Montabaur
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III. Die Aufgaben der 'Ifeilnehmergemeinschaft sind abge
schlossen.
Mit der Zustellung der unanfechtbaren Schlußfeststellung an den Vorsitzenden des Vorstandes der Ifeilnehmergemeinschaft ist das Flurbereinigungsverfahren Großholbach beendet und die Tb ilnehm er gemein schaft Großholbach erloschen.
Gründe:
Die Ausführung des Flurbereinigungsplanes ist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht bewirkt. Das Grundbuch wurde nach den Ergebnissen des Flurbereinigungsplanes berichtigt. Die Unterlagen zur Berichtigung des Liegenschaftskatasters sind fertiggestellt und der Katasterbehörde übergeben.
Die gemeinschaftlichen Anlagen sind erstellt und wurden von der Ortsgemeinde Großholbach, die sich zur Unterhaltung dieser Anlagen verpflichtet hat, übernommen.
Aufgaben, die die 'Ifeilnehmergemeinschaft noch zu erfüllen hätte, sind nicht bekannt.
Die Kasse der Tfeilnehmergemeinschaft wurde ordnungsgemäß abgeschlossen. Der noch vorhandene Restkassenbestand in Höhe von rd. 8.000 DM wird nach der Unanfechtbarkeit dieser Schlußfeststellung der Ortsgemeinde Großholbach zweckgebunden zur Unterhaltung der geschaffenen gemeinschaftlichen Anlagen übergeben und die Flurbereinigungskasse danach aufgelöst.
Das Flurbereinigungsverfahren Großholbach war daher gern. § 149 FlurbG durch die Schlußfeststellung abzuschließen.
Umlegungsausschuß
Bekanntmachung
Die Vorwegnahme der Entscheidung für das Umlegungsgebiet »Industriegebiet (Änderung und Erweiterung)« der Ortsgemeinde Heiligenroth ist am 10. Dez. 1990 imanfechtbar geworden.
Von der Unanfechtbarkeit ist die Ordnungsnummer 25 wegen der Höhe der Geldentscbädigung ausgeschlossen.
Gemäß § 71 Baugesetzbuch (BauGB) Ld.F. der Bekanntmachung vom 08. Dezember 1986 (BGBl. IS. 2263) wird die Unanfechtbarkeit hiermit bekanntgegeben.
Die rechtlichen Wirkungen dieser Bekanntmachung treten am Tfegnach der Veröffentlichung in Kraft. Mit diesem Tag wird gemäß § 72 BauGB der bisherige Rechtszustand durch den imUm- legungsplan vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt.
Die Bekanntmachung schließt gleichzeitig die Einweisung der neuen Eigentümer in den Besitz der zugeteilten Grundstücke ein.
Die Berichtigung des Grundbuches und des Liegenschaftskatasters wird bei den zuständigen Behörden veranlaßt.
Auf lfd.Nr. VII der Begründung zum Umlegungsplan wird nochmals hingewiesen, wonach die im Umlegungsverzeichnis festgesetzten Geldleistungen mit der Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit gemäß § 71 BauGB fällig werden. Von der Eintragung einer öffentlichen Last in Abteilung II des Grundbuches kann abgesehen werden, wenn der Leistungspflichtige bis zu dem von der Verbandsgemeinde noch festzusetzenden Zahlungstermin die Geldleistungen gezahlt oder mit der Gemeinde entsprechende Zahlungsvereinbarungen getroffen hat.
Rechts behelf sbelehrung:
Gegen diese Bekanntmachung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei dem Katasteramt Montabaur, Schloßweg 6,5430 Montabaur als Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses der Gemeinde Heiligenroth schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Die Widerspruchsfrist (Satz 1) ist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist beim vorstehend genannten Katasteramt eingegangen ist.
Montabaur, den 17. Dez. 1990
Der Vorsitzende des Umlegungsausschusses (Siegel) Reichling
Dorfchronik von Heiligenroth
Es sind noch einige Exemplare der Dorfchronik von Heiligenroth vorhanden. Interessenten wenden sich bitte an den Ortsbürgermeister.
Herbst
I. Beigeordneter
Fundsachen
Im Bereich des Feuerwehrgerätehauses wurde ein Herrenfahrrad und ein Skateboard gefunden. Die Eigentümer können sich beim Gemeindearbeiter Kaiser melden.
