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Nr. 17/91
^ , einzelnen Steuerarten gegenüber dem Vor-
folgenden Gegenüberstellungentnehmen. 1990 1991
1.760 DM 1.700 DM 147.600 DM 163.000 DM 170.000 DM 220.000 DM
827.000 DM 923.000 DM 4.600 DM 4.600 DM
‘‘ 4.088 DM 4.088 DM
Vorjahr ist wiederum ein Ansteigen der örtli-
< * 8 ® xu'verzeichnen
1990
1991
Qzahl l.iDo.oob um l.aoa.uai ijm
benäeite erhöhen sich im Vergleich zum Vorjahr Ef AuflP ben, die Verwaltungs- und Betriebsausgaben ittssfl für soziale Zwecke oder ähnliche Einrich- „gfügig. Stark ins Gewicht fallen jedoch deutli- Bf Tigerungen gegenüber 1990 auf dem Umlagen- ««samt 133.100 DM, wie aus der folgenden Über-
linnen ist. 1990 1991
utt-
29.600 DM 39.600 DM 360.600 DM 408.000 DM
397.400 DM 463.000 DM ^Finanzspitze errechnet sich für 1991 mit 133.000
i mhalt
jögenshaushalt beziffert sich für 1991 auf 3.189.000 idinen Mitteln sollen folgende Vorhaben realisiert wer-
jinteil für Baumaßnahmen
[Kindergarten. 16.000 DM
Uder Sportanlage
li» Augst-Schule. 1.364.869 DM
ja eines Sportlerheimes . 600.000 DM
Itlm Haushaltsjahr 1991 eine mteuftragsvergäbe erfolgen l lind Verpflichtungsermächtigungen iHöhe von 225.000 DM veranschlagt.
P*# des Platzes am Höhenweg/
fUMtrafle. 260.000 DM
* dner Tbiletten anlage
Schutzhütte. 32.000 DM
Wichszahlungen im Umlegungs-
JJ®. 37.000 DM
■Jiiungan für Dorfemeuenmgs-
r*™«!. 6.000 DM
CT prtsmitte. 360.000 DM
siet
CT? . 160.000 DM
Li 6iner Freileitung. 26.000 DM
|J«serweiterung. 200.000 DM
KjJ® Haushaltsjahr 1991 eine Gesamt- fckh,n VBrgabe erfolgen kann, sind Ver- ÜüDoo J? erm ächtigungen in Höhe v.
veranschlagt.
Grabfeldes auf dem Friedhof . . 70.000 DM ^“Grundstücken . 180 . 000 DM
J»bn,Ü5 ur gemeinen Rücklage
SriT dUngSbetrag) . 141 DM
^ dieses Programmes erfolgt durch folgende
i zum Bau
l *es. 400.000 DM
fKrtnU 8 ^ re * 3es zum Bau
69 . 107.400 DM
y er handsgemeinde zum
Jh^ Wplatzes. 345.300 DM
^rtsgemeinde Eitelborn
CSgd ^^platzes. 231.000 DM
JS ®rf s @ e meinde Eitelborn
■icC-^rflergebäudes. 260.000 DM
io ^gen im Umlegungs-
. 69.000 DM
»Feldchen«. 200.000 DM
8. Ein n a hmen aus der Veräußerung
von Grundstücken . 610.000 DM
9. Zuführung vom Verwaltungshaushalt. 111.000 DM
10. Entnahme aus der allgem. Rücklage . 866.300 DM
Wohnbebauung im Neubaugebiet »Auf der Haid«
Gegenstand dieses Tagesordnungspunktes war eine von einer Reihe »älterer« Neubürger des Neubaugebietes »Auf der Haid« Unterzeichnete Eingabe an den Ortsbürgermeister, in der gegen die Errichtung von Doppelhäusern im Randbereich des Neubaugebietes »Auf der Haid« Beschwerde geführt wurde Der Ortsbürgermeister gab diese Eingabe im Wortlaut dem Ortsgemeinderat zur Kenntnis. Als Begründung wurde in der Eingabe ausgeführt, daß die Grundstücke ursprünglich für eine Einzelhausbebauung vorgesehen waren und die Anwohner bei Errichtung ihrer Häuser vor 6 Jahren auf die Einhaltung des Bebauungsplanes hätten vertrauen dürfen.
