• Montabaur
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Änderung des Bebauungsplanes »In den Wolfen • Am hohen Rain» beschlossen
Für den Bereich südlich der Lahnstraße winde in 1989 das Bebauungsplanänderungsverfahren abgeschlossen. Inhalt dieser Bebauungsplan Änderung war es, das bisher als gewerbliche Baufläche ausgewiesene Gebiet zum einen einer Wohnnutzung zuzuführen, zum anderen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Grundschule einschließlich der mit dem Schulstandort verbundenen Sportanlagen zu schaffen.
Für Wohnbauteil wurden Grundflächenzahl und Geschoßflächenzahl festgesetzt. Für die im Bebauungsplan ausgewiesene Gemeinbedarfsfläche ist dies jedoch unterblieben. Um aber insbesondere eine Beitragsveranlagung vorzunehmen, muß auch für die Gemeinbedarfsfläche Grundflächenzahl und Geschoßflächenzahl festgesetzt werden, da diese Festsetzungen die maßgebliche beitragsrechtüche Grundlage bilden.
Der Gemeinderat faßte folgenden Änderungsbeschluß gemäß § 2 Abs. 4 und 1 BauGB:
Für das Gebiet innerhalb der im Bebauungsplan ausgewiesenen Gemein bedarfsfläche wird die Grund- und Geschoßflächenzahl festgelegt.
• Für den Bereich des Schulgebäudes:
Grundflächenzahl = 0,4 Geschoßflächenzahl — 0,8
• FUr den Bereich der Schulsportanlagen:
Grundflächenzahl = 0,3 Geschoßflächenzahl = 0,3
Der erforderliche Zustimmungsbeschluß wurde einstimmig gefaßt. Auf die vorgezogene Bürgerbeteiligung wird gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 BauGB verzichtet, da sich die Planänderungauf das Plangebiet und die Nachbargebiete nur imwesentlich auswirkt. Daraufhin beschloß der Gemeinderat die öffentliche Auslegung des Entwurfsplanes zur Bebauungsplanänderung einschließlich Begründung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB.
Änderung des Umlegungsgebietes »Lahnstraße« beschlossen Der Gemeinderat beschloß, aus dem Umlegungsverfahren »Lahnstraße« die Flurstücke 2920, 2921, 2922, 2923, 2948, 2949, 2960 und 2961 herauszunehmen.
Als Begründung wurde auf folgendes verwiesen:
Die Änderung des Umlegungsgebietes ist erforderlich, weil aufgrund der Tbpographie eine ordnungsgemäße Erschließung nicht möglich ist. Eine Untersuchung über die Abwassebeseiti- gung hat ergeben, daß für die ag. Grundstücke eine ordnungsgemäße Entsorgung kaum möglich ist bzw. nur unter einem unvertretbar hohen technischen und finanziellen Aufwand gewährleistet werden kann.
Benutzungsvertrag für die Freiherr-vom-Stein-HaUe erstellt Einstimmig wurde vom Ortsgemeinderat ein Benutzungsvertrag für die außersportliche Nutzung von gemeindlichen Räumen in der Freiherr-vom-Stein-HaUe durch Private und Vereine beschlossen. In dem Vertrag sind u.a. die Höhe des Nutzungsentgeltes, die Reinigung und die Abnahme der benutzten Räume und Einrichtungen sowie dieHaftungder Benutzer geregelt.
öffentliche Bekanntmachung
der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Nentershausen für das Jahr 1991 vom 19. April 1991 I.
Der Ortsgemeinderat hat aufgrund der §§ 96 ff. der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 14. Dezember 1973 (GVBL S. 419) folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Geneh- migung durch die KreisverwaltungMontabaur als Aufsichtsbehörde vom 16. April 1991 hiermit bekanntgemacht wird:
§1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 1991 wird im Verwaltungshaushalt
in der Einnahme auf. 1.937.000 DM
in der Ausgabe auf . 1.937.000 DM
im Vermögenshaushalt
in der Einnahme auf. 1.021.000 DM
in der Ausgabe auf . 1.021.000 DM
festgesetzt.
§2
Es werden festgesetzt:
1. der Gesamtbetrag der Kredite auf. 0 DM
2. der Gesamtbetrag der Verpflich-
§3
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für* haltsjahr wie folgt festgesetzt: ®
1. Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebt
(Grundsteuer A) .
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B)
2. Gewerbesteuer
nach Gewerbeertrag und Gewerbekapital.
8. Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die meindegebietes gehalten werden,
für den ersten Hund.
für den zweiten Hund.
für jeden weiteren Hund .
§4
Der Oberflächenentwässerungsanteil für Verkebrsn trägt 11,50 DM pro qm Verkehrsfläche.
II.
Genehmigung der Haushaltssatzung Gegen die Haushaltssatzungder OrtsgemeindeNentt] für das Haushaltsjahr 1991 werden gemäß § 24 Abs. 1 meindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 14.12.1973 |C 419) keine Bedenken wegen Rechtsverletzung erhol» 6430 Montabaur, 16.04.1991 Kn«
Abt. 1 Az. 029/901.10 des West
(Sie
III.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 2. 10.06.1991 während der allgemeinen Dienststundaj haus in Montabaur, Zimmer 110, öffentlich aus. Nentershausen, den 19.04.1991 Siegel Ortsgemeindeverwaltung Nei
Bema Ortsbüi
Hinweis:
Eine Verletzung der Bestimmungen über
1. die Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO)m
2. die Einberufung und die Ihgesordnung von Sitzui Gemeinderates (§ 34 GemO)
ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalbeinesJahiesl ser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unta| nung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzui den können, gegenüber dem Ortsbürgermeister voll hausen oder der VerbandsgemeindeverwaltungMontij tend gemacht worden ist (§ 24 Abs. 6 der Gemeind« ' Rheinland-Pfalz - GemO - vom 14.12.1973 (GVB1S 2020-1) zuletzt geändert durch das Landesgesetz vom] (GVBL S. 136).
Breitbandverkabelung in der Ortsgemeinde Nentershausl
Über die Breitbandverkabelungin unserer Gemeind« reits mehrfach berichtet. In den vergangenen Mir Deutsche Bundespost (Fernmeldeamt Gießen) 160fl in Nentershausen mit Breitbandkabelanschlüsseif 626 Haushalte sind noch nicht verkabelt worden. Ortsgemeinde- und Verbandsgemeindeverwaltungj intensiv beim Fernmeldeamt Gießen darum bemür chen, daß auch diese Haushalte die Möglichkeit erhj an das Breitbandkabel anschließen zu lassen. D nehmen TELEKOM hat 1990 eine Befragung c durchgeführt, um zu ermitteln, ob sich genügend Am mer finden würden. Im November 1990 hat das Fern Gießen endgültig erklärt, die noch nicht versorgt Ortsgemeinde Nentershausen könnten wegen fea nicht durch die Deutsche Bundespost mit versorgt werden.
Für die Ortsgemeinde Nentershausen ist dar*use»J Lage entstanden. Wäre in Nentershausen überMUjr Breitbandkabel verlegt worden, hätten wir siet®) wie die anderen Ortsgemeinden in der Verbandst tabaur - das Angebot der Fa. SÜWEDA AG.M^ men, und diese hätte Nentershausen komplei » aber muß es zu einer Einigungzwischen der Deu post und der Fa. SÜWEDA kommen, um eine w nicht angeschlossenen Tfeile der Ortsgemeinoe zu erreichen, nachdem die Deutsche Bundespost könne die Verkabelung nicht mehr übernehme • j unwirtschaftlich, in einer Gemeinde unserer