Appell an die Hundehalter 1
Ständige Beschwerden von Bürgerinnen und Bürger i
sen mich, an die Vernunft von Hundehaltern zu
denn die Verunreinuigung öffentlicher Wege, Straßen und Sj ze durch Hundekot nimmt immer stärker zu. Vor allem Kim!! Spielplätze und Grünflächen sind besonders stark verschS und hygienisch bedenklich. Daher nochmals die Bitte an h H undehalter für eine Reinhaltung zu sorgen.i.V. Herbst, io,! beigeordn. ’ ,urc
Ruppach-Goldhausen
Kulturamt Westerburg
Az.: 00 G. 2091 H.A. Westerburg, den 04. Dez, 19 (
öffentliche Bekanntmachung Schlußfeststellung Gemäß § 149 des Flurbereinigungsgesetzes - FlurbG - in der fJ sung vom 16.03.1976 (BGBL I S. 646) wird das Fluxberei] gungsverfahren Großholbach; Westerwald mit folgender Fes Stellung abgeschlossen:
I. Die Ausführung nach dem Flurbereinigungsplan ist bewirkt.
II. Den Beteiligten stehen keine Ansprüche mehr zu, die I im Flurbereinigungsverfahren hätten berücksichtigt werden müssen.
III. Die. schlossen.
Mit der Zustellung der unanfechtbaren Schlußfeststellung i den Vorsitzenden des Vorstandes der IfeilnehmergemeinscU ist das Flurbereinigungsverfahren Großholbach beendet \ die Ifeilnehmergemeinschaft Großholbach erloschen.
Gründe:
Die Ausführung des Flurbereinigungsplanes ist in tatsäch eher und rechtlicher Hinsicht bewirkt. Das Grundbuch i nach den Ergebnissen des Flurbeieinigungsplanes berichtig Die Unterlagen zur Berichtigung des Liegenschaftakatisti sind fertiggestellt und der Katasterbehörde übergeben. Die gemeinschaftlichen Anlagen sind erstellt und wurden \ der Ortsgemein de Großholbach, die sich zur Unterhaltung d ser Anlagen verpflichtet hat, übernommen.
Aufgaben, die die Ifeilnehmergemeinschaft noch zu erfüllen h| te, sind nicht bekannt.
Die Kasse der Ifeilnehmergemeinschaft wurde ordnungsgen abgeschlossen. Der noch vorhandene Restkassenbestandin 1 he von rd. 8.000 DM wird nach der Unanfechtbarkeit dies Schlußfeststellung der Ortsgemeinde Großholbach zweck] bunden zur Unterhaltung der geschaffenen gemeinschaftlich Anlagen übergeben und die Flurbereinigungskasse danach ai gelöst.
Das Flurbereinigungsverfahren Großholbach war daher gen 149 FlurbG durch die Schlußfeststellung abzuschließen.
öffentliche Bekanntmachung
1. Die Bezirksregierung Koblenz - obere Landesplanungen hörde-hatmit Schreiben vom 06. Dez. 1990 andiezubetei genden Stellen Az. 30-437-70 für die geplante Sanier der 110-kV-Hochspannungsfreileitung Goldhausen-Höh Abschnitt: Goldhausen-Pkt. Brandscheid/Pkt. Brandscheid-Pkt. Schönberg, das raumplanerische Verfsj ren gern. § 18 Landesplanungsgesetz (LPIG) in der sung vom 08.02.1977 (GVB1. S. 5), zuletzt geändert du Gesetz vom 22.12.1982 (GVBL S. 476), eingeleitet.
2. Die Antragsunterlagen zu dem Vorhaben liegen zu jedi manns Einsicht in derZeit vom 02.01. bis 01.02.1991 beid Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Zu mer 203, Konrad-Adenauer-Platz 8,5430 Montabaur, wä rend der Dienststunden (montags, dienstags und mi wochs von 7.30 bis 12.46 und 13.30 bis 16.00 Uhr, donna tags von 7.30 bis 12.45 Uhr und 13.30 bis 18.30 Uhr undfn tags von 7.30 bis 13.00 Uhr) zur Einsichtnahme öffentlij aus.
3. Jedermann kann sich zu den ausgelegten Unterlagen bij Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich c zur Niederschrift äußern. Diese Äußerungen müssen t spätestens 15. Februar 1991 einschließlich bei der V bandsgemeindeverwaltung Montabaur eingegangen sei
4. Das Ergebnis der Abwägung im raumplanerischen Verfj ren wird durch Veröffentlichung des raumplaneriscbj Entscheids bekanntgegeben.

