Montabaur
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Die zu erhebenden Abgaben werden hiermit ohne Zustellung neuer Abgabenbescheide allgemein festgesetzt.
Die Festsetzung bewirkt, daß die Abgaben weiterhin in der Höhe zu entrichten sind, wie sie sich im einzelnen Fall aus dem letzten schriftlichen Abgabenbescheid ergeben. Für die Abgabenschuldnertreten mit dem heutigen Tage durch diese öffentliche Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Bescheid zugegangen wäre.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen die durch diese Bekanntmachung bewirkte Festsetzung der Gemeindeabgaben kann innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung der Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Rathaus, 56410 Montabaur, zu erheben. Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs ist die Widerspruchsfrist (Satz 1) nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor dem Ablauf dieser Frist bei der Behörde eingegangen ist.
Durch Einlegung des Widerspruchs wird die Verpflichtung zur Zahlung der Gemeindeabgaben nicht aufgeschoben.
Öffentliche Bekanntmachung
Änderung des Bebauungsplanes »Himmelfeld« der Stadt Montabaur
hier: Öffentliche Auslegung der Planungsunterlagen gemäß § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB)
Der Stadtrat von Montabaur hat in seiner Sitzung am 23.09.1997 den Beschluß gefaßt, den Bebauungsplan »Himmelfeld« zu ändern.
Die Änderungsunterlagen liegen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 02.03.1998 bis 03.04.1998 (einschließlich) bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Zimmer 221, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Dienststunden (montags, dienstags und mittwochs von 08.00 bis
12.30 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 08.00 bis
12.30 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr, freitags von 08.00 bis 12.30 Uhr) zur Einsichtnahme öffentlich aus.
Bedenken und Anregungen können während dieser Zeit bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur schriftlich oder mündlich zur Niederschrift vorgebracht werden.
Der Planbereich ergibt sich aus der nachstehend abgedruckten Skizze.
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Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister
Montabaur, 17.02.1998
_ Nn jj/98
Öffentliche Bekanntmachung
Änderung des Bebauungsplanes »Horresser Berg« der Stadt Montabaur
hier: Veröffentlichung des Änderungsbeschiusses gemäß § 2 Abs. 4 und 1 des Baugesetzbuch (BauGB)
Der Stadtrat von Montabaur hat in seiner Sitzung am 29.01.1998 den Beschluß gefaßt, den Bebauungsplan »Horresser Berg« betreffend die bisher‘unbeschränkte Zulassung von Gewerbebetrieben aller Art zu ändern und grundsätzlich nur Einzelhandelsund Handelsbetriebe mit nicht innenstadtrelevantem Sortiment zuzulassen.
Der Änderungsbeschluß wird hiermit gemäß § 2 Abs. 4 und 1 BauGB öffentlich bekanntgemacht.
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Montabaur, 17.02.1998 Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung
Änderung des Bebauungsplanes »Horresser Berg« der Stadt Montabaur
hier: Durchführung der vorgezogenen Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB)
Der Stadtrat von Montabaur hat in seiner Sitzung am 29.01.1998 die Änderung des Bebauungsplanes »Horresser Berg« beschlossen (s. vorstehende öffentliche Bekanntmachung).
Nach § 3 Abs. 1 BauGB sind die Bürger über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung öffentlich zu unterrichten; ihnen ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben.
Zu diesem Zweck wird Einsichtnahme in die Entwurfsskizze gewährt in der Zeit 02.03.1998 bis 03.04.1998 (einschließlich) bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Zimmer 221, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Dienststunden (montags, dienstags und mittwochs von 08.00 bis
12.30 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 08.00 dis
12.30 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr und freitags von 08.00 bis
12.30 Uhr).
Montabaur, 17.02.1998 Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister

