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Montabaur

Seite 10

Die Bewertungskommission unter Vorsitz von Bürgermeister Dr. Possel-Dölken hat am Mittwoch, 19. September 1990, die an­gemeldeten Objekte besichtigt.

Die Kommission hat sich davon überzeugt, daß alle gemeldeten Objekte die lobenswerte Absicht der Eigentümer verdeutlichen, zur Verschönerung des Stadtbildes beizutragen.

Die Kommission war allerdings der Auffassung, daß mehrere Gebäude noch besser zur Geltung kämen, wenn mehr Blu­menschmuck angebracht würde Nach eingehender Beratung und unter Berücksichtigung der verschiedenen Bewertungskri­terien wurde das Haus Hinterer Rebstock 6, Montabaur (Eigen­tümer: Bartholomeo Fasciano) mit dem 1. Preis und das Gebäu­de Kapellenstraße 3 in Montabaur-Wirzenborn (Eigentümer: Ehel Herbert und Eremita Diel) mit dem Preis prämiiert.

Beider Vergabe des 3. Preises fiel die Wahl nicht leicht. Nach ein­gehender Beratung kam die Kommission zu dem Ergebnis, zwei 3. Preise zu vergeben, um damit Engagement in besonderer Wei­se zu würdigen.

So wurde an die Eigentümerin des Hauses Hinterer Rebstock 2a (Annette Burg) und Frau Edeltraud Pöhler für das Gebäude Freiherr-vom-Stein-Straße 8 jeweils der 3. Preis vergeben.

Die Preisträger erhalten zur Anerkennung ein Geldgeschenk, und zwar 500,00 DM für den 1. Platz, 300,- DM für den 2. Platz und jeweils 200,- DM für den 3. Platz.

Rat und Verwaltung gratulieren den Preisträgern für die erfolg­reichen Renovierungsmaßnahmen, erkennen mit Dank die be­sonderen Bemühungen aller Wettbewerbsteilnehmer an und sprechen allen Tbilnehmem ihre Anerkennung für die lobens­werte Bereitschaft zur Stadt-ZOrtsbildgestaltung aus.

Dr. Possel-Dölken Bürgermeister

öffentliche Bekanntmachung

Bebauungsplanänderung »Alter Galgen« der Stadt Monta­baur.

Inkrafttreten gemäß § 12 des Baugesetzbuches (BauGB).

Die vom Stadtrat Montabaur am 22. Mai 1990 als Satzung be­schlossene Bebauungsplanänderung »Alter Galgen« wurde der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises gemäß § 11 BauGB an­gezeigt.

Die Kreisverwaltung hat am 12. September 1990 (Az 6 a/

610-13) erklärt, daß die Bebauungsplanänderung

Schriften nicht verletzt.

Die Bebauungsplanänderungsunterlagen können bei < bandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauaxnt, Kon* Adenauer-Platz 8, Zimmer 219, 5430 Montabaur während Dienststunden (montags, dienstags und mittwochs, von 7 bis 12.46 und 13.30 bis 16.00 Uhr, donnerstags von 7,30.19' Uhr und 13.30 -16.00 Uhr und freitags von 7.30 bis 13.00 p von jedermann ein gesehen werden.

Jedermann kann über Auskunft verlangen.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan inKc Es wird darauf hingewiesen, daß die Verletzungder in § 214 Ai 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Form; Schriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eii Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber, Gemeinde geltend gemacht worden ist.

Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn nicht innerhalb von sieben J ahren seit dieser Bekanntmac gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind, Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Fa. Vorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, j darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Ab j BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauung^ eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fällig! und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprä wird hingewiesen.

§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug)

Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung v»!j gen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnal teile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruch»! durch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigt schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt,

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§ 44 Abs. 4 BauGB: .

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht ft jj von drei J ahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in de ® Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eto#

sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt ä* 0.