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Montabaur

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Nr. 26/94

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Öffentl. Bekanntmachungen

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Öffentliche Ausschreibung

Die Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur schreibt für die Ortsgemeinde Holler die Erschließung des Neu­baugebietes »An der Kehl« öffentlich aus. Leistungsumfang:

ca. 3.000 m 3 Erdaushub

ca. 3.000 m 2 Baustraße

ca. 400 m Entwässerung DN 300 SBR

ca. 150 m Entwässerung DN 400 SBR

ca. 600 m Bewässerung DN 100 GGG

ca. 500 m Straßenbeleuchtungskabel

ca.20 Stück Lampenfundamente

Firmen, die an Ausschreibungsunterlagen Interesse ha­ben, werden gebeten, die Unterlagen schriftlich bis zum 18.07.1994 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Monta­baur, Bauamt, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Monta­baur, anzufordern.

Die Schutzgebühr in Höhe von 30,- DM ist unter Angabe des Verwendungszweckes auf das Konto-Nr. 500 Q17 bei der Kreissparkasse Montabaur einzuzahlen. Ein Nach­weis über die getätigte Einzahlung ist der Anforderung beizulegen.

Termin für die Abgabe des Angebotes ist

Donnerstag, 1. September 1994, 10.00 Uhr Angebote, die mit einer entsprechenden Aufschrift verse­hen sein müssen, sind bis zu diesem Zeitpunkt bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Zim­mer 217, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, einzureichen.

Montabaur, 21.06.1994

Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister

Betr.: B 255, Neubau der Umgehung Boden- Ettinghausen, 1 Bauabschnitt und der L 300, Umgehung Boden;

Vermessungs- und Baugrunderkundungsarbeiten

Das Straßenprojektamt Vallendar beabsichtigt, für den ge­planten Neubau der B 255, Umgehung Boden-Ettinghausen, »Vorarbeiten« gemäß § 16a Bundesfernstraßengesetz (FStrG) durchzuführen. Es ist beabsichtigt, Vermessungs- und Bau­grunderkundungsarbeiten vorzunehmen.

Diese »Vorarbeiten« sind für den Zeitraum zwischen Juli und September 1994

vorgesehen.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Durchfüh­rung aller vorgenannten Arbeiten Einzelheiten der geplanten Baumaßnahme, wie z.B. die Inanspruchnahme einzelner Grund­stücke für die eigentliche Baudurchführung, nicht erkennen lassen.

Für Arbeiten im Interesse der Allgemeinheit legt das Bundes­fernstraßengesetz (FStrG) in der Fassung vom 08.08.1990 in § 16a Abs. 1 fest, daß Eigentümer und sonstige Nutzungsberech­tigte Vorarbeiten zur Vorbereitung der Planung entschädi­gungslos zu dulden haben. Es ist jedoch geplant, die Bohrungen weitgehend auf öffentlichem Gelände durchzuführen.

Gemäß § 16a Abs. 2 des FStrG wird hiermit die Absicht, Vorarbeiten durchzuführen, den Eigentümern oder sonstigen Nutzungsberechtigten durch ortsübliche Bekanntmachung zur Kenntnis gegeben. Vor dem eigentlichen Arbeitsbeginn wird ein Bediensteter unseres Amtes bzw. der durch uns beauftrag­ten Firma die direkt Betroffenen unmittelbar unterrichten. Entstehen durch die Vermessungs- und Baugrunderkundungs­arbeiten einem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberech­tigten unmittelbar Vermögensnachteile, wird gemäß § 16a Abs. 3 des FStrG eine angemessene Entschädigung geleistet. Seitens des Straßenprojektamtes Vallendar erfolgt die Ent­schädigung aufgrund von Gutachten. Kommt eine Einigung über die Geldentschädigung nicht zustande, so setzt die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag der Straßenbau­behörde oder des Berechtigten die Entschädigung fest. Vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören.

