Montabaur
m
Nr. 1/2/98
“Öffentl. Bekanntmachungen”
Bekanntmachung
Änderung der Verbandsordnung des »Abwasserzweckverbandes Bad Ems«
Aufgrund des Beschlusses der Verbandsversammlung des »Abwasserzweckverbandes Bad Ems« vom 19.11.1997, mit dem die Einbeziehung der Ortsgemeinde Frücht in das Entsorgungsgebiet bewirkt wurde, stellt die Bezirksregierung Koblenz als die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Zweckverbandsgesetzes (ZwVG) vom 22.12.1982 (GVBI. S. 476), geändert durch Landesgesetz vom 17.12.1996 (GVBI. 1997, S. 1) zuständige Behörde gemäß § 6 Abs. 2 ZwVG folgende Änderung des § 2 Abs. 2 der Verbandsordnung des »Abwasserzweckverbandes Bad Ems« fest:
»Das Entsorgungsgebiet umfaßt die Gebiete der Ortsgemeinden Bad Ems, Arzbach, Dausenau, Fachbach, Frücht, Kemmenau, Miellen und Nievern im Bereich der Verbandsgemeinde Bad Ems und die Gebiete der Ortsgemeinden Eitelborn, Kadenbach und Neuhäusel im Bereich der Verbandsgemeinde Montabaur.«
Koblenz, den 17.12.1997 •Bezirksregierung Koblenz Az.: 103 — 1 —
Im Auftrag Schemmer
“Die Verwaltung informiert”
Öffnungszeiten
der Verwaltung
Montag bis Freitag......
Donnerstag auch.
Zentrale Tel.-Nr.
08.00 bis 12.00 Uhr 16.00 bis 18.00 Uhr .02602/126.0
des Bürgerbüro’s
Montag bis Mittwoch.08.00 bis 16.00 Uhr durchgehend
Donnerstag.08.00 bis 18.00 Uhr durchgehend
Freitag.08.00 bis 12.00 Uhr
Tel.-Nr.02602/126.235
für öffentlich ausliegende Bebauungspläne (Zimmer 211 und 213)
Montag bis Mittwoch.08.00 bis 12.30 Uhr
und.14.00 bis 16.00 Uhr
Donnerstag.....
und.
Freitag.
Zimmer 211 Tel.-Nr. Zimmer 213 Tel.-Nr.
08.00 bis 12.30 Uhr 14.00 bis 18.00 Uhr 08.00 bis 12.30 Uhr
.02602/126.113
.02602/126.216
Sprechzeiten der Gleichstellungsbeauftragten
Montag bis Freitag.08.00 bis 11.30 Uhr
Tel.-Nr...02602/126.232
oder nach Vereinbarung
Rollstuhlfahrer bitte den Eingang am Konrad-Adenauer-Platz benutzen.
Zuschuß für Jugendarbeit in Vereinen
Seit dem 1. Januar 1980 gelten für den Bereich der Stadt Montabaur die Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit. Anträge auf
Gewährung von Zuschüssen können für dieses Jahr bis zum 1.
April 1998 gestellt werden.
Förderungsvoraussetzung:
1. Zuschüsse werden nur an Vereine und Jugendgemeinschaften mit mindestens 10 jugendlichen Mitgliedern, die Einwohner der Stadt Montabaur sind und das 19. Lebensjahr am 31.12. des Jahres der Antragstellung nicht vollendet haben, gezahlt.
2. Die Stadt Montabaur gewährt den Vereinen bzw. Jugendgemeinschaften für jedes jugendliche Mitglied (Stichtag der Mitgliedschaft ist der 01.01. des Jahres, für das der Antrag gestellt wird) Zuschüsse.
3. Der Zuschußbetrag besteht aus einem Grundbetrag in Höhe von DM 200,- je Verein bzw. Jugendgemeinschaft. Dieser Betrag erhöht sich für jeden Jugendlichen um DM 15,—.
