Montabaur
6
Nr. 26/94
’Moi
“Öffentl. Bekanntmachungen
33
Öffentliche Ausschreibung
Die Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur schreibt für die Ortsgemeinde Holler die Erschließung des Neubaugebietes »An der Kehl« öffentlich aus. Leistungsumfang:
ca. 3.000 m 3 Erdaushub
ca. 3.000 m 2 Baustraße
ca. 400 m Entwässerung DN 300 SBR
ca. 150 m Entwässerung DN 400 SBR
ca. 600 m Bewässerung DN 100 GGG
ca. 500 m Straßenbeleuchtungskabel
ca.20 Stück Lampenfundamente
Firmen, die an Ausschreibungsunterlagen Interesse haben, werden gebeten, die Unterlagen schriftlich bis zum 18.07.1994 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, anzufordern.
Die Schutzgebühr in Höhe von 30,- DM ist unter Angabe des Verwendungszweckes auf das Konto-Nr. 500 Q17 bei der Kreissparkasse Montabaur einzuzahlen. Ein Nachweis über die getätigte Einzahlung ist der Anforderung beizulegen.
Termin für die Abgabe des Angebotes ist
Donnerstag, 1. September 1994, 10.00 Uhr Angebote, die mit einer entsprechenden Aufschrift versehen sein müssen, sind bis zu diesem Zeitpunkt bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Zimmer 217, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, einzureichen.
Montabaur, 21.06.1994
Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister
Betr.: B 255, Neubau der Umgehung Boden- Ettinghausen, 1 Bauabschnitt und der L 300, Umgehung Boden;
Vermessungs- und Baugrunderkundungsarbeiten
Das Straßenprojektamt Vallendar beabsichtigt, für den geplanten Neubau der B 255, Umgehung Boden-Ettinghausen, »Vorarbeiten« gemäß § 16a Bundesfernstraßengesetz (FStrG) durchzuführen. Es ist beabsichtigt, Vermessungs- und Baugrunderkundungsarbeiten vorzunehmen.
Diese »Vorarbeiten« sind für den Zeitraum zwischen Juli und September 1994
vorgesehen.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Durchführung aller vorgenannten Arbeiten Einzelheiten der geplanten Baumaßnahme, wie z.B. die Inanspruchnahme einzelner Grundstücke für die eigentliche Baudurchführung, nicht erkennen lassen.
Für Arbeiten im Interesse der Allgemeinheit legt das Bundesfernstraßengesetz (FStrG) in der Fassung vom 08.08.1990 in § 16a Abs. 1 fest, daß Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte Vorarbeiten zur Vorbereitung der Planung entschädigungslos zu dulden haben. Es ist jedoch geplant, die Bohrungen weitgehend auf öffentlichem Gelände durchzuführen.
Gemäß § 16a Abs. 2 des FStrG wird hiermit die Absicht, Vorarbeiten durchzuführen, den Eigentümern oder sonstigen Nutzungsberechtigten durch ortsübliche Bekanntmachung zur Kenntnis gegeben. Vor dem eigentlichen Arbeitsbeginn wird ein Bediensteter unseres Amtes bzw. der durch uns beauftragten Firma die direkt Betroffenen unmittelbar unterrichten. Entstehen durch die Vermessungs- und Baugrunderkundungsarbeiten einem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten unmittelbar Vermögensnachteile, wird gemäß § 16a Abs. 3 des FStrG eine angemessene Entschädigung geleistet. Seitens des Straßenprojektamtes Vallendar erfolgt die Entschädigung aufgrund von Gutachten. Kommt eine Einigung über die Geldentschädigung nicht zustande, so setzt die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag der Straßenbaubehörde oder des Berechtigten die Entschädigung fest. Vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören.
Die Arbeiten werden von einer durch das Straßenprojektamt Vallendar beauftragten Firma durchgeführt. Es ist'vorgesehen, dafür so wenig wie möglich Privatgelände in Anspruch zu nehmen. Alle Bohrlöcher und Schürfgruben werden nach Be- » endigung der Arbeiten ordnungsgemäß verfüllt. Soweit die l Vermessungspunkte in landwirtschaftlich genutztes Gelände (| fallen, werden diese mindestens 30 cm unter Flur gesetzt, um * die Flächenbestellung nicht zu behindern. Eine vorübergehende Markierung der Bohrpunkte mit Holzlatten wird etwa 50 cm über Gelände hinausragen.
56410 Montabaur, 27. Juni 1994
Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung
Planfeststellungsverfahren für den Ausbau und die Verlegung der Landesstraße Nr. 329 im Bereich der Ortslage Arzbach, Ortsteil Bierhaus, auf einer Strecke von ca. 600,57 m einschließlich der Umgestaltung der Einmündungsbereiche K 105/L 329, »Am Bühl«/L 329 und K 104/K 105;
betroffen sind die Ortsgemeinden und Gemarkungen Arzbach (Flur 10 und 11) und Eitelborn (Flur 15)
§44 Ein von i Abs. sind
Das Planfeststellungsverfahren ist eingestellt.
Die seit der Auslegung der Planänderungsunterlagen beste- j hende Veränderungssperre ist aufgehoben. Baubeschrän- kungen an der geplanten Straße sind außer Kraft getreten.
Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister |
Öffentliche Bekanntmachung
§24
(Aus
Eine
1. A
2. d G
Bekanntmachung der Beitragssätze für die Ausbaubeiträge; für Verkehrsanlagen gern. § 2 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit § 42 Abs. 11 Satz 5 Kommunalabgabengesetz
Für die nachstehend aufgeführten Verkehrsanlagen werden folgende Beitragssätze öffentlich bekanntgemacht:
Ortsgemeinde Niedererbach
ist u der c 'ter E zung gelte
Straße
verlaufend von - bis
Beitragssatz Bemerkungen pro m 2 beitragspflichtiger Geschoßfläche DM
Mittelstraße Bahnhofstraße bis Hahnstraße
6,0576
6,6989
Niedererbach, 23. Juni 1994
Fahrbahn Bürgersteige + Beleuchtung,
gez. Zey, Ortsbürgermeisteö
Öffentliche Bekanntmachung
Bebauungsplanerweiterung »Flurzaun - In den Appelstücker« der Ortsgemeinde Ruppach-Goldhausen
hier:
Inkrafttreten gemäß § 12 des Baugesetzbuches (BauGB)
Die vom OrtsgemeinderatRuppach-Goldhausen am 21.03.19941 als Satzung beschlossene Bebauungsplanerweiterung »Flur l zaun - In den Appelstücker« wurde der Kreisverwaltung des! Westerwaldkreises gemäß § 11 BauGB angezeigt. Die Kreis-[ Verwaltung hat am 06.06.1994 (Az. 6a/60, 610-13) erklärt, daß! die Bebauungsplanerweiterung Rechtsvorschriften nicht ver | letzt.
Die Behauungsplanerweiterungsunterlagen können bei der! Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Zimmer! 203, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während! der Kernarbeitszeit (montags, dienstags und mittwochs in der! Zeit von 08.00 bis 12.30 Uhr und von 14.00 bis 16.00 .Uhrl donnerstags von 08.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr| sowie freitags von 08.00 bis 12.30 Uhr) von jedermann einge-f sehen werden. Jedermann kann über den Inhalt des Bebau ! ungsplanes bzw. der Bebauungsplanerweiterung Auskunft| verlangen.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft! Es wird daraufhingewiesen, daß die Verletzung der in § 214| Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und| Form Vorschriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht inner-[ halb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich! gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.
Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn siel nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser BekanntmaT chung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind! Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und!
,Hierd ;fla dor 6412

