-ä w ^ r*-: ? ■*
■auen)ii
Mont»
>agea
itagi
iallenba
ud 12.9 ? Monu
ner204
bipartu
)ezeml beriaj aRechl en Fi •tag,
>1, in
baurl
/ SJrOberhausen und Pfarrer Arnold Suckau, Bonn, Prie- ■JL der anthroposophisch orientierten »Christengemein-
ihaft«-
ie Akademietage finden an der Theologischen Hochschule in ■flendar jeweils von 14.00 bis 17.30 Uhr statt. Anschließend ist elegenheit zum Besuch der sonntäglichen Vorabendmesse ge-
)ben.
Volkshochschule Montabaur
I gltugUngapHege (Kura A) »G«
iw angerschaft sberatung, Geburtsvorbereitung, Säug- äpflege, Information über das Stillen: Grundkurs für werte Mütter und Vater in Zusammenarbeit mit dem Gynäkolo- dem Kinderarzt und dem Krankenhaus in Dernbach.
toine/Referenten:
1 21. Jan. 91> 19.30 Uhr Fr. Bach, Säuglingsschwester j 30 . Jan. 91,19.30 Uhr Dr. Gumpezt, Gynäkologe
Lj o6- Febr. 91, 19.30 Uhr Dr. Drescher, Kinderarzt L 18. Febr. 91,19.30 Uhr Fr. Becker, Habamme JHft25. Febr. 91,19.30 Uhr Fr. Steiger, Stillberaterin.
■Ort: Krankenhaus Dernbach äbühren: 20,00 DM (Ehepaare 25,00 DM), leldung: VHS Montabaur, Tbl. 02602/126105.
Seite 7
Nr. 51/52/90
: dring enanh 2602/11
1990 (S >ssen.l Kenntuj shausf
Bücherei-Info”
Stadtbücherei Montabaur
auch in den Weihnachtsferien geöffnet felhnachtszeit - besinnliche Zeit, und auch mal wieder Zeit zum
pieStadtbücherei Montabaur hat dazu über 100 neue Romane, nder- und Jugendbücher sowie neue Sachbücher, geöffnet ist die Stadtbücherei Montabaur aDonnerstag, dem 27. Dez. von 15.00 bi 18.00 Uhr |im Samstag, dem 29. Dez. von 10.00 bis 12.00 Uhr. l Montag, dem 31. Dez. (Silvester) ist die Stadtbücherei gelassen.
MONTABAUR
amen!
opieo
jofd-Stt
chen,G
«.And!
. Dr. AJ
mensfü
ichscbuj
irtschal
nAkad|
Ir.Ge
Kulturamt Westerburg
00 G. 2091 H.A. Westerburg, den 04. Dez. 1990
öffentliche Bekanntmachung
Schlußfeststellung
lemäß § 149 des Flurbereinigungsgesetzes - FlurbG - in der Fas- ig vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546) wird das Flurbereini- igsverfahren Großholbach; Westerwald mit folgender Festtag abgeschlossen:
Die Ausführungen nach dem Flurbereinigungsplan ist bewirkt.
Den Beteiligten stehen keine Ansprüche mehr zu, die im Flurbereinigungsverfahren hätten berücksichtigt werden müssen
Die Aufgaben der Tfeilnehmergemeinschaft sind abgeschlossen.
Btder Zustellung der unanfechtbaren SchluBfeststellung an Vorsitzenden des Vorstandes der 'Ifeilnehmergemeinschaft Jt das Flurbereinigungsverfahren Großholbach beendet und 'Ifeilnehmergemeinschaft Großholbach erloschen.
gründe:
Ausführung des Flurbereinigungsplanes ist in tatsächli- «rund rechtlicher Hinsicht bewirkt. Das Grundbuch wurde ich den Ergebnissen des Flurbereinigungsplanes berichtigt.
