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Nr. 44/90

Öffentl. Bekanntmachungen

IMr di« Auslegung d« Hählervereelelmls», und dl« Erteilung UJstI(IMn «r die dah) zm Oeutschen Bundestag an 02. Oezeeber 1990

Iilltlin>rzs1clin1sse zur Bunuestagsualil für die Ortsgeneinden Boden, ftet Eltelborn. Gackenbach. Girod. Gdrgeshausen, Grofiholbach, Heilberscheid, tiHgenroth, Holler, Horbach, HQblngen, Kadenbach, Nentershausen, Neuhäusel, iHtrtlMrt, Niedererbach, Nonborn, Obererbert, Ruppach-Goldhausen, Slnnem, inihtfm, Untershausen, Heischneudorf, sowie fOr die Hahlbetlrke der Stadt r liegen 1n der Zelt von 12. Novenber 1990 bis 16. Novenber 1990 ^folgenden Zelten zu jedermanns Einsicht bei der Verbandsgemeindeverwaltung ptebaur. SatNeus (Altbau), Sitzungssaal 1m I. Stock öffentlich aus:

hu), 12. Nov. 1990 von 7.30 Uhr - 12.45 Uhr von 13.30 Uhr - 16.00 Uhr UUj, 13. Nov. 1990 von 7.30 Uhr - 12.45 Uhr von 13.30 Uhr - 16.00 Uhr Kl, 14. Nov. 1990 von 7.30 Uhr - 12.45 Uhr von 13.30 Uhr - 16.00 Uhr aentag, IS. Nov. 1990 von 7.30 Uhr - 12.45 Uhr von 13.30 Uhr 18.30 Uhr [nlUg, IS. Nov. 1990 von 7.30 Uhr - 13.00 Uhr

kiidtlirverzelchnis wird in automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme litdurch ein Datensichtgerät möglich.

5.2 ein nicht In das Wählerverzeichnis eingetragener Mahlberechtigter,

a) wenn er nachweist, daö er ohne sein Verschulden die Frist nach 5 16 Abs.

10 der Bundeswahlordnung (bis zum 11. Novenber 1990), die Antragsfrist

auf Aufnahme ln das Wählerverzeichnis nach $ 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis zun 11 . Novenber 1990) versäumt hat,

b) wenn sein Recht auf Teilnahne an der Wahl erst nach Ablauf der Frist nach 5 16 Abs. 10 der Bundeswahlordnung, der Antragsfrist nach 5 18 Abs. 1

der Bundeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach S 22 Abs. 1 der Bundes-

Wahlordnung

entstanden Ist,

c) wenn sein Wahlrecht Im Elnspruchverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluß des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Verbandsgemeindeverwaltung gelangt Ist.

Wahlscheine können von 1n das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zun 30. Novenber 1990, 18.00-Uhr, bei der Verbandsgenelndeverwaltung Montabaur, Rathaus (Altbau), Sitzungssaal I. Stock mündlich oder schriftlich beantragt werden.

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Uahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, gestellt werden.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte könnnen aus den unter 5.2 Buchstaben a) bis c) angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahl­scheines noch bis zum Wahltage 15.00 Uhr stellen.

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IrUihlbercchtigte kann verlangen, dafi 1n dem Wählerverzeichnis während der fcllegungsfrlst der Tag seiner Geburt unkenntlich gemacht wird. Wählen kann nur,

|erla das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

krdas Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während |crAuslegungsfrlst, spätestens am 16. November 1990 bis 13.00 Uhr, bei der Verbands- miMmnriltung Montabaur, Rathaus (Altbau), Sitzungssaal Im I. Stock Einspruch (fi. Oer Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift gelegt verden.

tltachtigtt, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind erhalten bis spätestens 11 . November 1990 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung ilten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, mufl Einspruch gegen das Wählerver- its«Inlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, daß er sein Wahlrecht nicht f» kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag 1n das Wählerverzeichnis eingetragen und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, ilte« keine Wahlbenachrichtlqunq.

ireinen Wahlschein hat kann an der Wahl Im Wahlkreis Nr. 153 (Montabaur) tothStinabgabe ln einem beliebigen Wahlrata dieses Wahlkreises 04er

durch Srlefwahl teilnehmen.

El»«Wahlschein erhält auf Antrag

JUfUMss Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, i olwin er sich am Wahltage während der Wahlzelt aus wichtigem Grunde außerhalb leiws Wahlbezirkes aufhält,

I Mwnn er seine Wohnung ab dem 29. Oktober 1990 1n einen anderen Wahlbezirk innerhalb der Gemeinde

iuflerhalb der Gemeinde, wobei die Eintragung ln das Wählerverzeichnis Ort der neuen Wohnung nicht beantragt worden Ist,

.«Hegt,

tlxenn er aus beruflichen Gründen oder infolge Krankheit, hohen Alters,

*)MS körperlichen Gebrechens oder sonst seines körperlichen Zustandes den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten buchen kann;

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muß durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachwelsen, daß er dazu berechtigt Ist.

Der Antragsteller muß den Grund für die Erteilung eines Wahlscheines glaubhaft machen.

Ergibt sich aus dem Wahlscheinantrag nicht, daß der Wahlberechtigte vor einem Wahlvorstand wählen will» so erhält er mit dem Wahlschein zugleich einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises, einen amtlichen blauen Wahlumschlag,

einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und ein Merkblatt für die Briefwahl.

Diese Wahlunterlagen werden Ihm von der Verbandsgemeindeverwaltung auf Verlangen auch noch nachträglich ausgehändigt. Oie Abholung von Wahlschein und Briefwahlunter­lagen für einen anderen ist nur 1m Falle einer plötzlichen Erkrankung zulässig, wenn die Empfangsberechtigung durch schriftliche Vollmacht nachgewiesen wird und die Unterlagen de« Wahlberechtigten nicht mehr rechtzeitig durch die Post übersandt oder amtlich überbracht werden können.

Bei der Srlefwahl muß der Wähler den Wahlbrief mit dem Stiranzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, daß der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht.

Oer Wahlbrief wird im Bereich der Oeutschen Bundespost als Standartbrief ohne besondere Versendungsfona gebührenfrei befördert. Er kann auch ln der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

5430 Montabaur. 23.0ktober 1990 I Verbandsgemeindeverwaltung Montabauij

V-.

( Dr.

Issel-Oölken ) gennelster