Montabaur
Seite 6
Au*
Postsonderstempel zum Schustermarkt in Montabaur
5.Schustermarkt 15. und 16.Sepi.l99Q\
laßt
ui
DE
mit Westerwälder Handwerkermarkt
5430
Am 15 . und 16. September 1990 ist es wieder soweit. Montabaur lädt ein zum 6. Schustenna mit Westerwälder Handwerkermarkt. Musik und Tanz, alte Handwerkskunst, Riesenra Kindereisenbahn sind auch diesmal wieder interessante Programmpunkte.
Auch für den 5. Schustermarkt bringt die Stadt Montabaur wieder einen Postsondersten. heraus. Der Marktbrunnen am Großen Markt mit »Salzlagerhaus« und den Türmen der Pfarrl che »St. Peter in Ketten« ist das Motiv des diesjährigen Postsonderstempels.
Zu erhalten ist der Postsonderstempel am Samstag, dem 15. September 1990, in der Bürgerin des Rathauses. Am Sonntag, dem 16. September 1990, erhalten die Besucher des Schustermark den Postsonderstempel im Postamt in der Bahnhofstraße.
Jung und alt kommen am Schustermarkt auf ihre Kosten. Montabaur dürfte daher an den beid Tagen nicht nur eine gute Adresse für Philatelisten sein.
Rechtsverordnung
über die Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntags in 5430 Montabaur aus Anlaß des 5. Schustermarktes und des Westerwälder Handwerkermarktes
am Sonntag, dem 16. September 1990
Aufgrund des § 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluß vom 28. November 1966 (BGBL I S. 876), zuletzt gei 10. Juli 1989 (BGBL IS. 1382), in Verbindung mit § 3 Nr. 4 der Landesverordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet Arbeits-, Immissions-, Strahlen- und technischen Gefahrenschutzes vom 21. Oktober 1981 (GVBL S. 263, BS 710-10), i geändert am 04. Juli 1984 (GVBL S. 160), wird für die Stadt Montabaur mit Zustimmung des Landesamtes für Umweltschutt Gewerbeaufsicht in Oppenheim vom 30. Mai 1990 folgende Rechtsverordnung erlassen:
§ 1
Die Verkaufsstellen in der Stadt Montabaur dürfen aus Anlaß des 6. Schustermarktes und des Westerwälder Handwerkei am Sonntag, 16. September 1990, in der Zeit von 13.00 bis 18.00 Uhr, geöffnet sein.
§2
(1) Werden an dem verkaufsoffenen Sonntag Arbeitnehmer länger als drei Stunden beschäftigt, so sind diese an einem Werk derselben Woche ab 13.00 Uhr von der Arbeit freizustellen. Statt an einem Nachmittag darf die Freizeit am Samstag-o Montagvormittag bis 14.00 Uhr gewährt werden.
(2) W ährend der Zeiten, zu denen die Verkaufsstelle geschlossen sein muß, darf die Freizeit den Arbeitnehmern nicht gewährt n
(3) Jugendliche, werdende und stillende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden.
§ 3
Die Arbeitgeber haben ein Verzeichnis über Namen, Geburtsdaten, Bes chäftig un g sart, und -dauer der am Sonntag beschä Arbeitnehmer und über diese gewährte Ersatzfreizeit zu führen.
§ 4
Ein Abdruck dieser Verordnung ist an geeigneter Stelle in der Verkaufsstelle auszulegen oder auszuhändigen.
§5
Zuwiderhandlungen gegen die §§1,2 Aba 1 und 2,3 und 4 dieser Verordnung werden als Ordnungswidrigkeit nach § 24 des L Schlußgesetzes geahndet. Zuwiderhandlungen gegen das Beschäftigungsverbot für Jugendliche werden als Ordnungswid" nach § 68 Abs. 1 Nr. 14 Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 (BGBL IS. 965), zuletzt geändert am 24. Aprill986d I S. 660), geahndet. Die Beschäftigung werdender und stillender Mütter am Sonntag wird nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 des M schutzgesetzes L d. F. vom 18. April 1968 (BGBL I S. 316), zuletzt geändert am 30. Juni 1989 (BGBL I S. 1299), als Ordn Widrigkeit verfolgt.
§6
Diese Rechtsverordnung tritt am läge nach ihrer Verkündung in Kraft.
Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister

