Montabaur
Seite 20
Freiwillige Feuerwehr Nomborn Für die Benefiz Veranstaltung der Thekenmannschaft bzw. der Freiw. Feuerwehr Heilberscheid zugunsten des Kameraden Heribert Ortseifen legen wir folgende Treffpunkte fest: Freitag, 31.5.1991:
Fußballspiel gegen Feuerwehr Heilberscheid. Treffpunkt 17.45 Uhr am Sportplatz in Heilberscheid Samstag, 1. Juni 1991
Orientierungsfahrt. TVeffpunkt 11.30 Uhr am Gerätehaus in Nombora.
Die nächste Übung der Gruppe 1 findet am Dienstag, dem 4. Juni 1991 um 19.00 Uhr statt.
' Spinnstube Nomborn • Dienstag, 4. Juni 1991 Wir treffen uns ab 19.30 Uhr im Nombomer Rathaus zum Spinnen. Wir haben Wolle und Spinnräder zum Ausprobieren. Auskunft erteilen Elfriede Frink, TfeL 06486/1614 und Elinor Kirsch, TbL 06485/1262.
ELBERTGEMEINDEN ”
Niederelbert
MGV »Hoffnung» Niederelbert Am Samstag, demlS. Juni und Sonntag, den 16. Juni 1991 feiert der MGV »Hoffnung« sein diesjähriges Dorffest. Wir freuen uns, daß wir in diesem J ahr G äste aus unserer Partnergemeinde Heuthen in Thüringen recht herzlich begrüßen dürfen.
Am Samstag findet ein bunter Abend im Festzelt hinter dem Rathaus statt. Das Dorffest endet mit einem Frühschoppen am Sonntag. Zu diesen Veranstaltungen laden wir die gesamte Dorfbevölkerungrecht herzlich ein. Wir freuen uns auf Ihren Besuch.
Oberelbert
Tein ah me am Wettbewerb »Unser Dorf soll schöner werden«
Nach dem großartigen Erfolg des letzten Jahres mit dem
2. Platz in der Hauptklasse des Kreisentscheides und der Teilnahme am Bezirksentscheid hat sich der Gemeinderat auch 1991 einstimmig für eine Teilnahme ausgesprochen.
Die Besichtigung unseres Ortes durch die Kreisbewertungskommission findet am Donnerstag, dem 6. Juni ab 10.00 Uhr statt. Interessierte Einwohner unseres Ortes sind herzlich zur Teilnahme am Rundgang eingeladen.
Abschließend möchte ich allen danken, die sich im letzten Jahr im privaten Bereichoder in den Vereinen und Gruppierungen zur Verschönerung unseres Ortes eingesetzt haben.
Karl Jung Ortsbürgermeister
Oberelberter Möhnen
Am Mittwoch, 5. Juni 1991 wird gewandert und gegrillt.
Wir treffen uns um 14.30 Uhr vor der Kircha Anmeldungen dringend erforderlich bei den Vorstandsmitgliedern bis Sonntag, 2. Juni 1991. Alle Möhnen sind herzlich eingeladen.
Sportverein Oberelbert Sportwochenende vom 14. bis 16. Juni 1991 : Eröffnung des neuen Rasenplatzes
Freitag, 14. Juni 1991
.8.00 Uhr Beginn des Fußballturaiers
'»amstag, 15. Juni 1991
4.00 Uhr Autogrammstunde Ottmar Walter und Horst Eckel,
. Veitmeister von 1954
1 5,00 Uhr 1 . FC Kaiserslautern • Traditionsmannschaft gegen en SV Oberelbert
1 0.00 Uhr großer Country & Westernabend mit Fidel Joe & Ca onntag, 16. Juni 1991 ' 2.30 Uhr E-Jugendspiel G Elbert - JSG Montabaur - Horressen \ 5.00 Uhr A-Jugendspiel
erbandsauswahl Rheinland gegen SV Darmstadt 98 2.00 Uhr Eintopfessen i 5.00 Uhr Kaffee und Kuchen intritt für alle 3 läge 5,00 DM.
erbandsgemeinde-Tbnnisturnier vom 10.6. bis 15.6. in Oberel-
Nr.i
Welschneudorf
öffentliche Bekanntmachung
Straßenreinigung
Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger, anläßlich mehrerer Ortsbegehungen muß ich hiermit aui&l Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen vom Ol 1kl 1989 hinweisen. Einige Eigentümer oder sonstige Ve mflivwl reinigen die Straßen nicht oder nicht in dem gebotenen Umi^l Daher gebe ich heute die §§ 6, 6 und 11 der vorgenanntenSal zung zur Kenntnis. "
§5
Umfang der Straßenreinigung Die Reinigungspflicht umfaßt insbesondere:
1. das Besprengen und Säubern der Gehwege und Straß«® I
2. die Schneeräumung auf den Gehwegen (§ 7),
3. das Bestreuen der Gehwege (§ 8),
4. das Freihalten von oberirdischen Vorrichtungen auf dg 1 Straße, die der Entwässerung oder der Brandbekämpfung I dienen, von Unrat, Eis, Schnee oder den Wasser abfl uß^ ] rende Gegenstände.
§6
Besprengen und Säubern der Gehwege und Straßenrmn«
(1) Das Säubern der Gehwege und Straßenrinnen umfaßt insbal sondere die Beseitigung von Kehricht, Schlamm, Gras, Unkraut! und sonstigen Unrat jeder Art, die Entfernung von Gegenstm- | den, die nicht zur Straße gehören, die Säuberung der StraßenroJ nen, Gräben und Durchlässe.
(2) Kehricht, Schlamm und sonstiger Unrat sind unverzügückl nach Beendigung der Reinigung zu entfernen. Das Zukehrena 1 das Nachbargrundstück oder das Kehren in Kanäle, SinkkH sten, Durchlässe und Rinnenläufe oder Gräben ist unzulässig. I
(3) Zur Reinigung wassergebundener Oberflächen schlämmte Schotterdecken) und imbefestigte Randstreifen dui-! fen keine harten und stumpfen Besen benutzt werden.
(4) Bei trockenem und frostfreiem Wetter ist die Straßenrim I und der Gehweg vor dem Reinigen zur Verhinderung von Staubentwicklung ausreichend mit Wasser zu besprengen, soweit nicht besondere Umstände entgegenstehen, z.B. bei einem Was-1 seraotstand.
(5) Die Gehwege und Straßenrinnen sind grundsätzlich an <j Thgen vor einem Sonntag oder einem gesetzlichen oder kirchlichen Feiertag in derZeit vom 1. April bis 30. Sept. bis spätestem 19.00 Uhr und in der Zeit vom 1. Ok t. bis 31. M ärz bis spätestens 17.00 Uhr zu reinigen, soweit nicht in besonderen Fällen eineöf- tere Reinigung erfprderlich ist. Außergewöhnliche Verschmutzungen sind ohne eine Aufforderung sofort zu beseitigen. Dies ist in sbesondere nach starken Regenfällen, Thuwetter und Stürmen der Fall.
(6) Die Ortsgemeinde kann bei besonderen Anlässen, insbesondere bei Heimatfesten, besonderen Festakten, kirchlichen Festen und nach Karnevalsumzügen eine Reinigung auch für andere Tage anordnen. Die Anordnung wird durch die Ortsgemeinde ortsüblich bekanntgegeben oder den Verpflichteten besonden mitgeteilt.
(7) Soweit kein Gehweg vorhanden ist, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenza
§11
Geldbuße und Zwangsmittel
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die §§ 5 ,6,7,8,9 und 10 der Satzung oder eine aufgrund der Satzung ergangene vollziehbare Anordnung verstößt, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 63 Abs. 1 Nr. 3 des Landesstraßengesetzes. Eine Ord nungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1 . 000,00 DM
geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 19. Febr. 1987 (BGBL IS. 603) findet Anwendung-
(2) Die Anwendung von Zwangsmitteln richtet sich nach den
Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für Rheinland-Pfalz. f .
Ich hoffe sehr, daß die Eigentümer - die insbesondere hiermit angesprochen werden sollen - diese Hinweise beachten.
Bitte tragen Sie alle dazu bei, daß Welschneudorf sauber undge- pflegt erscheint.