Die Arbeiten werden von einer durch das Straßenprojektamt Vallendar beauftragten Firma durchgeführt. Es ist'vorgese­hen, dafür so wenig wie möglich Privatgelände in Anspruch zu nehmen. Alle Bohrlöcher und Schürfgruben werden nach Be- » endigung der Arbeiten ordnungsgemäß verfüllt. Soweit die l Vermessungspunkte in landwirtschaftlich genutztes Gelände (| fallen, werden diese mindestens 30 cm unter Flur gesetzt, um * die Flächenbestellung nicht zu behindern. Eine vorüberge­hende Markierung der Bohrpunkte mit Holzlatten wird etwa 50 cm über Gelände hinausragen.

56410 Montabaur, 27. Juni 1994

Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung

Planfeststellungsverfahren für den Ausbau und die Verlegung der Landesstraße Nr. 329 im Bereich der Ortslage Arzbach, Ortsteil Bierhaus, auf einer Strecke von ca. 600,57 m ein­schließlich der Umgestaltung der Einmündungsbereiche K 105/L 329, »Am Bühl«/L 329 und K 104/K 105;

betroffen sind die Ortsgemeinden und Gemarkungen Arzbach (Flur 10 und 11) und Eitelborn (Flur 15)

§44 Ein von i Abs. sind

Das Planfeststellungsverfahren ist eingestellt.

Die seit der Auslegung der Planänderungsunterlagen beste- j hende Veränderungssperre ist aufgehoben. Baubeschrän- kungen an der geplanten Straße sind außer Kraft getreten.

Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister |

Öffentliche Bekanntmachung

§24

(Aus

Eine

1. A

2. d G

Bekanntmachung der Beitragssätze für die Ausbaubeiträge; für Verkehrsanlagen gern. § 2 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit § 42 Abs. 11 Satz 5 Kommunalabgabengesetz

Für die nachstehend aufgeführten Verkehrsanlagen werden folgende Beitragssätze öffentlich bekanntgemacht:

Ortsgemeinde Niedererbach

ist u der c 'ter E zung gelte

Straße

verlaufend von - bis

Beitragssatz Bemerkungen pro m 2 beitrags­pflichtiger Geschoßfläche DM

Mittelstraße Bahnhofstraße bis Hahnstraße

6,0576

6,6989

Niedererbach, 23. Juni 1994

Fahrbahn Bürgersteige + Beleuchtung,

gez. Zey, Ortsbürgermeisteö

Öffentliche Bekanntmachung

Bebauungsplanerweiterung »Flurzaun - In den Appelstücker« der Ortsgemeinde Ruppach-Goldhausen

hier:

Inkrafttreten gemäß § 12 des Baugesetzbuches (BauGB)

Die vom OrtsgemeinderatRuppach-Goldhausen am 21.03.19941 als Satzung beschlossene Bebauungsplanerweiterung »Flur l zaun - In den Appelstücker« wurde der Kreisverwaltung des! Westerwaldkreises gemäß § 11 BauGB angezeigt. Die Kreis-[ Verwaltung hat am 06.06.1994 (Az. 6a/60, 610-13) erklärt, daß! die Bebauungsplanerweiterung Rechtsvorschriften nicht ver | letzt.

Die Behauungsplanerweiterungsunterlagen können bei der! Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Zimmer! 203, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während! der Kernarbeitszeit (montags, dienstags und mittwochs in der! Zeit von 08.00 bis 12.30 Uhr und von 14.00 bis 16.00 .Uhrl donnerstags von 08.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr| sowie freitags von 08.00 bis 12.30 Uhr) von jedermann einge-f sehen werden. Jedermann kann über den Inhalt des Bebau ! ungsplanes bzw. der Bebauungsplanerweiterung Auskunft| verlangen.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft! Es wird daraufhingewiesen, daß die Verletzung der in § 214| Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und| Form Vorschriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht inner-[ halb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich! gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.

Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn siel nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser BekanntmaT chung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind! Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und!

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