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Nr. 17/91

^ , einzelnen Steuerarten gegenüber dem Vor-

folgenden Gegenüberstellungentnehmen. 1990 1991

1.760 DM 1.700 DM 147.600 DM 163.000 DM 170.000 DM 220.000 DM

827.000 DM 923.000 DM 4.600 DM 4.600 DM

4.088 DM 4.088 DM

Vorjahr ist wiederum ein Ansteigen der örtli-

< * 8 ® xu'verzeichnen

1990

1991

Qzahl l.iDo.oob um l.aoa.uai ijm

benäeite erhöhen sich im Vergleich zum Vorjahr Ef AuflP ben, die Verwaltungs- und Betriebsausgaben ittssfl für soziale Zwecke oder ähnliche Einrich- gfügig. Stark ins Gewicht fallen jedoch deutli- Bf Tigerungen gegenüber 1990 auf dem Umlagen- ««samt 133.100 DM, wie aus der folgenden Über-

linnen ist. 1990 1991

utt-

29.600 DM 39.600 DM 360.600 DM 408.000 DM

397.400 DM 463.000 DM ^Finanzspitze errechnet sich für 1991 mit 133.000

i mhalt

jögenshaushalt beziffert sich für 1991 auf 3.189.000 idinen Mitteln sollen folgende Vorhaben realisiert wer-

jinteil für Baumaßnahmen

[Kindergarten. 16.000 DM

Uder Sportanlage

li» Augst-Schule. 1.364.869 DM

ja eines Sportlerheimes . 600.000 DM

Itlm Haushaltsjahr 1991 eine mteuftragsvergäbe erfolgen l lind Verpflichtungsermächtigungen iHöhe von 225.000 DM veranschlagt.

P*# des Platzes am Höhenweg/

fUMtrafle. 260.000 DM

* dner Tbiletten anlage

Schutzhütte. 32.000 DM

Wichszahlungen im Umlegungs-

JJ®. 37.000 DM

Jiiungan für Dorfemeuenmgs-

r*«!. 6.000 DM

CT prtsmitte. 360.000 DM

siet

CT? . 160.000 DM

Li 6iner Freileitung. 26.000 DM

|J«serweiterung. 200.000 DM

KjJ® Haushaltsjahr 1991 eine Gesamt- fckh,n VBrgabe erfolgen kann, sind Ver- ÜüDoo J? erm ächtigungen in Höhe v.

veranschlagt.

Grabfeldes auf dem Friedhof . . 70.000 DM ^Grundstücken . 180 . 000 DM

J»bn,Ü5 ur gemeinen Rücklage

SriT dUngSbetrag) . 141 DM

^ dieses Programmes erfolgt durch folgende

i zum Bau

l *es. 400.000 DM

fKrtnU 8 ^ re * 3es zum Bau

69 . 107.400 DM

y er handsgemeinde zum

Jh^ Wplatzes. 345.300 DM

^rtsgemeinde Eitelborn

CSgd ^^platzes. 231.000 DM

JS ®rf s @ e meinde Eitelborn

icC-^rflergebäudes. 260.000 DM

io ^gen im Umlegungs-

. 69.000 DM

»Feldchen«. 200.000 DM

8. Ein n a hmen aus der Veräußerung

von Grundstücken . 610.000 DM

9. Zuführung vom Verwaltungshaushalt. 111.000 DM

10. Entnahme aus der allgem. Rücklage . 866.300 DM

Wohnbebauung im Neubaugebiet »Auf der Haid«

Gegenstand dieses Tagesordnungspunktes war eine von einer Reihe »älterer« Neubürger des Neubaugebietes »Auf der Haid« Unterzeichnete Eingabe an den Ortsbürgermeister, in der gegen die Errichtung von Doppelhäusern im Randbereich des Neu­baugebietes »Auf der Haid« Beschwerde geführt wurde Der Ortsbürgermeister gab diese Eingabe im Wortlaut dem Ortsge­meinderat zur Kenntnis. Als Begründung wurde in der Eingabe ausgeführt, daß die Grundstücke ursprünglich für eine Einzel­hausbebauung vorgesehen waren und die Anwohner bei Errich­tung ihrer Häuser vor 6 Jahren auf die Einhaltung des Bebau­ungsplanes hätten vertrauen dürfen.

