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^Jgindergarten Eitelborn

Tlmbau

^^ielzeugmarkt im Eitelbomer Kindergarten am rVj.fvon H-00 bis 17.00 Uhr.

; n e Grundgebühr von 5,00 DM je Anbieter sowie

>*^ ser,ÖSeS alS Sp6nde fÜr den Kinder ß art en-

Kinderkleidung (Anoraks, Schneeanzüge, Hosen, « $* bis Größe 176, Spielzeug, Bücher etc. mit Preis- Ä am i. Oktober 1992, von 15.00 bis 17.00 Uhr in

Kuchen ist, wie immer, bestens gesorgt.

Eitelborn

Bekanntmachung gern. § 50 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)

I. Umlegungsbeschluß

/v^raifindcrat von Eitelborn faßte in seinen Sitzungen aWrutf 1991 und 10. August 1992 folgenden Beschluß- *1147 ßauGB vom 8. Dezember 1986 (BGBl. IS. 2253) in 2g f mit der jeweils gültigen Landesverordnung über die Ausschüsse wird für das Baugebiet des Bebauungs- i.WUwr* die Uralegungeingeleitet. Das Umlegungsver- die Bezeichnung »Wässer«, ifcftungs gebiet wird wie folgt begrenzt:

»(«kgungsgebiet erstreckt sich links und rechts entlang [jrf m r eg n beginnend bei der Bebauung »Wiesenweg« bis ,|i^uuiig »Kellerweg 8«.

(Ugwuung des Umlegungsgebietes ist zusätzlich in dem pdfue Kartenauszug dargestellt, llnuodskarte, in der alle von der Umlegung betroffenen nachgewiesen sind, wird öffentlich ausgeiegt (siehe _IV dieser Bekanntmachung).

I Umhgungs verfahren sind folgende Flurstücke bzw Flur-

k«a bezogen:

a* Eitelborn, Grundbuchbezirk: Eitelbom

»2/3. 23/3, 25, 26/1, 28. 29, 30, 31. 32, 33, 34. 35, W. 31/1. 31/2, 38, 39, 40, 48/1, 48/2. 48/3, 49/1, »♦/). 50. 51, 52, 53, 54, 55, 56, 57/1, 61, 62/4, 150, IM/1, 152. 154/1

M, 18, 81/1. B9, »0, 91, 92. 95. 96, 117/4

JH. 281/1,

»85. 186. 29 1 19 ®^Vn 315, 316, 33B,

351/1

r ä. 3 ä. 3« ,

tkttO«l« am Umlegungsverfahren und Auffor er

. aur Anmeldung von ahren Beteiligte-

amd am Umlegungsverf gelegenen

Lfcbjmumer der im Umlegungsgebiet geie^

| *>luäu r eines im Grundbuch eingetragnen

gesicherten Rechts an einem im Q r ^dstück

Grundstück oder an einem d

laicht im Grundbuch eingetragenen^. * dem Grundstück oder an einem das W en«aden Recht. . __ auS dem

Rjjjjj^mit dem Recht auf Befriedigung

SpSÄÄSÖÄagg

1 J5*?ilichteten in der Nutzung des Grün

»kt.

Eitelbom

|Z7^®Htemeinde Montabaur , rr-^nunkt

**chneten Personen werden zu dei ?, i eeun gs- Anmeldung ihres Rechts dem^ as-

^ Anmeldung kann bis zur ,5f. s or f n \ Ee n. J^gungsplan (§66 Abs. 1 BauGB)

«einem angemeldetenRecht, so wird ® d*® Anmeldenden unverzüglich e hing seines Rechts setzen.

Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist er bis zur Glaubhaftma­chung seines Rechts nicht mehr zu beteiligen (§ 48 Abs. 3 BauGB).

Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigen, sind binnen eines Monats nach der Bekanntmachung des Umlegungsbe­schlusses bei dem Umlegungsausschuß anzumelden.

Werden Rechte erst nach Ablauf eines Monats an gemeldet oder nach Ablauf der durch den Umlegungsausschuß gesetzten Frist glaubhaft gemacht, so muß der Berechtigte die bisherigen Ver­handlungen und Festsetzungen gegen sich gelten lassen, wenn der Umlegungsausschuß dies bestimmt.

Der Inhaber eines im Grundbuch nicht ersichtlichen Recht s, das zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigt, muß die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen, wie der Beteiligte, dem gegen­über die Frist durch diese Bekanntmachung zuerst in Lauf ge­setzt worden ist.

III. Verfügungs- und Veränderungssperre Nach § 51 BauGB dürfen von der Bekanntmachung des Umle­gungsbeschlusses bis zur Bekanntmachung der Unanfechtbar­keit des Umlegungsplanes (§ 71 BauGB) im Umlegungsgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung des Umlegungsausschus­ses

1. ein Grundtück geteilt oder Verfügungen über ein Grund­stück und über Rechte an einem Grundstück getroffen oder Vereinbarungen abgeschlossen werden, durch die einem an­deren ein Recht zum Erwerb, zur Nutzung oder Bebauung eines Grundstücks oder Grundstücksteils eingeräumt wird,

2. Baulasten begründet, geändert oder aufgehoben werden,

3. erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder wesent­lich wertsteigemde sonstige Veränderungen der Grund­stücke vorgenommen werden,

4. nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichti­ge aber wertsteigemde bauliche Anlagen errichtet oder wertsteigemde Änderungen solcher Anlagen vorgenom­men werden,

5. genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige bau­liche Anlagen errichtet oder geändert werden.

Vorhaben, die vor dieser Bekanntmachung baurechtlich geneh­migt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Verfügungs­und Veränderungssperre nicht berührt.

IV. Vorbereitende Maßnahmen !

Den Beauftragten der zuständigen Behörden ist gemäß § 209'' BauGB zur Vorbereitung der von ihnen nach diesem Gesetz zu. treffenden Maßnahmen das Recht eingeräumt, alle dem Verf ah-I ren unterworfenen Grundstücke zu betreten, um Vermessun-: gen, Abmarkungen, Bewertimgen oder ähnliche Arbeiten aus­zuführen. Beginn der vorbereitenden Maßnahmen wird recht -1 zeitig bekanntgegeben.

V. Auslegung von Bestandskarte und Bestandsverzeichnis In der Bestandskarte und dem Bestandsverzeichnis sind )

1. die im Grundbuch eingetragenen Eigentümer, Jt

2. die grundbuch- und katastermäßige Bezeichnung, die Grö- <

ßeund ~ '

3. die im Grundbuch in Abteilung II eingetragenen Lasten. und Beschränkungen

aller Grundstücke des Umlegungsgebietes auf geführt. Die Be, standskarte und das Bestandsverzeichnis, mit Ausnahme der' im Grundbuch in Abteilung II eingetragenen Lasten und Bei Schränkungen, liegen in der Zeit vom 28. September bis 27. Ok j tober 1992 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur 7imm«r 203, während der Dienststunden öffentlich aus. In dijj im Satz 1 unter lfd. Nr. 3 bezeichneten Tfeile des Bestandsvei) zeichnisses ist die Einsicht nur demjenigen gestattet, der ein bt 1 rechtigtes Interesse darlegt. Ein Bekanntmachungstext dei Umlegungsbeschlusses und ein Duplikat der Bestandskart | können im gleichen Zeitraum auch beim Ortsbürgermeist«, während der Sprechstunden eingesehen werden. \

Der Umlegungsbeschluß gilt am 12. September 1992 als b< ( kanntgemacht. ,,

Rechtsbehelf sbelehrung: /

Gegen den Umlegungsbeschluß kann innerhalb eines Monat]) nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Wide,: Spruch ist bei dem Katasteramt, Schloßweg 6,5430 Montabai,> als Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses der Ortsg meinde Eitelbom schriftlich oder zur Niederschrift zu erhebe:

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