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Nr. 24/91
“ Augst”
{(indergartenverband Simmern/Neuhäusel
^hste Sitzung der Verbandsversammlung des Kindergar- I ’^bandes Simmem/Neuhäusel findet am Montag, 17. Juni Ml um 20.00 Uhr, im Gemeindehaus, Sitzungsraum, 1. Stock, 1 giDiinem statt. Hierzu lade ich Sie ein.
£ esordnung:
öffentliche Sitzung
Genehmigung erheblicher außerplanmäßiger Ausgaben
1 für das Haushaltsjahr 1991 • Vorlage -
2 Verschiedenes
I ,i Nichtöffentliche Sitzung ' Personalangelegenheiten *' Verschiedenes
— Anzeige —
Keine Empfangsstörungen im Abendprogramm
Der Kabelanschluß wird in den Orten Neuhäusel, Kadenbach undEitelborninderZeit vom 6. bis 22. Juni 1991 auf die modernste Tbchnik umgerüstet. Wie uns vom Fernmeldeamt 1 mitgeteilt wurde, werden damit die Voraussetzungen geschaffen, um zukünftig weitere Programme und den Hörfunk in CD-Qualität, einspeisen zu können. Alle notwendigen Arbeiten werden werktags zwischen 8.00 und 16.00 Uhr durchgeführt, damit Unterbrechungen im Nachmittags- und Abendprogramm vermieden werden.
SPD-Verbandsgemeinderatsfraktion
Die SPD-Verbandsgemeinderatsfraktion besichtigt am Montag, 17. Juni 1991, um 19.16 Uhr, die Augstschula Interessierte Eltern sind ain gplnrfan Um 20.00 Uhr findet im »N assauer Hof« in Eitelbora ein Bürgergespräch statt. Im Anschluß daran finde die parteiöffentliche Fraktionssitzung statt.
Eitelborn
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Bebauungsplanänderung »Helfensteinstraße - Bodenweg«
| io) Wochenblatt vom 31. Mai 1991 wurde die Bebauungsplanänderung »Helfensteinstraße - Bodenweg« veröffentlicht. Die öffentli- 3 Bekanntmachung enthält einen Druckfehler. Die Bebauungsplanänderung wird hiermit neu veröffentlicht.
öffentliche Bekanntmachung
Bebauungsplanttnderung »Helfeasteinstraße • Boden weg« der Ortsgemeinde Eitelborn hier Inkrafttreten gemäß § 12 des Baugesetzbuches (BauGB)
Die vom Ortsgemeinderat Eitelbora am 19. Februar als Satzung beschlossene Bebauungsplanänderung »Helfensteinstraße - Bodenweg« wurde der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises gern. § 11 BauGB angezeigt. Die Kreisverwaltung hat am 16. Mai 1991 (Az. 6A/60, 610-13) erklärt, daß die Bebauungsplanänderung Rechtsvorschriften nicht verletzt.
Die Bebauungsplan änderungsunterlagen können bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Zimmer 219, Konrad-Adenauer-Platz 8, 6430 Montabaur, während der Dienststunden (montags, dienstags und mittwochs von 7.30 bis 12.46 und 13.30 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 7.30 bis 12.46 und 13.30 bis 18.30 Uhr und freitags von 7.30 bis 13.00 Uhr) von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungsplanes bzw. der Bebauungsplanän- derung Auskunft verlangen.
dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.
^3wird darauf hingewiesen, daß die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschrif- | ^dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde ^tend gemacht worden ist.
Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben J ahren seit dieser Bekanntmachung gegen- | jW der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder langel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB lie Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlösen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
Abs. 3 BauGB (Auszug): Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichnten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der ^Schädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
N Abs. 4 BauGB: Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres,
I ^em die in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fähigkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) (Auszug): Eine Verletzung der Bestimmungen über 'sschließungsgründe (§ 22 Abs. 1) und Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34)
'tlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Be- Tätsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Gemeindeverwaltung geltend ge-
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