Unterlagen zur Berichtigung des Liegenschaftskatasters d fertiggestellt und der Katasterbehörde übergeben. e g8meinschaftlichen Anlagen sind erstellt und wurden von ® Ortsgemeinde Großholbach, die sich zur Unterhaltung die- 8t Anlagen verpflichtet hat, übernommen.
®gaben, die die Ifeilnehmergemeinschaft noch zu erfüllen hät- i sind nicht bekannt.
he Kasse der 'Ifeilnehmergemeinschaft wurde ordnungsgemäß geschlossen. Der noch vorhandene Restkassenbestand in Hö- - | von rd. 8.000 DM wird nach der Unanfechtbarkeit dieser Wußfeststellung der Ortsgemeinde Großholbach zweckge- uden zur Unterhaltung der geschaffenen gemeinschaftlichen f a gen übergeben und die Flurbereinigungskasse danach auf- fe.
Das Flurbereinigungsverfahren Großholbach war daher gern. § 149 FlurbG durch die Schiußfeststellung abzus chlie ßen .
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Anordnung kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach dem ersten Tfeg der öffentlichen Bekanntmachung Widersprich erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim
Kulturamt Westerburg, Jahnstraße 5, 6438 Westerburg oder wahlweise bei der BezirksregierungKoblenz (Obere Flurbereinigungsbehörde) Stresemannstr. 3 - 5, 5400 Koblenz einzulegen.
Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruches ist die Frist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf an. Frist ein gegangen ist.
Der Kulturamtsvorsteher: Herz, LtcLReg.Direktar
öffentliche Bekanntmachung
SATZUNG
zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Montabaur vom 17. Dezember 1990
Der Stadtrat hat aufgrund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14. Dez. 1973 (GVB1. S. 419, BS 2020-1) in Verbindung mit der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeverordnung (GemODVO) vom 21. Februar 1974 (GVBL S. 98, BS 2020-1-1), der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für Ehrenämter in Gemeinden und Verbandsgemeinden (EntschädigungsVO-Gemeinden) vom 1. März 1974 (GVBL S. 105, BS 2020-1-3) die folgende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Montabaur
vom 9. Oktober 1989 beschlossen:
Die Hauptsatzung der Stadt Montabaur vom 9. Oktober 1989 wird wie folgt geändert:
§ 6 Abs. 1 wird wie folgt ergänzt:
»g) ’Kulturausschuß'
§2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 22. Dez. 1990 in Kraft.
5430 Montabaur, 17. Dez. 1990 Dr. Possel-Dölken
Bürgermeister'
Hinweis:
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz - GemO - vom 14. Dez. 1973 (GVBL S. 419), BS 2020-1) wird auf folgendes hin gewiesen:
Eine Verletzung der Bestimmungen über
a) die Ausschließungsgründe wegen Sonderinteresse (§ 22 Abs. 1 GemO) und
b) dieEinberufungund die Tagesordnung von Sitzungendes Gemeinderate (§ 34 GemO) ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad-Adenauer-Platz, 5430 Montabaur geltend gemacht worden ist.
Stadt Montabaur
Dr. Possel-Dölken Bürgermeister
öffentliche Bekanntmachung
Änderung des Bebauungsplanes »Auf dem oberen Wassergraben III« der Stadt Montabaur; Veröffentlichung des Änderungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 4 und 1 des Baugesetzbuches (BauGB).
Der Stadtrat von Montabaur hat in seiner Ssitzung am 29. Nov. 1990 den Beschluß gefaßt, den Bebauungsplan »Auf dem oberen Wassergraben III« wie folgt zu ändern:
Der im südlichen und südöstlichen Plangebiet innerhalb des Walles vorgesehene Fußweg entfällt.
Der Änderungsbeschluß wird hiermit gemäß § 2 Abs. 4 und 1 BauGB öffentich bekanntgemacht.
Montabaur, 12. Dez. 1990
Dr. Possel-Dölken Bürgermeister

