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Montabaur
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Kure-Nr. 6:
Kinderkurs ab 7 Jahre, 16.00 bis 17.00 Uhr Kurs Nr. 7 + 8:
Kinderkurs ab 7 Jahre, 17.00 bis 18.00 Uhr Kura-Nr. 9:
Jugendliche und Erwachsene (Männer/Frauen)
18.00 bis 19.00 Uhr.
Interessenten sollten sich möglichst kurzfristig anmelden. Entsprechende Meldungen nehmen die Schwimmeister im Hallenbad, TteL 02602/126173 oder die Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, TfeL 02602/126109 entgegen.
Die Kurse umfassen 10 Übungsstunden und finden jeweils montags statt (Beginn: 28. Jan. 1991/Ende: 29. April 1991).
Die Kursgebühr für Kinder und Jugendliche beträgt 40,00 DM, für Erwachsene 60,00 DM. Zusätzlich sind bei jedem Badebesuch die Eintrittsgebühren (Kinder/Jugendl. 1,50 DM, Erwachsene 3,00 DM) zu entrichten.
Manöver der Stationierungsstreitkräfte
Im Manöverraum der Landkreise Altenkirchen, Neuwied und Westerwald findet in der Zeit vom 4. bis 8. Februar 1991 eine Ge- fecvhtsübung der Stationierungsstreitkräfte statt. TVuppen- stärke: 600 US-Soldaten, Fahrzeuge: 182 Radfahrzeuge, 47 Kettenfahrzeuge 3 Hubschrauber. Die Bevölkerung wird um Beachtung gebeten.
Kath. Bildungswerk Westerwald
1. Fortbildung für Mitarbeiter/innen in der Seniorenarbeit Tänzen mit Senioren
Bei diesem Fortbildungstreffen geht es um das Kennenlemen, Einführen und Vermitteln neuer Tänze zu dem Themenbereich Frilhling/Ostem.
Die Tbilnehmerinnen und Teilnehmer erhalten am Schluß des Treffens Tänzbeschreibungen, did.-meth. Hinweise zur Vermittlung und Musikbeispiele.
Thrmin: Donnerstag, 31.01.1991,19.00 • 22.00 Uhr. Ort: Montabaur, Kath. Bezirksamt. Kursgebühr: für alle Materialien 10,00 DM. Leitung: Hildegard Neuburger, Niederelbert. Anmeldungen an das Kath. Bildungswerk Westerwald, Auf dem Kalk 11, 6430 Montabaur, Tbl. 02602/2061.
2. Fortbildung für Mitarbeiter/innen in der theologischen Bildung und für Religionslehrer
Der neue Brief unseres Bischofs zur Fastenzeit Wir wollen den neuen Hirtenbrief vorstellen: Themen, Aufbau, Materialien. Und wir wollen did.-meth. Möglichkeiten für den Einsatz in Gesprächsgruppen Zusammentragen.
Tbrmin: Donnerstag, 14.02.1991,16.00 bis 17.00 Uhr. Ort: Montabaur, Kath. Bezirksamt. Leitung: Hubert Rüenauver, Lim - bürg. Anmeldungen an das Kath. Bildungswerk Westerwald, Auf dem Kalk 11, 6430 Montabaur, Tbl. 02602/2061.
MONTABAUR
öffentliche Bekanntmachung
Bebauungsplanänderung »Bornwiese II« der Stadt Montabaur; hier Inkrafttreten gemäß § 12 des Baugesetzbuches (BauGB).
Die vom Stadtrat Montabaur am 29. Nov. 1990 als Satzung beschlossene Bebauungsplanänderung »Bornwiese II« wurde der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises gemäß § 11B auGB angezeigt. Die Kreisverwaltung hat am 11. Januar 1991 (Az. 6A/60, 610-13) erklärt, daß die Bebauungsplanänderung Rechtsvorschriften nicht verletzt.
Die Bebauungsplanänderungsunterlagen können bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Konrad- Adenauer-Platz 8, Zimmer 219, 6430 Montabaur während der Dienststunden (montags, dienstags und mittwochs, von 7.30 bis 12.46 und 13.30 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 7.30 bis 12.45 und 13.30 bis 18.30 Uhr und freitags von 7.30 • 13.00 Uhr) von jedermann eingesehen werden.
Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungsplanes bzw. der Bebauungsplanänderung Auskunft verlangen.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Eswird darauf hingewiesen, daß die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines
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Gemeinde geltend gemacht worden ist.
Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sltL ni>ht. innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachun) [ gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. I Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Fon& I Vorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist I darzulegen. [
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs.il BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsply I eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit I und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche! wird hingewiesen.
§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug)
Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlajj gen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnacbl teile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches d* I durch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
§ 44 Abs. 4 BauGB:
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhall I von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem dieial Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetretei| sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
§24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) (Aua | zug)
Eine Verletzung der Bestimmungen Uber
1. Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1) und
2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des G» I meinderates (§34) ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhaibet I nes J ahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzumj I schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solch I Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der G emeinda | Verwaltung geltend gemacht worden ist.
Die Bebauungsplanänderung hat folgenden Inhalt:
Für die Errichtungeines Kindergartens mit Spielplatz wird eint I Gemeinbedarfs- und überbaubare Fläche ausgewiesen. Die bis | herige Festsetzung als Grünfläche entfällt.
legende:
Neubau Kindergarten Eigendorf ■ 1 ■ überbauter« Flach*
-- Floch* fgr d*n G*m*mb*darf
£ (öl Spielplatz
Montabaur, 17. Januar 1991
Dr. Possel-Dölkenl Bürgermeister I