Ihre schriftliche Antragstellung muß folgende Daten beinhalten:
1. Vor- und Zunamen, Anschriften und Geburtsdaten der Mitglieder
2. Bankverbindung des Vereins bzw. der Jugendgemeinschaft
3. Bestätigung durch die/den Vorsitzende(n) des Vereins bzw. der Jugendgemeinschaft (Stempel soweit vorhanden)
Anträge sind bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur,
Rathaus, Zimmer 24, einzureichen (Telefon 126.325).
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, daß der 1. April 1998 eine
Ausschlußfrist darstellt. Anträge, die nach diesem Zeitpunkt
eingehen, können nicht mehr berücksichtigt werden.
Wer vermißt seine Katze?
Am 20.12.1997 ist in Heiligenroth eine grau-getigerte Katze zugelaufen. Der Verlierer wendet sich bitte an den Tierschutzverein Mons und Tabor e.V., Frau Matthei, Telefon 0171/2439685.
Am 30.12.1997 wurde in Neuhäusel, Industriestraße, ein schwarzer Kater gefunden. Der Verlierer wendet sich bitte an den Tierschutzverein Mons und Tabor e.V., Frau Matthei, Telefon 0171/2439685.
Öffentlicher Hinweis
über die Meldepflicht von Tierhaltern zwecks Festsetzung der Tierseuchenkassenbeiträge für das Haushaltsjahr 1998 gemäß § 12 Abs. 4 Satz 4 des Landestierseuchengesetzes (LTierSG)
Wir machen darauf aufmerksam, daß
1. seit 1994 Beiträge der Tierseuchenkasse auch für Pferde erhoben werden müssen
2. 1997 keine Viehzählung vorgenommen wird.
Deshalb fordern wir hiermit alle Halter von Rindern, Schweinen, Schafen und Pferden auf-sofern sich die Anzahl der gehaltenen Tiere 1997 gegenüber 1996 geändert hat —die geänderte Tierhaltung unverzüglich dem Steueramt der Verbandsgemeinde Montabaur bekanntzugeben. Das gleiche gilt für Tierhalter von Rindern, Schweinen und Schafen, die aufgrund ihres geringen Tierbestandes bei der allgemeinen Viehzählung 1996 nicht erfaßt worden sind.
Aus Gründen des Datenschutzes ist es untersagt, das Ergebnis der Viehzählung (Erhebungsbogen) bei Pferdehaltem-für die Festsetzung der Tierseuchenkassenbeiträge heranzuziehen. Die Meldung über Pferdehaltung hat somit gesondert zu erfolgen.
An diejenigen Pferdehalter, die bisher die Pferdehaltung nicht für die Festsetzung der Tierseuchenkassenbeiträge gemeldet haben und somit bisher noch nicht zur Beitragszahlung herangezogen wurden, ergeht hiermit die Aufforderung, das Versäumnis unverzüglich nachzuholen, damit eine ordnungsgemäße Festsetzung der Tierseuchenkassenbeiträge auch für 1998 durchgeführt werden kann.
Gemäß § 69 des Tierseuchengesetzes in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 4 Abs. 2 und 3 der Beitragssatzung entfällt der Anspruch auf Leistungen, wenn Tierhalter - bei der Viehzählung den Tierbestand nicht angibt, eine zu geringe Tierzahl angibt oder schuldhafterweise die Mitteilung über bisher nicht gemeldete Tiere bis 31.01.1998 gegenüber der zuständigen Stelle nicht vornimmt und sich somit der Beitragspflicht entzieht.
“Erwachsenenbildung”
Der neue Arbeitsplan der VHS Montabaur
für das Frühjahr-Semester 1998 liegt vor!
Ein interessantes und vielfältiges Programm erwartet Sie. Erhalten können Sie den neuön Arbeitsplan bei allen Banken, Bäckereien, Metzgereien, Apotheken, Buchhandlungen und selbstverständlich bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Rathaus, Telefon 02602/126321 oder 02602/126235.