Eine zu nehm ende Bebauung mit stereotypen Doppelhaushälf­ten könne sowohl unter strukturellen Planungsaspekten als auch aus optischen Gesichtspunkten und nicht zuletzt unter Berücksichtigung individuell tangierter Einzelinteressen den bereits seit mehreren Jahren hier ansässigen Neubür gern nicht zugemutet werden. Unter Hinweis auf die angeblich geplante Errichtung eines Doppelhauses auf einem ursprünglich für eine Einzelhausbebauung vorgesehenen Grundstück in der Wester­waldstraße erhoben die Unterzeichner der Eingabe Einwendun­gen gegen diese Bebauungsform, da gerade an dieser Stelle die Bebauung mit einem Doppelhaus ihr persönliches Wohngefühl stark beeinträchtige. Unter Hinweis darauf, daß bei derartigen Entscheidungen auch die berechtigten Interessen der »älteren« Neubürger berücksichtigt müßten, wurde der Ortsbürgermei­ster in der Eingabe auf gefordert, sich im Gemeinderat dafür ein­zusetzen, daß zum Zwecke der Errichtung eines Doppelhauses in der Westerwaldstraße einem Antrag auf Teilung des Grund­stückes nicht zugestimmt wird. Weiter wurde angefügt, er möge bei solchen Anträgen künftig die berechtigten Interessen dar »älteren« Neubürger mehr als bisher berücksichtigen.

In seinem Antwortschreiben, das er dem Ortsgemeinderat eben­falls im Wortlaut zur Kenntnis brachte, teilte der Ortsbürger­meister den Unterzeichnern der Eingabe mit, daß die in dem Schreiben der Anwohner zum Ausdruck kommenden Vorwürfe, die Ortsgemeinde bzw. er habe zwingende satzungsrechtliche Vorschriften des Bebauungsplanes »Auf der Haid« mißachtet und unter Verletzung des geltenden Rechts eine Doppelhausbe­bauung im angesprochenen Bereich zugelassen, damit die Grundsätze des Bebauungsplanes und die Absichten des Plan­verfassers verfälscht sowie den »älteren« Neubürgem Nachteile insoweit zugefügt, als sie auf die Einhaltungder Bestimmungen des Bebauungsplanes hätten vertrauen dürfen, absolut jegli­cher Grundlage entbehren. Richtig sei vielmehr, daß der Bebau­ungsplan »Auf der Haid« im angesprochenen Bereich beidseits der Westerwaldstraße von Anfang an seit seiner Entstehung auch eine Dopeihausbebauung ausgewiesen habe und noch heu­te ausweise. Wie man bei dieser klaren und eindeutigen Sach- und Rechtslage in der Eingabe zu Vorwürfen des Rechtsversto­ßes und der Benachteiligung »älterer« Neuburger kommen kön­ne, sei ihm nicht verständlich. Der bzw. die Verfasser oder Initia­toren der Eingabe hätten sich zunächst einmal Gewißheit über die re c h tliche Situation verschaffen sollen, wenn ihnen diese nicht bereits bekannt war, denn schließlich sei die Diskussion über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit von Doppelhäusern im angesprochenen Bereich der Westerwaldstraße nicht gerade neu. Diese Kenntnis wäre durch Einsichtnahme in die auch hier am Ort vorliegenden Bebauungsplanunterlagen ohne großen Aufwand zu erlangen gewesen. Da man dies nicht getan habe, bleibe der Anschein, daß mit nicht fundierten Behauptungen bloße Stimmungsmache betrieben werde.

Der Ortsbürgermeister ging in seinem Antwortschreiben an die Unterzeichner der Eingabe weiter auf die dort erwähnte Errich­tung eines Doppelhauses auf einem Grundstück der Westur­waldstraße ein und teilte mit, er habe hiervon keine Kenntnis, nach seinem Wissensstand sei vielmehr ein Einfamilienwohn­haus geplant. Selbst wenn hier der Bau eines Doppelhauses vor­gesehen wäre, ließe sich dies nach den Festsetzungen des Bebau­ungsplanes nicht verhindern, weil Doppelhäuser hier ausdrück­lich zugelassen seien und die Ablehnung eines solchen Projektes gegen geltendes Satzungsrecht verstoßen würde. Eine Ausnah­me von den rechtsverbindlichen Vorschriften des Bebauungs­planes ließe sich im übrigen weder mit einer Verletzung des per- QÄnlirhßn Wohngefühls noch damit begründen, daß