Eine zu nehm ende Bebauung mit stereotypen Doppelhaushälften könne sowohl unter strukturellen Planungsaspekten als auch aus optischen Gesichtspunkten und nicht zuletzt unter Berücksichtigung individuell tangierter Einzelinteressen den bereits seit mehreren Jahren hier ansässigen Neubür gern nicht zugemutet werden. Unter Hinweis auf die angeblich geplante Errichtung eines Doppelhauses auf einem ursprünglich für eine Einzelhausbebauung vorgesehenen Grundstück in der Westerwaldstraße erhoben die Unterzeichner der Eingabe Einwendungen gegen diese Bebauungsform, da gerade an dieser Stelle die Bebauung mit einem Doppelhaus ihr persönliches Wohngefühl stark beeinträchtige. Unter Hinweis darauf, daß bei derartigen Entscheidungen auch die berechtigten Interessen der »älteren« Neubürger berücksichtigt müßten, wurde der Ortsbürgermeister in der Eingabe auf gefordert, sich im Gemeinderat dafür einzusetzen, daß zum Zwecke der Errichtung eines Doppelhauses in der Westerwaldstraße einem Antrag auf Teilung des Grundstückes nicht zugestimmt wird. Weiter wurde angefügt, er möge bei solchen Anträgen künftig die berechtigten Interessen dar »älteren« Neubürger mehr als bisher berücksichtigen.
In seinem Antwortschreiben, das er dem Ortsgemeinderat ebenfalls im Wortlaut zur Kenntnis brachte, teilte der Ortsbürgermeister den Unterzeichnern der Eingabe mit, daß die in dem Schreiben der Anwohner zum Ausdruck kommenden Vorwürfe, die Ortsgemeinde bzw. er habe zwingende satzungsrechtliche Vorschriften des Bebauungsplanes »Auf der Haid« mißachtet und unter Verletzung des geltenden Rechts eine Doppelhausbebauung im angesprochenen Bereich zugelassen, damit die Grundsätze des Bebauungsplanes und die Absichten des Planverfassers verfälscht sowie den »älteren« Neubürgem Nachteile insoweit zugefügt, als sie auf die Einhaltungder Bestimmungen des Bebauungsplanes hätten vertrauen dürfen, absolut jeglicher Grundlage entbehren. Richtig sei vielmehr, daß der Bebauungsplan »Auf der Haid« im angesprochenen Bereich beidseits der Westerwaldstraße von Anfang an seit seiner Entstehung auch eine Dopeihausbebauung ausgewiesen habe und noch heute ausweise. Wie man bei dieser klaren und eindeutigen Sach- und Rechtslage in der Eingabe zu Vorwürfen des Rechtsverstoßes und der Benachteiligung »älterer« Neuburger kommen könne, sei ihm nicht verständlich. Der bzw. die Verfasser oder Initiatoren der Eingabe hätten sich zunächst einmal Gewißheit über die re c h tliche Situation verschaffen sollen, wenn ihnen diese nicht bereits bekannt war, denn schließlich sei die Diskussion über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit von Doppelhäusern im angesprochenen Bereich der Westerwaldstraße nicht gerade neu. Diese Kenntnis wäre durch Einsichtnahme in die auch hier am Ort vorliegenden Bebauungsplanunterlagen ohne großen Aufwand zu erlangen gewesen. Da man dies nicht getan habe, bleibe der Anschein, daß mit nicht fundierten Behauptungen bloße Stimmungsmache betrieben werde.
Der Ortsbürgermeister ging in seinem Antwortschreiben an die Unterzeichner der Eingabe weiter auf die dort erwähnte Errichtung eines Doppelhauses auf einem Grundstück der Westurwaldstraße ein und teilte mit, er habe hiervon keine Kenntnis, nach seinem Wissensstand sei vielmehr ein Einfamilienwohnhaus geplant. Selbst wenn hier der Bau eines Doppelhauses vorgesehen wäre, ließe sich dies nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht verhindern, weil Doppelhäuser hier ausdrücklich zugelassen seien und die Ablehnung eines solchen Projektes gegen geltendes Satzungsrecht verstoßen würde. Eine Ausnahme von den rechtsverbindlichen Vorschriften des Bebauungsplanes ließe sich im übrigen weder mit einer Verletzung des per- QÄnlirhßn Wohngefühls noch damit begründen, daß

