Montabaur
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öffentliche Bekanntmachung
Änderung des Bebauungsplanes »Ortslage« im Bereich der Er- lenstraße der Ortsgemeinde Heilberscheid; hier: Veröffentlichung des Änderungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 4 und 1 des Baugesetzbuches (BauGB)
Der Ortsgemeinderat von Heilberscheid hat in seiner Sitzung am 11. Oktober 1990 den Beschluß gefaßt, den Bebauungsplan »Ortslage« wie folgt zu ändern:
Der zwischen Kirchstraße und Erlenstraße ausgewiesene Fußwegsüdlich des Grundstückes Kirchstraße 13 wird aufgehoben. Stattdessen wird zwischen der Erlenstraße und dem Weg Nr. 79 imBereich der Flurstücke Nr.58und61ein Fußwegin einer Breite von 1,60 m ausgewiesen.
Die bisherige Fußwegfläche wird in eine private Grünfläche umgewandelt.
Der Änderungsbeschluß wird hiermit gemäß § 2 Abs. 4 und 1
BauGB öffentlich bekanntgemacht.
Reichwein,
Heilberscheid, den 14. November 1990 Ortsbürgermeister
Bekanntmachung
gemäß § 60 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
I. Umlegungsbeschluß
Der Ortsgemeinderat von Nentershausen faßte in seiner Sitzung am 7. August 1990 folgenden Beschluß:
1. Gemäß § 47 BauGB vom 8. Dezember 1986 (BGBl. IS. 2263) in Verbindung mit der jeweils gültigen Landesverordnungüber die Umlegungsausschüsse wird für das Baugebiet des Bebauungsplanes »In den Wolfen • Am hohen Rain« die Umlegungein- geleitet. Das Umlegungsverfahren erhält die Bezeichnung »Lahn straße«.
Das Umlegungsgebiet wird wie folgt begrenzt:
Im Norden durch die Lahnstraße; im Osten durch den Wirtschaftsweg Flur 28, Nr. 5646/1; im Süden durch den Wirt- schaftswegFlur 28, Nr. 5648/2 und die Flurstücke Nr. 2860 und 2883 und im Westen durch den Wirtschaftsweg Flur 28, Nr. 6649/2.
Die Abgrenzung des Umlegungsgebietes ist zusätzlich in dem nachstehenden Kartenauszug dargestellt.
Eine Bestandskarte, in der alle von der Umlegung betroffenen Flurstücke nachgewiesen sind, wird öffentlich ausgelegt (sihe Abschnitt V dieser Bekanntmachung).
In das Umlegungsverfahren sind folgende Flurstücke einbezogen:
Gemarkung Nentershausen, Grundbuchbezirk Nentershausen Flur 13, Flurstücke 35/3 und 36/4
Flur 28, Flurstücke 2851, 2852, 2853, 2854, 2855, 2856, 2857, 2858,2859,2874,2876,2876,2877,2878,2879,2880,2881,2882, 2920,2921,2922,2923,2924,2925,2948,2949,2950,2951,2952, 2953, 2954, 2955, 2956
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II. Beteiligte am Umlegungsverfahren und Aufforderung zur
Anmeldung von Rechten
Nach § 48 BauGB sind am Umlegungsverfahren Beteiligte:
1. die Eigentümer dei im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke,
2. die Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen oder durch Eintragung gesicherten Rechts an einem im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht,
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3. die Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetr
- Rechts an dem Grundstück oder an einem da* r
stück belastenden Recht, ” ru &
- Anspruchs mit dem Recht auf Befriedieum» .
Grundstück, 6 g aus d «
- persönlichen Rechts, das zum Erwerb, Besitz od Nutzungdes Grundstücks berechtigt oder denVernfr'k ten in der Nutzung des Grundstücks beschr änk t Ucbt
4. die Ortsgemeinde Nentershausen,
5. die Verbandsgemeinde Montabaur.
Die unter 3. bezeichneten Personen werden zu dem Zeit Beteiligte, in dem die Anmeldung ihres Rechts dem Umlem ausschuß zugeht. ^
Die Anmeldung kann bis zur Beschlußfassung über den TJ gungsplan (§ 66 Abs. 1 BauGB) erfolgen. Bestehen Zweifeln nem angemeldeten Recht, so wird der Umlegungsausschußd Anmeldenden unverzüglich eine Frist zur Glaubhaftmachui seines Rechts setzen. “
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist er bis zur Glaubhafte chung seines Rechts nicht mehr zu beteiligen (§ 48 Ab« BauGB). Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlichst
aber zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigen si
binnen eines Monats nach der Bekannt mac hung des Um gungsbeschlusses bei dem Umlegungsausschuß änz umoi d Werden Rechteerst nach Ablauf eines Monats angemeldet o nach Ablauf der durch den Umlegungsausschuß gesetzten Fi glaubhaft gemacht, so muß der Berechtigte die bisherigen! handlungen und Festsetzungen gegen sich gelten l as sen, i der Umlegungsausschuß dies bestimmt.
Der Inhaber eines im Grundbuch nicht ersichtlichen Rechts d zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigt, muß] Wirkung eines vor der Abmeldung eingetretenen Fristabla] ebenso gegen sich gelten lassen, wie der Beteiligte, dem gegi über die Frist durch diese Bekanntmachung zuerst in Lauf] setzt worden ist.
III. VerfUgungs- und Veränderungssperre Nach § 51 BauGB dürfen von der Bekanntmachung des Um gungsbeschlusses bis zur Bekanntmachung der Unanfechtb' keit des Umlegungsplanes (§ 71 BauGB) im UmlegungsgeU nur mit schriftlicher Genehmigung des Umlegungsausschj ses
1. ein Grundstück geteilt oder Verfügungen über ein Gn stück und über Rechte an einem Grundstück getroffeno Vereinbarungen abgeschlossen werden, durch die einem aj deren ein Recht zum Erwerb, zur Nutzung oder Bebauui eines Grundstückes oder Grundstücksteils eingeräui wird,
2. Baulasten begründen, geändert oder aufgehoben werde]
3. erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder wese lieh ftertsteigerade sonstige Veränderungen der Gn stücke vorgenommen werden,
4. nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder i ge, aber wertsteigernde bauliche Anlagen errichtet < wertsteigernde Änderungen solcher Anlagen vorgeno] men werden,
5. genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige baj liehe Anlagen errichtet oder geändert werden.
Vorhaben, die vor dieser Bekanntmachung baurechtlich £ migt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortfüh einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Verfügun] und Veränderungssperre nicht berührt.
IV. Vorbereitende Maßnahmen Den Beauftragten der zuständigen Behörden ist gemäß §2 BauGB zur Vorbereitung der von ihnen nach diesem Gesetz] treffenden Maßnahmen das Recht eingeräumt, i “ ren unterworfenen Grundstücke zu betreten, um Vermessj gen, Abmarkungen, Bewertungen oder ähnliche Arbeiten aj zuführen. Beginn der vorbereitenden Maßnahmen wird r zeitig bekanntgegeben.
V. Auslegung von Bestandskarte und Bestandsverzeichnis! In der Bestandskarte und dem Bestandsverzeichnis sind 1. die im Grundbuch eingetragenen Eigentümer,
die gnmdbuch- und katastermäßige Bezeichnung, dieuj ße und die im Liegenschaftskataster angegebene JNj z nn gQ flf t. f
die im Grundbuch in Abteilung II eingetragenen Last] und Beschränkungen ..
aller Grundstücke des Umlegungsgebietes auf geführt. Ln®! standskarte und das Bestandsverzeichnis, mit Ausnanm <j
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