewahrt, wenn der Wider­spruch noch vor dem Ablauf dieser Frist bei der Behörde einge­gangen ist.

Durch Einlegung des Widerspruchs wird die Verpflichtung zur Zahlung der Gemeindeabgaben nicht aufgeschoben.

Öffentliche Bekanntmachung

Änderung des Bebauungsplanes »Himmelfeld« der Stadt Montabaur

hier: Öffentliche Auslegung der Planungsunterlagen ge­mäß § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB)

Der Stadtrat von Montabaur hat in seiner Sitzung am 23.09.1997 den Beschluß gefaßt, den Bebauungsplan »Himmelfeld« zu än­dern.

Die Änderungsunterlagen liegen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 02.03.1998 bis 03.04.1998 (einschließlich) bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Zimmer 221, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Dienststunden (montags, dienstags und mittwochs von 08.00 bis

12.30 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 08.00 bis

12.30 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr, freitags von 08.00 bis 12.30 Uhr) zur Einsichtnahme öffentlich aus.

Bedenken und Anregungen können während dieser Zeit bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur schriftlich oder münd­lich zur Niederschrift vorgebracht werden.

Der Planbereich ergibt sich aus der nachstehend abgedruckten Skizze.

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Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister

Montabaur, 17.02.1998

_ Nn jj/98

Öffentliche Bekanntmachung

Änderung des Bebauungsplanes »Horresser Berg« der Stadt Montabaur

hier: Veröffentlichung des Änderungsbeschiusses gemäß § 2 Abs. 4 und 1 des Baugesetzbuch (BauGB)

Der Stadtrat von Montabaur hat in seiner Sitzung am 29.01.1998 den Beschluß gefaßt, den Bebauungsplan »Horresser Berg« betreffend die bisherunbeschränkte Zulassung von Gewerbebe­trieben aller Art zu ändern und grundsätzlich nur Einzelhandels­und Handelsbetriebe mit nicht innenstadtrelevantem Sortiment zuzulassen.

Der Änderungsbeschluß wird hiermit gemäß § 2 Abs. 4 und 1 BauGB öffentlich bekanntgemacht.

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Montabaur, 17.02.1998 Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung

Änderung des Bebauungsplanes »Horresser Berg« der Stadt Montabaur

hier: Durchführung der vorgezogenen Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB)

Der Stadtrat von Montabaur hat in seiner Sitzung am 29.01.1998 die Änderung des Bebauungsplanes »Horresser Berg« beschlos­sen (s. vorstehende öffentliche Bekanntmachung).

Nach § 3 Abs. 1 BauGB sind die Bürger über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung öffentlich zu unterrichten; ihnen ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben.

Zu diesem Zweck wird Einsichtnahme in die Entwurfsskizze ge­währt in der Zeit 02.03.1998 bis 03.04.1998 (einschließlich) bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Zimmer 221, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Dienststunden (montags, dienstags und mittwochs von 08.00 bis

12.30 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 08.00 dis

12.30 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr und freitags von 08.00 bis

12.30 Uhr).

Montabaur, 17.02.1998 Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister